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Synopse aller Änderungen der BBhV am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 der 9. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Regelungsgegenstand
    § 2 Beihilfeberechtigte Personen
    § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
    § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
    § 5 Konkurrenzen
    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)
    § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
    § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
    § 9 Anrechnung von Leistungen
    § 10 Beihilfeanspruch
    § 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
    Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
       § 12 Ärztliche Leistungen
       § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
       § 14 Zahnärztliche Leistungen
       § 15 Implantologische Leistungen
       § 15a Kieferorthopädische Leistungen
       § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
       § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
       § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
       § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
(Text neue Fassung)

       § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
       § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
       § 20 Verhaltenstherapie
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 20a Systemische Therapie
       § 21 Psychosomatische Grundversorgung
    Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 22 Arznei- und Verbandmittel


       § 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
       § 23 Heilmittel
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung


       § 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
       § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
       § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung


       § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
       § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
       § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
       § 28 Familien- und Haushaltshilfe
       § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
       § 30 Soziotherapie
       § 30a Neuropsychologische Therapie
       § 31 Fahrtkosten
       § 32 Unterkunftskosten
       § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
    Abschnitt 3 Rehabilitation
       § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
       § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
       § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
    § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
    § 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
    § 38a Häusliche Pflege
    § 38b Kombinationsleistungen
    § 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
    § 38d Teilstationäre Pflege
    § 38e Kurzzeitpflege
    § 38f Ambulant betreute Wohngruppen
    § 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    § 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
    § 39 Vollstationäre Pflege
    § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
    § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
    § 40 Palliativversorgung
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    § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
    § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
    § 42 Schwangerschaft und Geburt
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    § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch


    § 43 Künstliche Befruchtung
    § 43a
Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
    § 44 Überführungskosten
    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
    § 45a Organspende und andere Spenden
    § 45b Klinisches Krebsregister
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
    § 46 Bemessung der Beihilfe
    § 47 Abweichender Bemessungssatz
    § 48 Begrenzung der Beihilfe
    § 49 Eigenbehalte
    § 50 Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
    § 51 Bewilligungsverfahren
    § 51a Zahlung an Dritte
    § 52 Zuordnung von Aufwendungen
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Antragsfrist
    § 55 Geheimhaltungspflicht
    § 56 Festsetzungsstellen
    § 57 (aufgehoben)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 59 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
    Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
    Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt


    Anlage 7 (aufgehoben)
    Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
    Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
    Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
    Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
    Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
    Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


    Anlage 14a (zu § 41a Absatz 1) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
    Anlage 15 (aufgehoben)
    Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen


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(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung



(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1. Beamtin oder Beamter,

2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder

3. frühere Beamtin oder früherer Beamter

ist.

(2) 1 Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. 2 Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3 Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. 4 Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und

3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen


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(1) 1 Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. 2 Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. 3 Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. 4 Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. 5 Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.



(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) 1 Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. 2 Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1. Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder

2. ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.

3 Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. 4 Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.



§ 5 Konkurrenzen


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(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt



(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie

2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

aus.

(2) 1 Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht



(3) 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und

2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.

2 Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) 1
Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und

2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

vor. 2 Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die



(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und

2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 2 Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. 3 Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.



(6) 1 Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 2 Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. 3 Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(2)
1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(3)
1 Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4)
1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5)
1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.



(1) 1 Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1. die Beihilfeberechtigung besteht oder

2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.

2 Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) 1 Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt. 2 Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. 3 Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. 4 Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. 5 Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. 6 Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. 7 Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. 8 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) 1
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4)
1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5)
1 Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6)
1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7)
1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.


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Anm. d. Red:

*) Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:

vorherige Änderung nächste Änderung

'(5) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. **)

(6)
Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.' **)

**) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) und Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) wurden hier sinngemäß konsolidiert.



'(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest. **)

(8)
Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.' **)

**) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403), Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232), Artikel 1 Nr. 5 V. v. 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurden hier sinngemäß konsolidiert.

§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit


(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,

2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,

3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,

4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,

5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und

7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.




6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.

(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1 Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach

1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch

1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und

2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.

4 Satz 3 gilt nicht für

1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,

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2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie

3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.



2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,

3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und

4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.


(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.



§ 9 Anrechnung von Leistungen


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(1) 1 Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Leistungen

1.
an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe angehören, oder

2.
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

3
Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.



(1) 1 Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören. 3 Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

(3) 1 Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3 Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Leistungsansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,

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2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und

3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.



2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,

3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung, und

4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.


(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Ärztliche Leistungen


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1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.



1 Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. 2 Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. 3 Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Zahnärztliche Leistungen


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1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3 Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4 Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.



1 Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2 Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3 Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. 4 Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

(heute geltende Fassung) 

§ 15a Kieferorthopädische Leistungen


(1) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.

2 Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 3 Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,

2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,

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3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und

4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.




3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) 1 Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 2 Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. 3 Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4. Frühbehandlung

a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5. früher Behandlung

a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,

b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

2 Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. 3 Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten


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(1) 1 Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. 2 Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.



(1) 1 Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. 2 Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.



§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung


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(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) 1 Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn

1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,

2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und

3. die Akutbehandlung
als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

2 Im Fall eines positiven Gutachtens wird
die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 und 20 angerechnet.

(3) 1 Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.



(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) 1 Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. 2 Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. 3 Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. 4 Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(3) 1 Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

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1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,



1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21,

2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.



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§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie




§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) 1 Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.

2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. 3 Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) 1 Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und

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3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.



3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt.

2 Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) 1 Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. 2 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) 1 Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

2 Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. 3 Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. 4 Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. 5 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

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(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.



(6) 1 Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. 2 Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. 3 Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(7)
Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.

§ 20 Verhaltenstherapie


(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
20 Sitzungen | weitere
20 Sitzungen


(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4)
Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.



(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

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§ 20a (neu)




§ 20a Systemische Therapie


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(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
12 Sitzungen | weitere
12 Sitzungen


(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Psychosomatische Grundversorgung


(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

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2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.



2. Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) 1 Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

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3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.



3. autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

2 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. 3 Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.



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§ 22 Arznei- und Verbandmittel




§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2. Verbandmittel,

3. Harn- und Blutteststreifen sowie

4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder

b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von

a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,

b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei

aa) Pilzinfektionen,

bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder

cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,

b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und

aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,

c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,

d) sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder

e) werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,

4. traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a) zur Stärkung oder Kräftigung,

b) zur Besserung des Befindens,

c) zur Unterstützung der Organfunktion,

d) zur Vorbeugung,

e) als mild wirkendes Arzneimittel,

5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,

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6. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,



6. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,

7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.

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(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.



(3) 1 Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. 2 Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1. in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder

2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.


(4) 1 Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. 2 Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. 2 Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. 3 Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.



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§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung




§ 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen


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(1) 1 Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Anlage 10 angehören müssen.

(2)
1 Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. 2 Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(3)
Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.



(1) 1 Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. 2 Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.

(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.

(3)
1 Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. 2 Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(4)
Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen

1. durchgeführt werden im Anschluss an

a) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,

b) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oder

c) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 und

2. erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.


§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 2 Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. 3 Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

a) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

b) einen niedrigen Abgabepreis haben,

c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

d) in Anlage 12 genannt sind, und

2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.

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(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.



(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.

(4) 1 Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. 2 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen. 4 Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. 2 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.

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§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern




§ 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für

1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),

5. Wahlleistungen in Form

a) gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

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b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und



b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

c) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.

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(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.



(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3)
Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.

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§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung




§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern


(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

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1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,

2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,



1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden:

a)
die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,

b) die nach § 17b Absatz 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, und

c) Zusatzentgelte bis zu
der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;

2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden:

a) das nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,

b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und

c) ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;

maßgebend ist
die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,

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4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,



4. bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,

5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

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(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3)
Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die



(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(3)
Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(4)
Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und

2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

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(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(5)
1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.



(5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(6)
1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit


(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

1. nicht länger als vier Wochen dauert,

2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

2 Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. 3 Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

(2) 1 Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4. ambulante Palliativversorgung.

2 Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei

1. schwerer Erkrankung oder

2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,

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insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. 3 Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5.



insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. 3 Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. 4 Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.

(3) 1 In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2 Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3 Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1. bei schwerer Krankheit oder

2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.

(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.



(heute geltende Fassung) 

§ 30a Neuropsychologische Therapie


(1) 1 Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

a) für Neurologie,

b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

2 Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

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1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

3.
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,



1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

3.
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

4.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) 1 Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


| wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
25 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert

Regel-
fall | 120 Behand-
lungseinheiten | 60 Behandlungs-
einheiten

Ausnah-
mefall | 40 weitere
Behandlungs-
einheiten | 20 weitere
Behandlungs-
einheiten


3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen


wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert | wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert

80 Behandlungs-
einheiten | 40 Behandlungs-
einheiten.


2 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.



