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Änderung § 14 BBhV vom 01.01.2021
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§ 14 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 14 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Zahnärztliche Leistungen | |
(Text alte Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3 Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. | (Text neue Fassung) 1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3 Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4 Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle. |
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