§ 45a Organspende und andere Spenden
(1)
1Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt.
2Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach
§ 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben.
3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:
- 1.
- für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,
- 2.
- für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,
- 3.
- für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,
- 4.
- für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters,
- 5.
- für die Flugtransportkosten.
(2)
1Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 und
§ 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist.
2Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen.
3Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet.
4Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.
Frühere Fassungen von § 45a BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024) ... worden sind, 7. Harn- und Blutteststreifen, 8. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2 , 9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder ...
§ 54 BBhV Antragsfrist (vom 01.04.2024) ... Entschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer ...
Zitat in folgenden NormenBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 12 BwHFV Organspenden und andere Spenden ... und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. (2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018) ... die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 36. § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ... Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2 ." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 41. In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe § 45a Organspende und andere Spenden § 45b Klinisches Krebsregister". ... werden kann." 29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a Organspende und andere Spenden ... § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt: „§ 45a Organspende und andere Spenden (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei ... wird folgender Satz angefügt: „Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
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