§ 31 Fahrtkosten


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(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

(2)
1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn

a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder

b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,

3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,

4. anlässlich einer vor-
oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

6. zum Krankentransport,
wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und

7.
der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.

2 Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aa) 'aG',

bb) 'BI',

cc) 'H',
oder



(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1. im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,

3. anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,

4. mit einem Krankentransportwagen,
wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,

5. zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung;
die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder

6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind
der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

2 Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(2) 1 Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für

1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie
oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,

3. Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger
Personen

a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder

b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder

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2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.

3 Die Sätze 1
und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.

(3)
1 Nicht beihilfefähig sind

1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie

2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

2 Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. 3 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4 Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(4) 1 Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. 2 Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

(5)
1 Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn



4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.

2 Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen nicht ersichtlich, so ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.

(3) Wirtschaftlich angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten
oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

(4) Erstattet werden:

1. bei Rettungsfahrten
und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 6,

2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,

3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten
oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,

4. bei
Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

(5)
1 Nicht beihilfefähig sind

1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,

2. die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,

3. die Kosten für andere als die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,

4. die
Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

2 Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. 3 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4 Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(6)
1 Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn

1. eine sofortige Behandlung geboten war oder

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

2 Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.



§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen


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(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.



(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.

(2) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

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(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig.



(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig

1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,

2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,

3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat.

(6)
Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.

§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen


(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für

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1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,



1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,

4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und

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6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

2 Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. 3 Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) 1 Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. 2 Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten

a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

b) mit
privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt
jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,

3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,



6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. 3 Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2) 1 Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. 2 Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung

a) bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,

b) bei Fahrten mit
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

c) bei Benutzung eines
privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,

2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,

3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,

4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

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a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

3 Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.



a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und

e) der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.

3 Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus dem Gutachten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. 4 Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. 5 Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. 6 Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.

(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b
beihilfefähig.

§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen


(1) 1 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2 Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

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2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.



2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,

4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und

5. eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.


3 Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 4 Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 5 In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

(3) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2 Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. 3 Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4 Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.



§ 38a Häusliche Pflege


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(1) 1 Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. 2 Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 3 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. 4 § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



(1) 1 Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. 2 Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 3 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. 4 § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Aufwendungen für Leistungen

1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder

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2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags



2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Personen bei der Gestaltung ihres Alltags

sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(3) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.

(4) 1 Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2 Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

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3 Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. 4 Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.



3 Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. 4 Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

(5) 1 Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 2 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.

(6) 1 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2 § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



§ 39 Vollstationäre Pflege


(1) 1 Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2 Beihilfefähig sind:

1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und

2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.

3 § 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1 Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

2 Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. 3 Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) 1 Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. 2 Einnahmen sind:

1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.

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3 Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 4 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. 5 Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. 6 Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht mehr vorliegen.



3 Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 4 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. 5 Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. 6 Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder

2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.



(heute geltende Fassung) 

§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe


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Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.



1 Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2 Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

§ 40 Palliativversorgung


(1) 1 Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. 2 § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.

(3) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. 2 Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. 3 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegeben.



(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.

(3) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. 2 Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen. 3 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegeben.

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§ 40a (neu)




§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase


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(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 20171 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

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1 https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp

§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


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(1) 1 Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2 Die §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.



(1) 1 Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2 Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und

3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig.

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(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

(6)
§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.



(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für

1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,

2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

(6)
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

(7)
§ 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.

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§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch




§ 43 Künstliche Befruchtung


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(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

(2) 1 Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. 2 Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

(4) 1 Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. 3 Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(5) 1 Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. 2 Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.




(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,

2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,

3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,

4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,

5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr
und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden,

7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen und

8. die künstliche Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Einrichtung durchgeführt wird, der oder dem eine Genehmigung
nach § 121a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.

(2) 1 Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. 2 Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

2. notwendige Laboruntersuchungen und

3. Beratung der Ehegatten
über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.

(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und

2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.

(4) 1 Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:


Nr. | Behandlungsmethode | Indikationen | Anzahl der
beihilfefähigen Versuche

1 | intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination im Spon-
tanzyklus, gegebenenfalls nach
Auslösung der Ovulation durch
HCG-Gabe, gegebenenfalls nach
Stimulation mit Antiöstrogenen | - somatische Ursachen (zum Beispiel
Impotentia coeundi, retrograde Ejaku-
lation, Hypospadie, Zervikalkanaste-
nose, Dyspareunie)
- gestörte Spermatozoen-Mukus-Inter-
aktion
- Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität | acht

2 | intrazervikale, intrauterine oder
intratubare Insemination nach hor-
moneller Stimulation mit Gonado-
tropinen | - Subfertilität des Mannes
- Immunologisch bedingte Sterilität | drei

3 | In-vitro-Fertilisation mit Embryo-
Transfer, gegebenenfalls als
Zygoten-Transfer oder als
Embryo-Intrafallopian-Transfer | - Zustand nach Tubenamputation
- anders, auch mikrochirurgisch, nicht
behandelbarer Tubenverschluss
- anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
- idiopathische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind
- immunologisch bedingte Sterilität,
sofern Behandlungsversuche nach
Nummer 2 keinen Erfolg versprechen
oder erfolglos geblieben sind | drei;
der dritte Versuch ist nur
beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
lungszyklen eine Befruch-
tung stattgefunden hat

4 | intratubarer Gameten-Transfer | - anders nicht behandelbarer tubarer
Funktionsverlust, auch bei Endo-
metriose
- idiopatische, unerklärbare Sterilität,
sofern alle diagnostischen und sons-
tigen therapeutischen Möglichkeiten
der Sterilitätsbehandlung einschließ-
lich einer psychologischen Explora-
tion ausgeschöpft sind
- Subfertilität des Mannes, sofern Be-
handlungsversuche nach Nummer 2
keinen Erfolg versprechen oder er-
folglos geblieben sind | zwei

5 | Intracytoplasmatische Spermien-
injektion | schwere männliche Fertilitätsstörung,
dokumentiert durch zwei aktuelle
Spermiogramme, die auf der Grund-
lage des Handbuchs der Weltgesund-
heitsorganisation zu 'Examination and
processing of human semen' erstellt
worden sind; die Untersuchung des
Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit
der Zusatzbezeichnung 'Andrologie'
muss der Indikationsstellung voraus-
gehen | drei;
der dritte Versuch ist nur
beihilfefähig, wenn in ei-
nem von zwei Behand-
lungszyklen eine Befruch-
tung stattgefunden hat.


2 Sofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine Maßnahme beihilfefähig. 3 Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion. 4 Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.

(5) Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für eine
künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.

(7) 1 Aufwendungen für Maßnahmen, die über die künstliche Befruchtung
hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. 2 Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde der Beihilfefähigkeit der entsprechenden Aufwendungen zugestimmt hat. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

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§ 43a (neu)




§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch


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(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.

(2) 1 Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. 3 Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(3) 1 Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. 2 Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.

§ 45a Organspende und andere Spenden


(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. 2 Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:

1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,

2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,

3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,

4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters,

5. für die Flugtransportkosten,

6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.

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(2) 1 Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. 2 Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. 3 Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. 4 Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.



(2) 1 Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. 2 Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. 3 Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. 4 Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.



§ 46 Bemessung der Beihilfe


(1) 1 Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. 2 Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3 In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.

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(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für



(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für

1. beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,

2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,

3. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und

4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

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(3) 1 Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. 2 Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5 Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. 6 Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.



(3) 1 Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. 2 Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3 § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5 Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. 6 Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.



§ 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.

(2) 1 Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 3 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 5 Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. 6 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

(6)
In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

(7)
Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(8)
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.



(5) 1 Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. 2 Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.

(6)
Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

(7)
In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

(8)
Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(9)
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.

§ 49 Eigenbehalte


(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,



1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,



4. Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,

5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und

aa) in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb) auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,

6.
Harn- und Blutteststreifen sowie

7.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2.



6. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,

7.
Harn- und Blutteststreifen,

8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,

9. Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.


§ 50 Belastungsgrenzen


(1) 1 Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,

2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:

a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,

b) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie berücksichtigungsfähige Personen 12 Euro,

c) für beihilfeberechtigte Personen höherer Besoldungsgruppen sowie berücksichtigungsfähige Personen 16 Euro.

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2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1.



2 Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. 3 Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. 5 Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) 1 Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. 2 Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. 3 Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. 4 Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.



§ 51 Bewilligungsverfahren


(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. 2 Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. 4 Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und

2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. 4 Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. 5 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 6 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 7 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 8 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 9 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) 1 Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. 3 Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) 1 Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2 Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. 3 Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. 4 Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

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(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(7)
1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 2 Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(8)
Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.



