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§ 25 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke



(1) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 2Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. 3Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen Gegenstandes im Sinne des Satzes 1 sind auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn der Ersatzgegenstand in derselben oder einer gleichwertigen Ausführung beschafft wird wie der unbrauchbar gewordene oder verloren gegangene Gegenstand und die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nach der Anschaffung erfolgt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

a)
einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

b)
einen niedrigen Abgabepreis haben,

c)
der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

d)
in Anlage 12 genannt sind, und

2.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) 1Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. 2Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 1.200 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat herzustellen. 4Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. 5Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. 2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 25 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.04.2024)
... Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 , 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 ...
§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024)
... Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25 , 3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 ...
Anlage 11 BBhV (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke (vom 01.04.2024)
Anlage 12 BBhV (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle (vom 01.04.2024)
... die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben ( § 25 Absatz 2 ) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes. Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur ... h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1. Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ... geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 , 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 ... In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken" die Angabe „nach § 25 " eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" ...

Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.01.2019 BGBl. I S. 46
Berichtigung 8. BBhVÄndVBer
... In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken" die Angabe „nach § 25 " eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und Leistungserbringer für Heilmittel Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur ... nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen." 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern." 18. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „und diese ... Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 , 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig." 25. § ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „bei Aufwendungen von ... Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 , 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz ... nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen". b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Digitale ... 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 5" ersetzt. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Digitale ...