(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8)
1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 2 Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9)
Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(heute geltende Fassung) 

§ 51a Zahlung an Dritte


(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

(2) 1 Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

1. der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und

2. ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.

2 Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. 3 Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.

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(3) 1 Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragten Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 56 Festsetzungsstellen


(1) Festsetzungsstellen sind

1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,

2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und

3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.

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(2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. 3 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



(2) 1 Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. 2 Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.



§ 58 Übergangsvorschriften


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(1) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden.

(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist
§ 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3)
Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(4)
§ 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.



(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 4 und 5 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2)
Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3)
§ 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2 Biophotonen-Therapie

2.3 Bioresonatorentests

2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5 Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7 Bruchheilung ohne Operation

3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1 Frischzellentherapie

7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1 Heileurhythmie

8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

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8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

9.1 immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1 kinesiologische Behandlung

11.2 Kirlian-Fotografie

11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.4 konduktive Förderung nach Petö

12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 Neurostimulation nach Molsberger

14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie

14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische Entwässerungstherapie

16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie

16.2 Psycotron-Therapie

16.3 pulsierende Signaltherapie

16.4 Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 Regeneresen-Therapie

18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.3 Rolfing-Behandlung

19.1 Schwingfeld-Therapie

19.2 SIPARI-Methode

20.1 Thermoregulationsdiagnostik

20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)

20.3 Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss

1. Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

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2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

3.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

4.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)



2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

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5. Hyperthermiebehandlung



4. Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

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6. Klimakammerbehandlung



5. Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

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7. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur



6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

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8. Magnetfeldtherapie



7. Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

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9. Ozontherapie



8. Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

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10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

11.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)



9. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

10.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

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12. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten



11. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

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12. Visusverbessernde Maßnahmen

a) Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

c) Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d) Implantation einer phaken Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.

Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen

1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Familientherapie,

b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d) Gestalttherapie,

e) Körperbezogene Therapie,

f) Konzentrative Bewegungstherapie,

g) Logotherapie,

h) Musiktherapie,

i) Heileurhythmie,

j) Psychodrama,

k) Respiratorisches Biofeedback,

l) Transaktionsanalyse.

2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

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b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,



b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,

c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung

1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a) Allgemeinmedizin,

b) Augenheilkunde,

c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e) Innere Medizin,

f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h) Neurologie,

i) Phoniatrie und Pädaudiologie,

j) Psychiatrie und Psychotherapie,

k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l) Urologie.

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2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von



2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a) einer Ärztin oder einem Arzt,

b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

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c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.



c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.


Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

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1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:



1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

6. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

8. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

9.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.



4. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie

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1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:



1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'.

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung
von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4.
Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Abschnitt 5 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person



Abschnitt 5 Systemische Therapie

1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur
von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,

c) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.

2.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychiatrie und Psychotherapie,

b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

c) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:

a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,

b) Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.

2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

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b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an
oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.



b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin
oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
erworben haben.

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte



Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

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1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen
Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.


2.1
| ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

2.2
| AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren
und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.

2.3
| Ampuwa
für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
zur
Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils
in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.


2.4
| Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.


2.5
| Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.


2.6
| Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und
Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen
Augenspülung.

3.1
| Bausch & Lomb
Balanced
Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

3.2
| belAir® NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten.
Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung
in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen
ist.

3.3
| BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer
Eingriffe.

3.4
| BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
intraokulare
Perfusion erforderlich ist.

3.5
| BSS STERILE
SPÜLLÖSUNG

(Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen
leiden.

4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen
Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.

4.3 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes
bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.

5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen
leiden.



0

|
1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen
und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


1

1.1
| ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

1.2
| AMO
ENDOSOL
| Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirur-
gischen Prozeduren
und für diagnostische und therapeutische
Maßnahmen.


1.3
| Ampuwa
für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluft-
befeuchtung
nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in
medizinisch
notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die aus-
schließlich
für die einmalige Anwendung geeignet ist.

1.4
| Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am
vorderen Augenabschnitt.

1.5
| Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am
vorderen Augenabschnitt.

1.6
| Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von
Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtam-
ponaden,
Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchläs-
sigkeit
von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung.

2

2.1
| Bausch & Lomb Balanced Salt
Solution
| Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

2.2
| BD PosiFlushSP | Ausschließlich zur Spülung von In-situ-Gefäßzugangssystemen;
nicht in einem sterilen Umfeld verwendbar.

2.3 | BD PosiFlushXS | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen, bei
Verwendung aseptischer Technik in einem sterilen Umfeld.

2.4 | belAir
NaCl
0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Ver-
neblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der
Zusatz
einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des
arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.

2.5
| BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer
Eingriffe.

2.6
| BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
bei
denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.

2.7
| BSS STERILE SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

3 unbesetzt

4

4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
an Entwicklungsstörungen leiden.

4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen
Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR,
Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung
subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.


4.3 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts
bei Kataraktextraktion und Implantation
einer
Intraokularlinse.

5

5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
an Entwicklungsstörungen leiden.

5.2 | Eye-Lotion
Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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6.1 | Freka-Clyss | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms
vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen
und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a)
bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das
zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.

6.2 | Freka Drainjet
NaCl
0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems
bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen,
Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch
zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen.


7.1
| Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

7.2
| Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen
Augenabschnitt.

7.3
| HEALON GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen
Augenabschnitt.

7.4
| Hedrin Once
Liquid
Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet
haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen
leiden.

7.5
| HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und
hinteren Augenabschnitt.

7.6
| HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und
hinteren Augenabschnitt.

7.7
| Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis
bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese
oder bei Lagophthalmus.

8.1
| IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten,
wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

8.2
| Isomol | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

8.3
| Isotonische Kochsalz-
lösung
zur Inhalation
(Eifelfango)
| Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten,
wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des
arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

9.1
| Kinderlax elektrolytfrei | Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber
noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

9.2
| Klistier Fresenius | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
zidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms
vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen
und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a)
bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das
zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.

10.1
| Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

11.1
| Macrogol 1A Pharma | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.2
| Macrogol AbZ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.3
| Macrogol dura | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.4
| Macrogol HEXAL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.5
| Macrogolratiopharm | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.6
| Macrogolratiopharm
flüssig Orange
| Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.


11.7
| Macrogol Sandoz | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.8
| Macrogol TAD | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.9
| Medicoforum Laxativ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.10
| Microvisc plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

11.11 | Mosquito med
Läuse-Shampoo 10 |
Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a)
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b)
das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.


11.12
| MOVICOL | Behandlung
a)
der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b)
bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei
Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte,
aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.13
| Movicol aromafrei | Behandlung
a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,
Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch
nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen
leiden.


11.14
| MOVICOL flüssig
Orange
| Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.15
| MOVICOL Junior
aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

11.16 | MOVICOL Junior
Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

11.17 |
MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die
das sechste Lebensjahr vollendet haben.

11.18
| myVISC Hyal 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


12.1
| NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und
Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.


12.2
| NaCl 0,9 %
Fresenius
Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems
bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils
in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet
ist.

12.3
| Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die
das sechste Lebensjahr vollendet haben.

12.4
| NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen
leiden.

13.1
| OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


13.2
| Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

13.3
| Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen
Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen
Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper
aus dem Glaskörperraum.

13.4
| Optyluron NHS 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


13.5
| Optyluron NHS 1,4 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


13.6
| Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie
allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden
können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung
und bei schweren diabetischen Retinopathien.

13.7
| Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie
allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden
können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung
und bei schweren diabetischen Retinopathien.

14.1
| PädiaSalin 0,9 % | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur
für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.


14.2
| Paranix ohne
Nissenkamm
| Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen
leiden.

14.3
| PARI NaCl
Inhalationslösung
| Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten.
Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

14.4
| ParkoLax | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

14.5
| Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


14.6
| Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


14.7
| Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


14.8
| Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

14.9
| ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes
bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.

14.10
| PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

14.11
| Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
eignet
ist.

17.1
| Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und
Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen
Eingriffen.

17.2
| Ringer Fresenius
Spüllösung
| Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Gewebes,
zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung
bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und
Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung
geeignet ist.

18.1
| Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.


18.2
| Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.3
| Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.4
| Serumwerk-Augen-
spüllösung
BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

19.1
| VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt,
insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.


19.2
| VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis
bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese
oder bei Lagophthalmus.

19.3
| VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis
bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese
oder bei Lagophthalmus.

20.1
| Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.




6

6.1
| Freka-Clyss | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung
des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen
und gynäkologischen Untersuchun-
gen
sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

6.2 | Freka Drainjet NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems
bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung
bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt
und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung
und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen.


7 unbesetzt

8

8.1
| Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

8.2
| Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen
am vorderen Augenabschnitt.

8.3
| Healon GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei
Operationen
am vorderen Augenabschnitt.

8.4
| Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebens-
jahr vollendet
haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
an Entwicklungsstörungen leiden.

8.5
| HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am
vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.6
| HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am
vorderen und hinteren Augenabschnitt.

8.7
| Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge
Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder
Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.


9

9.1
| InstillaGel Lubri | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

9.2 |
IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten,
wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in
der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen
ist.

9.3
| ISOMOL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

9.4
| Isotonische Kochsalzlösung zur
Inhalation (Eifelfango)
| Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten,
wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung
in
der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen
ist.

10 unbesetzt

11

11.1
| Kinderlax elektrolytfrei | Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften
Lebensmonat, aber
noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet
haben.


11.2
| Klistier Fresenius | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des kongenitalen Megacolons), Divertikulose,
Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Ent-
leerung
des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von uro-
logischen, röntgenologischen
und gynäkologischen Untersuchun-
gen
sowie vor Rektoskopien bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

11.3
| Kochsalz 0,9 %
Inhalat Pädia
| Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorge-
sehen ist.


12 unbesetzt

13

13.1
| Macrogol AbZ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.2
| Macrogol dura | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.3
| Macrogolratiopharm | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.4
| Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.5
| Macrogol TAD | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.6
| Medicoforum Laxativ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.

13.7 | Microvisc plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.

13.8 | Mosquito med Läuse-Shampoo | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an
Entwicklungsstörungen leiden.

13.9
| Mosquito med Läuse-Shampoo 10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.10 | MOVICOL | Behandlung
a)
der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.11
| MOVICOL aromafrei | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.12
| MOVICOL flüssig Orange | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.13
| MOVICOL Junior aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die
das fünfte, aber noch
nicht
das elfte Lebensjahr vollendet haben.

13.14
| MOVICOL Junior Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber
noch
nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.

13.15
| MOVICOL Schoko | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen leiden.


13.16
| MOVICOL V | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

13.17
| MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei
Personen, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

13.18
| myVISC Hyal 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


14

14.1
| NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von
Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wund-
tamponaden,
Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durch-
lässigkeit
von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augen-
spülung.


14.2
| NaCl 0,9 % Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
korporalen Systems
bei der Hämodialyse, der postoperativen
Blasenspülung
bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im
Magen-Darm-Trakt
und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wund-
behandlung
und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils
in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet
ist.

14.3
| Natriumchlorid-Lösung
6 % zur Inhalation | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

14.4 |
Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose
bei
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

14.5
| NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
an Entwicklungsstörungen leiden.

14.6
| NYDA Läusespray | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und an Entwicklungsstörungen leiden.

15

15.1 |
OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


15.2
| Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

15.3
| Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen
Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR,
Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung
subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.


15.4
| Optyluron NHS 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


15.5
| Optyluron NHS 1,4 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


15.6
| Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie
allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen
nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung
bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen
Retinopathien.

15.7
| Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie
allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen
nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung
bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen
Retinopathien.

16

16.1
| PädiaSalin 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

16.2
| Paranix ohne Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen,
die

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
und
an Entwicklungsstörungen leiden.

16.3
| PARI NaCl Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten.
Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats
zwingend vorgesehen ist.

16.4
| ParkoLax | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon
(mit Ausnahme
des toxischen Megacolons), Divertikulose,
Divertikulitis, Mukoviszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Nieren-
insuffizienz,

c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber
noch
nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwick-
lungsstörungen
leiden.

16.5
| Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


16.6
| Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


16.7
| POLYVISC 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts.


16.8
| POLYSOL | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.9
| ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnitts
bei Kataraktextraktion und Implantation
einer
Intraokularlinse.

16.10
| PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.11
| Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologi-
schen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die
einmalige
Anwendung geeignet ist.

17 unbesetzt

18

18.1
| Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von
Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und
postoperativen
Spülung bei endoskopischen Eingriffen.

18.2
| Ringer Fresenius Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
halten
des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen,
zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie
zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge,
die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.


19

19.1
| Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen Erkrankungen
oder Autoimmunerkrankungen.

19.2
| Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

19.3
| Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

19.4
| Serumwerk-Augenspüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

20

20.1
| TauroSept | Als Katheter-Block-Lösung zur Instillation von venösen Gefäß-
kathetern zur Vorbeugung gegen Blutstrominfektionen für paren-
teral ernährte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Dies gilt nicht bei malignen Grunderkrankungen oder bereits vor-
handenem Katheter und katheterassoziierten Blutstrominfektionen
in der Vorgeschichte.

20.2 | TP SalineFlush | Ausschließlich zum Spülen von In-situ-Gefäßzugangssystemen.

21 unbesetzt

22

22.1 |
VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt,
insbesondere bei Kataraktextraktion und Implan-
tation
einer Intraokularlinse.

22.2
| VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge
Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder
Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.


22.3
| VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen
(Sjögren-Syndrom
mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge
Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen
oder
Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.


23 unbesetzt

24 unbesetzt

25 unbesetzt

26

26.1
| Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augen-
abschnitt
bei Kataraktoperationen.

Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen


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Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken




Abschnitt
1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AA 01 Phentermin |

A 08 AA 02 Fenfluramin |

A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON
TENUATE Retard

A 08 AA 04 Dexfenfluramin |

A 08 AA 05 Mazindol |

A 08 AA 06 Etilamfetamin |

A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN

A 08 AA 08 Clobenzorex |

A 08 AA 09 Mefenorex |

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A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL

A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | BOXOGETTEN S
RECATOL mono


A 08 AA 62 Bupropion,
Naltrexon
| Mysimba

A 08 AA 63 Phenylpropa-
nolamin,
Kombinationen | Antiadipositum
Riemser




A 08 AA 10 Sibutramin |

A 08 AA 13 Phenylpropanolamin |

A 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon | Mysimba

A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen |

A 08 AX 01 Rimonabant |

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A 10 BX 07 Liraglutid | Saxenda


Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken



A 08 AX 02 Liraglutid
A 10 BJ 02
(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion
| Saxenda

A 08 AH 02 Fucus vesiculosus | Fucus-Gastreu S R59
Gracia
Redumax


A 08 AH 01 Calotropis gigantea (madar) | Cefamadar

Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AB 01 Orlistat | alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel

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Abschnitt
3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken



Abschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL

G 04 BE 02 Papaverin |

G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel

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G 04 BE 04 Yohimbin | Procomil
YOCON
GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL


G 04 BE 05
Phentolamin |



G 04 BE 04 Yohimbin | YOCON GLENWOOD

V 03 AB 36
Phentolamin
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
C 04 AB 01
(gilt nur bei der Anwendung zur Behandlung der sexuel-
len Dysfunktion)
|

G 04 BE 06 Moxisylyt |

G 04 BE 07 Apomorphin |

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G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben) | CIALIS

G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA



G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben) | CIALIS
alle generischen Tadalafil-Fertigarzneimittel


G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA
alle generischen Vardenafil-Fertigarzneimittel


G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA

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N 01 BB 20 Lidocain;
Prilocain
| Fortacin



N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain | Fortacin

G 04 BE 30 Kombinationen |

G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |

G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy

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Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch

Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12 | ZYBAN



Turnera diffusa | Cefagil
DESEO
Neradin


Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex


Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN
Nicopass
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12
(gilt nur bei Anwendung zur Behandlung der Nikotin-
abhängigkeit)
| ZYBAN

N 07 BA 03 Varenicline | Champix

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Abschnitt
5 Steigerung des sexuellen Verlangens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa

Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 6 Förderung des Haarwuchses


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma



Abschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 03 BA 03 Testosteron |

Turnera diffusa | Cefagil
DESEO
Neradin
Remisens


Turnera diffusa Kombinationen | Damiana N Oligoplex
Virilis - Gastreu S R41
Yohimbin Vitalkomplex


Abschnitt 6 Verbesserung des Haarwuchses

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma
Minoxicutan


D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F

Alfatradiol | ELL CRANELL
PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol |

Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin; Keratin | Pantovigar

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Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial



H 02 AB 01 Betamethasonacetat
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Celestan
alle generischen Betamethasonacetat-Fertigarzneimittel

H 02 AB 08 Triamcinolon
(Triamcinolonacetonid, Triamcinolonhexacetonid)
(gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) | Volon
Lederlon
alle generischen Triamcinolon-Fertigarzneimittel

Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens

Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial

Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel


Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).

6. Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,

nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,

vorherige Änderung nächste Änderung

nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.



nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.

9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

11. Calciumverbindungen als Monopräparate

bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.

12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.

15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.

18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

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19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

21.
Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

22.
Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

23.
Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

24.
Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

25.
Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

26.
Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

27.
Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

28. (frei)




19. Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20. Glukokortikoide, topisch nasal nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik

21.
Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

22.
Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

23.
Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

24.
Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

25.
Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

26.
Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

27.
Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

28.
Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.

33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.

35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.

42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen,

Lokalanästhetika zur Injektion,

apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt




Anlage 7 (aufgehoben)


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1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika

1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen

1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1

1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1

1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen

1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen

1.01.26 Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.01.27 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen

1.01.28 Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen

1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen

1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen

1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen

1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen

1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen

1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen

1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen

1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsformen

1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen

1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.17 Clonidin: Ophalmika

1.03.18 Clopidogrel: orale Darreichungsformen

1.03.19 Clotrimazol: Creme, Salbe

1.03.20 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.03.21 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.03.22 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.03.23 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.03.24 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.03.25 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.26 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.03.27 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.03.28 Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen

1.03.29 Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen

1.03.30 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.03.31 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.03.32 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.33 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.03.34 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg

1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg

1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg

1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen

1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika

1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen

1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)

1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen

1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen

1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen

1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen

1.05.3 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.05.4 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen

1.05.5 Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.05.6 Estradiol: orale Darreichungsformen

1.05.7 Estradiol: transdermale Darreichungsformen

1.05.8 Estramustin: feste orale Darreichungsformen

1.05.9 Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.05.10 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen

1.05.11 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.05.12 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.05.13 Exemestan: orale Darreichungsformen

1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen

1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen

1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg

1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg

1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)

1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)

1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen

1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen

1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika

1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg

1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme

1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen

1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung

1.08.4 Heparin: Heparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen

1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind

1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen

1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen

1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien

1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen

1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen

1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen

1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen

1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.12 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.14 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.15 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen

1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen

1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2

1.12.3 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12.4 Leflunomid: orale Darreichungsformen

1.12.5 Letrozol: orale Darreichungsformen

1.12.6 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen

1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.12.8 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.10 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.12.11 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.12 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.12.13 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.14 Loperamid: orale Darreichungsformen

1.12.15 Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen

1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen

1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen

1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen

1.13.17 Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen

1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.33 Montelukast: orale Darreichungsformen

1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen

1.13.36 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen

1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.15.1 Olanzapin: orale Darreichungsformen

1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen

1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.16.4 Paracetamol: Suppositorien

1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen

1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen

1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen

1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg

1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen

1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen

1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen

1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen

1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen

1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen

1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen

1.18.4 Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen

1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen

1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen

1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen

1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen

1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen

1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen

1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen

1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen

1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.7 Theophyllin: Ampullen

1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen

1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen

1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen

1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen

1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen

1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.23.1 (frei)

1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.25.1 (frei)

1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen

2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.00.1 (frei)

2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

Silodosin

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.01.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

2.01.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta

2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

2.01.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol

Sertaconazol

Tioconazol

2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam

Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

Zolpidem: Zolpidem tartrat

Zopiclon

2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Indacaterol: Indacaterol maleat

Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid

Salmeterol: Salmeterol xinafoat

2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid

Carbuterol

Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin: Terbutalin sulfat

Tulobuterol

2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol: Fenoterol hydrobromid

Salbutamol: Salbumatol sulfat

Terbutalin: Terbutalin sulfat

2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid

Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid

Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat

Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid

Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat

Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid

Talinolol

2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin

Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

2.03.4 Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid

Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid

2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser

Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser

2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser

Cefuroxim: Cefuroxim axetil

Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser

2.03.7 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

2.03.8 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

2.04.1 Dimeticon und Simeticon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simeticon

2.04.2 Dimeticon und Simeticon: flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dimeticon und Simeticon

2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

2.05.1 (frei)

2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin: Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser

Ofloxacin

2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat

Mometason furoat: Mometason furoat-1-Wasser

Triamcinolon acetonid

2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

2.08.3 Heparine, niedermolekular: niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single dose

Wirkstoff:

Certoparin: Certoparin natrium

Dalteparin: Dalteparin natrium

Enoxaparin: Enoxaparin natrium

Nadroparin: Nadroparin calcium

Reviparin: Reviparin natrium

Tinzaparin: Tinzaparin natrium

2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.10.1 (frei)

2.11.1 (frei)

2.12.1 (frei)

2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

2.14.1 (frei)

2.15.1 (frei)

2.16.1 Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika

Wirkstoff:

Bimatoprost

Latanoprost

Tafluprost

Travoprost

2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam: Meloxicam meglumin

Piroxicam

Tenoxicam

2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac: Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin: Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

2.16.8 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam: Meloxicam meglumin

Piroxicam: Piroxicam betadex

Tenoxicam

2.16.9 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dexlansoprazol

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

2.17.1 (frei)

2.18.1 (frei)

2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Almotriptan: Almotriptan malat

Eletriptan: Eletriptan hydrobromid

Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser

Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid

Rizatriptan: Rizatriptan benzoat

Sumatriptan: Sumatriptan succinat

Zolmitriptan

2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram: Citalopram hydrobromid

Escitalopram: Escitalopram oxalat

2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dutasterid

Finasterid

2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol

3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

3.00.1 (frei)

3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipramin-hydrochlorid

Desipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

Dosulepin-hydrochlorid

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylin-hydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Trimipramin

3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserin-hydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

Dextromethorphan

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pipazetat

3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser

Galantamin: Galantamin hydrobromid

Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat

3.04.1 (frei)

3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dydrogesteron

Lynestrenol

Medrogeston

3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21-isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon

Triamcinolon acetonid

3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid

Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hydrocortisonaceponat

Hydrocortisonbutyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Amcinonid

Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid

Halometason

Mometason

Triamcinolon acetonid

3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bamipin

Clemastin

Dexchlorpheniramin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Pheniramin

Triprolidin

3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Brompheniramin

Carbinoxamin

Dimetinden

Pheniramin

3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alimemazin

Carbinoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Mebhydrolin

Mequitazin

Pheniramin

3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Bilastin

Desloratadin

Ebastin

Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid

Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid

Mizolastin

Rupatadin: Rupatadin fumarat

Terfenadin

3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.08.9 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin

Tripelennamin

3.09.1 (frei)

3.10.1 (frei)

3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat

Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin

Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat

Ramipril + Felodipin

Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid

3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochlorid

Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid

Ramipril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium

3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil

Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat

Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil

Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg

Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg

Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg

Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfat

Penbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat

3.11.9 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat

Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser

Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat

Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat

Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat

Estrogene, konjugierte + Medrogeston

Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat

3.11.11 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg

Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg

Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg

Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg

3.11.12 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat

Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levodopa + Carbidopa + Entacapon

3.11.14 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid

3.11.15 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg

Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg

Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg

Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

3.11.16 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 500 mg

3.11.17 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 1.000 mg

3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika

Wirkstoff:

Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat

3.11.19 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

3.12.1 (frei)

3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat

Safinamid: Safinamid mesilat

3.13.2 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Baclofen

Tetrazepam

Tizanidin

3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Flupentixol

Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Fluphenazin

3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin

Levomepromazin

Melperon

Metofenazat

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin

Fluanison

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Zuclopenthixol

3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Triflupromazin

3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol

Fluphenazin

Fluspirilen

Perphenazin

Zuclopenthixol

3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin

Naphazolin

Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin

Tramazolin

3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin

Pridinol

Procyclidin

Trihexyphenidyl

3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Metixen

3.17.1 (frei)

3.18.1 (frei)

3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrotalcit

magaldrathaltige Kombinationen

3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin

3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darifenacin

Darifenacin hydrobromid

Fesoterodin

Fesoterodin fumarat

Propiverin

Propiverin hydrochlorid

Solifenacin

Solifenacin succinat

Tolterodin

Tolterodin (R,R)-tartrat

Trospiumchlorid



 
(heute geltende Fassung) 

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel


Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der

a) Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,

b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.

2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.

3. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als

a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,

b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.

4. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit

a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder

b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder

c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.

5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit

a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,

c) akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6. Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Nateglinid

b) Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.

7. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin Aspart,

b) Insulin Glulisin,

c) Insulin Lispro.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,

b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder

c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

8. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin glargin,

b) Insulin detemir.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder

b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.

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9. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

10.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig



9. Prostatamittel sind nur beihilfefähig

a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie

b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.

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11. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.



10. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

a) Logopädin oder Logopäde,

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b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,



b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

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d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,



d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

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3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)



3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4. Bereich Podologie

a) Podologin oder Podologe,

b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5. Bereich Ernährungstherapie

a) Diätassistentin oder Diätassistent,

b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.



Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil

1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3 Adaptionshilfen

1.4 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.5 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.6 Anatomische Brillenfassung

1.7 Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.8 Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.9 Aquamat

1.10 Armmanschette

1.11 Armtragegurt oder -tuch

1.12 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.13 Atemtherapiegeräte

1.14 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.15 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.16 Aufrichteschlaufe

1.17 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.18 Aufstehgestelle

1.19 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.20 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.21 Augenschielklappe, auch als Folie

2.1 Badestrumpf

2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer

2.4 Ballspritze

2.5 Behinderten-Dreirad

2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät

2.8 Beugebandage

2.9 Billroth-Batist-Lätzchen

2.10 Blasenfistelbandage

2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette

2.16 Blutzuckermessgerät

2.17 Bracelet

2.18 Bruchband

3.1 Clavicula-Bandage

3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

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3.3 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)



3.3 Communicator (bei dysarthrischen Sprechstörungen)

3.4 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

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4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2
Delta-Gehrad

4.3
Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.4
Duschsitz oder -stuhl



4.1 Defibrillatorweste

4.2
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.3
Delta-Gehrad

4.4
Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.5
Duschsitz oder -stuhl

5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette

5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage

5.8 Ernährungssonde

6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling

6.4 Fingerschiene

6.5 Fixationshilfen

6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche

7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz

7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

7.7 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.8 Gilchrist-Bandage

7.9 Gipsbett, Liegeschale

7.10 Glasstäbchen

7.11 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.12 Gummistrümpfe

8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen

8.3 Hebekissen

8.4 Heimdialysegerät

8.5 Helfende Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7 Hochtontherapiegerät

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8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten



8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1 (frei)

11.1 Kanülen und Zubehör

11.2 Katapultsitz

11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät

11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene

11.7 Klumphandschiene

11.8 Klyso

11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel- und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15 Koordinator nach Schielbehandlung

11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer

11.18 Korrektursicherungsschuh

11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20 Krampfaderbinde

11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör

11.22 Krankenpflegebett

11.23 Krankenstock

11.24 Kreuzstützbandage

11.25 Krücke

12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde

12.7 Lumbalbandage

13.1 Malleotrain-Bandage

13.2 Mangoldsche Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage

13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage

16.2 Peak-Flow-Meter

16.3 Penisklemme

16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5 Phonator

16.6 Polarimeter

16.7 Psoriasiskamm

17.1 Quengelschiene

18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

18.2 Reflektometer

18.3 Rektophor

18.4 Rollator

18.5 Rollbrett

18.6 Rutschbrett

19.1 Schede-Rad

19.2 Schrägliegebrett

19.3 Schutzbrille für Blinde

19.4 Schutzhelm für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat

19.6 Segofix-Bandagensystem

19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage

19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen

19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät

19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.21 Stubbies

19.22 Stumpfschutzhülle

19.23 Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium

19.25 Symphysengürtel

20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Therapiestuhl

20.4 Tinnitusgerät

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20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten



20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

20.6 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.7 Tragegurtsitz

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21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht



21.1 Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3 Urinale

21.4 Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit

23.1 Wasserfeste Gehhilfe

23.2 Wechseldruckgerät

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2 Perücken

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Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.



Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1. Chemotherapie,

2. Strahlenbehandlung,

3. vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4. Operationen,

5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6. Stoffwechselerkrankungen,

7. psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9. Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10. Unfallfolgen.

Aufwendungen
für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei
Jahre vergangen sind oder

3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.


Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

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4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

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1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;

c) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

aa) Myopie von mehr als 6 dpt,

bb) Hyperopie von mehr als 6 dpt,

cc) Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.

2.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

3.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil



1. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c) sich die Kopfform geändert hat.

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4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:



3. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

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5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.



4. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb) für Anisometropien ab 2 dpt,

cc) unabhängig von der Gläserstärke

aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei Ciliarneuralgie,

gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei totaler Farbenblindheit,

ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) hochbrechende Lentikulargläser,

b) entspiegelte Gläser,

c) polarisierende Gläser,

d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f) Bildschirmbrillen,

g) Brillenversicherungen,

h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,

k) Brillenetuis,

l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i) Anisometropie ab 2 dpt.

2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

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3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.



3. Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind:

a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c) One-Day-Linsen,

d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c) Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb) Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa) Aphakie,

bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd) Iriskolobom,

ee) Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc) Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

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e) Horizontale Prismen in Gläsern 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien 1 Prismendioptrie, bei



e) Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, bei

aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb) Abrasio nach Operation,

cc) Verätzung oder Verbrennung,

dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee) Keratoplastik,

ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m) Kontaktlinsen

aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd) Fundus myopicus,

b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.



Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1 Adju-Set/-Sano

1.2 Angorawäsche

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1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge



1.3 antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge

1.4 Aqua-Therapie-Hose

1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6 Augenheizkissen

1.7 Autofahrerrückenstütze

1.8 Autokindersitz

1.9 Autokofferraumlifter

1.10 Autolifter

2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3 Basalthermometer

2.4 Bauchgurt

2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

2.8 Bett-Tisch

2.9 Bidet

2.10 Bildschirmbrille

2.11 Bill-Wanne

2.12 Blinden-Uhr

2.13 Blutdruckmessgerät

2.14 Brückentisch

3.1 (frei)

4.1 Dusche

5.1 Einkaufsnetz

5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3 Eisbeutel und -kompressen

5.4 Elektrische Schreibmaschine

5.5 Elektrische Zahnbürste

5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7 Elektro-Luftfilter

5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9 Erektionshilfen

5.10 Ergometer

5.11 Ess- und Trinkhilfen

5.12 Expander

6.1 Fieberthermometer

6.2 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1 Garage für Krankenfahrzeuge

8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich

8.2 Handtrainer

8.3 Hängeliege

8.4 Hantel (Federhantel)

8.5 Hausnotrufsystem

8.6 Hautschutzmittel

8.7 Heimtrainer

8.8 Heizdecke/-kissen

8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit

8.10 Höhensonne

8.11 Hörkissen

8.12 Hörkragen Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1 (frei)

11.1 Katzenfell

11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3 Knickfußstrumpf

11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip

11.5 Kolorimeter

11.6 Kommunikationssystem

11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,

a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.9 Kreislaufgerät

12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11

12.2 Language-Master

12.3 Luftreinigungsgeräte

13.1 Magnetfolie

13.2 Monophonator

13.3 Munddusche

14.1 Nackenheizkissen

15.1 Öldispersionsapparat

16.1 Pulsfrequenzmesser

17.1 (frei)

18.1 Rotlichtlampe

18.2 Rückentrainer

19.1 Salbenpinsel

19.2 Schlaftherapiegerät

19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4 Spezialsitze

19.5 Spirometer

19.6 Spranzbruchband

19.7 Sprossenwand

19.8 Sterilisator

19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.10 Stockroller

19.11 Stockständer

19.12 Stufenbett

19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1 Taktellgerät

20.2 Tamponapplikator

20.3 Tandem für Behinderte

20.4 Telefonverstärker

20.5 Telefonhalter

20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1 Übungsmatte

21.2 Ultraschalltherapiegeräte

21.3 Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen

23.1 Waage

23.2 Wandstandgerät

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23.3 WC-Sitz



 
24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zahnpflegemittel

26.2 Zweirad für Behinderte.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2 Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

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1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben



 
2 Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

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2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben



 

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko


Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2. genetische Analyse,

3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genetische Analyse

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

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4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren



4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a) Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

b) Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

c) Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

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d) Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt

Klinik
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

e)
Göttingen



d) Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

e)
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt Klinik
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

f) Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

g)
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

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f) Greifswald



h) Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

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g) Hamburg



i) Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

j)
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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h) Hannover



k) Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

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i) Heidelberg



l) Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

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j) Kiel



m) Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

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k) Köln



n) Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

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l) Leipzig



o) Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

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m) München



p) Mainz

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

q)
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

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n) Münster



r) Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

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o) Regensburg



s) Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

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p) Tübingen



t) Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

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q) Ulm



u) Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

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r) Würzburg



v) Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg



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Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko




Anlage 14a (zu § 41a Absatz 1) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko


Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2. Tumorgewebsdiagnostik,

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3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)



3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),

4. Früherkennungsmaßnahmen


zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

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Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.



Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2. Tumorgewebsdiagnostik

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Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.



Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik.

3. Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

vorherige Änderung nächste Änderung

Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a) Bochum



Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4. Früherkennungsmaßnahmen

Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.

5.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a) Berlin

Charité - Universitätsmedizin Berlin

b)
Bochum

Ruhr-Universität Bochum

Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik

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b) Bonn



c) Bonn

Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

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c) Dresden



d) Dresden

Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus

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d) Düsseldorf



e) Düsseldorf

Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

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e) Hannover



f) Halle

Universitätsklinikum Halle

g)
Hannover

Medizinische Hochschule

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f) Heidelberg



h) Heidelberg

Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg

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g) Köln



i) Köln

Universitätsklinikum Köln

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h) Leipzig



j) Leipzig

Universität Leipzig

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i) Lübeck



k) Lübeck

Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

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j) München



l) München

Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität

Medizinisch-Genetisches Zentrum

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k) Münster



m) Münster

Universitätsklinikum Münster

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l) Tübingen



n) Tübingen

Universität Tübingen

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m) Ulm



o) Ulm

Universitätsklinikum Ulm

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n) Wuppertal



p) Wuppertal

HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal



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Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis




Anlage 15 (aufgehoben)


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Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

A | | | |

Aachen | 52066 | Aachen | Burtscheid | Heilbad

| 52062 | Aachen | Monheimsallee | Heilbad

Aalen | 73433 | Aalen | Röthardt | Heilklimatischer
Kurort

Abbach | 93077 | Bad Abbach | Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au,
Kalkofen, Weichs | Heilbad

Ahlbeck | 17419 | Ahlbeck | G | Ostseeheilbad

Ahrenshoop | 18347 | Ostseebad
Ahrenshoop | G | Seebad

Aibling | 83043 | Bad Aibling | Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell | Heilbad

Alexandersbad | 95680 | Bad Alexandersbad | G | Heilbad

Altenau | 38707 | Altenau | G | Heilklimatischer
Kurort

Altenberg | 01773 | Altenberg | Altenberg | Kneippkurort

Andernach | 56626 | Andernach | Bad Tönisstein | Heilbad

Arolsen | 34454 | Bad Arolsen | K | Heilbad

Aulendorf | 88326 | Aulendorf | Aulendorf | Kneippkurort

B | | | |

Baden-Baden | 76530 | Baden-Baden | Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos | Heilbad

Badenweiler | 79410 | Badenweiler | Badenweiler | Heilbad

Baiersbronn | 72270 | Baiersbronn | Schönmünzach-Schwarzenberg | Kneippkurort

Obertal | Heilklimatischer
Kurort

Balge | 31609 | Balge | B - Bad Blenhorst | Ort mit Moor-
Kurbetrieb

Baltrum | 26579 | Baltrum | G | Nordseeheilbad

Bansin | 17429 | Bansin | G | Ostseeheilbad

Bayersoien | 82435 | Bad Bayersoien | Bad Bayersoien | Heilbad

Bayreuth | 95410 | Bayreuth | B - Lohengrin Therme Bayreuth | Heilquellen-
kurbetrieb

Bayrischzell | 83735 | Bayrischzell | G | Heilklimatischer
Kurort

Bederkesa | 27624 | Bad Bederkesa | G | Ort mit Moor-
Kurbetrieb

Bellingen | 79415 | Bad Bellingen | Bad Bellingen | (Mineral-)Heilbad

Belzig | 14806 | Bad Belzig | Bad Belzig | Heilbad

Bentheim | 48455 | Bad Bentheim | Bad Bentheim | (Mineral-)Heilbad

Berchtesgaden | 83471 | Berchtesgaden | G | Heilklimatischer
Kurort

Berggießhübel | 01819 | Bad Gottleuba-
Berggießhübel | Berggießhübel | Kneippkurort

Bergzabern | 76887 | Bad Bergzabern | Bad Bergzabern | Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort

Berka | 99438 | Bad Berka | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Berleburg | 57319 | Bad Berleburg | Bad Berleburg | Kneippheilbad

Berneck | 95460 | Bad Berneck | Bad Berneck im Fichtelgebirge
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen | Kneippheilbad

Bernkastel-Kues | 54470 | Bernkastel-Kues | Kueser Plateau | Heilklimatischer
Kurort

Bertrich | 56864 | Bad Bertrich | Bad Bertrich | Heilbad

Beuren | 72660 | Beuren | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Bevensen | 29549 | Bad Bevensen | Bad Bevensen | (Jod- u. Sole-)Heil-
bad

Biberach | 88400 | Biberach | Jordanbad | Kneippkurort

Binz | 18609 | Ostseebad
Binz auf Rügen | G | Seebad

Birnbach | 84364 | Birnbach | Birnbach, Aunham | Heilquellen-
kurbetrieb

Bischofsgrün | 95493 | Bischofsgrün | G | Heilklimatischer
Kurort

Bischofswiesen | 83483 | Bischofswiesen | G | Heilklimatischer
Kurort

Blankenburg, Harz | 38889 | Blankenburg, Harz | G | Heilbad

Blieskastel | 66440 | Blieskastel | Mitte (Alschbach, Blieskastel,
Lautzkirchen) | Kneippkurort

Bocklet | 97708 | Bad Bocklet | G | Heilbad

Bodenmais | 94249 | Bodenmais | G | Heilklimatischer
Kurort

Bodenteich | 29389 | Bodenteich | G | Kneippkurort

Boll | 73087 | Bad Boll | Bad Boll | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Boltenhagen | 23946 | Ostseebad
Boltenhagen | G | Ostseeheilbad

Boppard | 56154 | Boppard | a) Boppard | Kneippheilbad

b) Bad Salzig | Heilbad

Borkum | 26757 | Borkum | G | Nordseeheilbad

Brambach | 08648 | Bad Brambach | Bad Brambach | (Mineral-)Heilbad

Bramstedt | 24576 | Bad Bramstedt | Bad Bramstedt | (Moor-)Heilbad

Braunlage | 38700 | Braunlage | G mit Hohegeiß | Heilklimatischer
Kurort

Breisig | 53498 | Bad Breisig | Bad Breisig | Heilbad

Brilon | 59929 | Brilon | Brilon | Kneippkurort

Brückenau | 97769 | Bad Brückenau | G - sowie Gemeindeteil Eckarts des
Marktes Zeitlofs | Heilbad

Buchau | 88422 | Bad Buchau | Bad Buchau | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Buckow | 15377 | Buckow | G - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz | Kneippkurort

Bünde | 32257 | Bünde | Randringhausen | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

Büsum | 25761 | Büsum | Büsum | Nordseeheilbad

Burg | 03096 | Burg | Burg | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Burgbrohl | 56659 | Burgbrohl | Bad Tönisstein | Heilbad

Burg/Fehmarn | 23769 | Burg/Fehmarn | Burg | Ostseeheilbad

C | | | |

Camberg | 65520 | Bad Camberg | K | Kneippheilbad

Clausthal-
Zellerfeld | 38678 | Clausthal-
Zellerfeld | Clausthal-Zellerfeld | Heilklimatischer
Kurort

Colberg-
Heldburg | 98663 | Bad Colberg-
Heldburg | Bad Colberg | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Cuxhaven | 27478 | Cuxhaven | G | Nordseeheilbad

D | | | |

Dahme | 23747 | Dahme | Dahme | Ostseeheilbad

Damp | 24351 | Damp | Damp 2000 | Ostseeheilbad

Daun | 54550 | Daun | Daun | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Detmold | 32760 | Detmold | Hiddesen | Kneippkurort

Diez | 65582 | Diez | Diez | Heilbad

Ditzenbach | 73342 | Bad Ditzenbach | Bad Ditzenbach | Heilbad

Dobel | 75335 | Dobel | G | Heilklimatischer
Kurort

Doberan | 18209 | Bad Doberan | a) Bad Doberan | (Moor-)Heilbad

b) Heiligendamm | Seeheilbad

Driburg | 33014 | Bad Driburg | Bad Driburg, Hermannsborn | Heilbad

Düben | 04849 | Bad Düben | Bad Düben | (Moor-)Heilbad

Dürkheim | 65098 | Bad Dürkheim | Bad Dürkheim | Heilbad

Dürrheim | 78073 | Bad Dürrheim | Bad Dürrheim | (Sole-)Heilbad,
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

E | | | |

Ehlscheid | 56581 | Ehlscheid | G | Heilklimatischer
Kurort

Eilsen | 31707 | Bad Eilsen | G | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Elster | 04645 | Bad Elster | Bad Elster, Sohl | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Ems | 56130 | Bad Ems | Bad Ems | Heilbad

Emstal | 34308 | Bad Emstal | Sand | Heilbad

Endbach | 35080 | Bad Endbach | K | Kneippheilbad

Endorf | 83093 | Bad Endorf | Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham,
Kurf, Rachental, Ströbing | Heilbad

Erwitte | 59597 | Erwitte | Bad Westernkotten | Heilbad

Esens | 26422 | Esens | Bensersiel | Nordseeheilbad

Essen | 49152 | Bad Essen | Bad Essen | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Eutin | 23701 | Eutin | G | Heilklimatischer
Kurort

F | | | |

Feilnbach | 83075 | Bad Feilnbach | G - ausgenommen die Gemeindeteile der
ehemaligen Gemeinde Dettendorf | (Moor-)Heilbad

Feldberger
Seenlandschaft | 17258 | Feldberger
Seenlandschaft | Feldberg | Kneippkurort

Finsterbergen | 99898 | Finsterbergen | G | Heilklimatischer
Kurort

Fischen | 87538 | Fischen/Allgäu | G | Heilklimatischer
Kurort

Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | G | (Sole-)Heilbad

Freiburg | 79098 | Freiburg | Ortsbereich 'An den Heilquellen' | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Freienwalde | 16259 | Bad Freienwalde | Bad Freienwalde | (Moor-)Heilbad

Freudenstadt | 72250 | Freudenstadt | Freudenstadt | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Friedrichroda | 99894 | Friedrichroda | Friedrichroda, Finsterbergen | Heilklimatischer
Kurort

Friedrichskoog | 25718 | Friedrichskoog | Friedrichskoog | Nordseeheilbad

Füssen | 87629 | Füssen | a) Bad Faulenbach | Heilbad

b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen
und der ehemaligen Gemeinde
Hopfen am See | Kneippkurort

Füssing | 94072 | Bad Füssing | Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen,
Angering, Brandschachen, Dürnöd,
Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
Würding, Zieglöd, Zwicklarn | Heilbad

G | | | |

Gaggenau | 76571 | Gaggenau | Bad Rotenfels | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Gandersheim | 37581 | Bad Gandersheim | Bad Gandersheim | Soleheilbad

Garmisch-
Partenkirchen | 82467 | Garmisch-
Partenkirchen | G - ohne das eingegliederte Gebiet der
ehemaligen Gemeinde Wamberg | Heilklimatischer
Kurort

Gelting | 24395 | Gelting | G | Kneippkurort

Gersfeld | 36129 | Gersfeld (Rhön) | K | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Gladenbach | 35075 | Gladenbach | K | Kneippheilbad

Glücksburg | 24960 | Glücksburg | Glücksburg | Ostseeheilbad

Göhren | 18586 | Ostseebad
Göhren | G | Kneippkurort

Goslar | 38644 | Goslar | Hahnenklee-Bockswiese | Heilklimatischer
Kurort

Gottleuba | 01816 | Bad Gottleuba-
Berggießübel | Bad Gottleuba | Kneippkurort u.
(Moor-)Heilbad

Graal-Müritz | 18181 | Graal-Müritz | G | Ostseeheilbad

Grasellenbach | 64689 | Grasellenbach | K | Kneippkurort u.
Heilbad

Griesbach
i. Rottal | 94086 | Bad Griesbach
i. Rottal | Bad Griesbach i. Rottal | Heilbad

Grömitz | 23743 | Grömitz | Grömitz | Ostseeheilbad

Grönenbach | 87728 | Bad Grönenbach | Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel | Kneippheilbad

Großenbrode | 23775 | Großenbrode | G | Ostseeheilbad

Grund | 37539 | Bad Grund | Bad Grund | Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb

H | | | |

Haffkrug-
Scharbeutz | 23683 | Haffkrug-
Scharbeutz | Haffkrug | Ostseeheilbad

Haigerloch | 72401 | Haigerloch | Bad Imnau | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Harzburg | 38667 | Bad Harzburg | K | (Sole-)Heilbad

Heilbrunn | 83670 | Bad Heilbrunn | Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg,
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub,
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Heiligenhafen | 23774 | Heiligenhafen | Heiligenhafen | Ostseeheilbad

Heiligenstadt | 37308 | Heilbad
Heiligenstadt | G | (Sole-)Heilbad

Helgoland | 27498 | Helgoland | G | Nordseeheilbad

Herbstein | 36358 | Herbstein | B | Heilquellen-
Kurbetrieb

Heringsdorf | 17424 | Heringsdorf | G | Ostseeheilbad u.
(Sole-)Heilbad

Herrenalb | 76332 | Bad Herrenalb | Bad Herrenalb | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Hersfeld | 36251 | Bad Hersfeld | K | (Mineral-)Heilbad

Hille | 32479 | Hille | Rothenuffeln | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

Hindelang | 87541 | Bad Hindelang | Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck,
Gailenberg, Groß, Hinterstein,
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg,
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang | Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort

Hinterzarten | 79856 | Hinterzarten | G | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Höchenschwand | 79862 | Höchenschwand | Höchenschwand | Heilklimatischer
Kurort

Hönningen | 53557 | Bad Hönningen | Bad Hönningen | Heilbad

Höxter | 37671 | Höxter | Bruchhausen | Heilquellen-
Kurbetrieb

Hohwacht | 24321 | Hohwacht | G | Ostseeheilbad

Homburg | 61348 | Bad Homburg
v. d. Höhe | K | Heilbad

Horn | 32805 | Horn-Bad
Meinberg | Bad Meinberg | Heilbad

I | | | |

Iburg | 49186 | Bad Iburg | Bad Iburg | Kneippkurort

Isny | 88316 | Isny | Isny, Neutrauchburg | Heilklimatischer
Kurort

J | | | |

Juist | 26571 | Juist | G | Nordseeheilbad

K | | | |

Karlshafen | 34385 | Bad Karlshafen | K | Heilbad

Kassel | 34117 | Kassel | Wilhelmshöhe | Kneippheilbad u.
(Thermal-Sole-)Heil-
bad

Kellenhusen | 23746 | Kellenhusen | Kellenhusen | Ostseeheilbad

Kissingen | 97688 | Bad Kissingen | G | Heilbad

Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | G | Heilbad

König | 64732 | Bad König | K | Heilbad

Königsfeld | 78126 | Königsfeld | Königsfeld, Bregnitz, Grenier | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Königshofen | 97631 | Bad Königshofen
i. Grabfeld | G - ohne die eingegliederten Gebiete
der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen | Heilbad

Königstein | 61462 | Königstein
im Taunus | K | Heilklimatischer
Kurort

Kösen | 06628 | Bad Kösen | G | Heilbad

Kötzting | 93444 | Bad Kötzting | Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell,
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen | Kneippkurort

Kohlgrub | 82433 | Bad Kohlgrub | G | (Moor-)Heilbad

Kreuth | 83708 | Kreuth | G | Heilklimatischer
Kurort

Kreuznach | 55543 | Bad Kreuznach | Bad Kreuznach | Heilbad

Krozingen | 79189 | Bad Krozingen | Bad Krozingen | Heilbad

Krumbach | 86381 | Krumbach
(Schwaben) | B - Sanatorium Krumbad | Peloidkurbetrieb

Kühlungsborn | 18225 | Ostseebad
Kühlungsborn | G | Seebad

L | | | |

Laasphe | 57334 | Bad Laasphe | Bad Laasphe | Kneippheilbad

Laer | 49196 | Bad Laer | G | (Sole-)Heilbad

Langensalza | 99947 | Bad Langensalza | K | (Schwefel-Sole-)
Heilbad

Langeoog | 26465 | Langeoog | G | Nordseeheilbad

Lausick | 04651 | Bad Lausick | G | (Mineral-)Heilbad

Lauterberg | 37431 | Bad Lauterberg | Bad Lauterberg | Kneippheilbad

Lenzkirch | 79853 | Lenzkirch | Lenzkirch, Saig | Heilklimatischer
Kurort

Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | G | Heilbad

Liebenwerda | 04924 | Bad Liebenwerda | Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa | Ort mit Peloid-
kurbetrieb

Liebenzell | 75378 | Bad Liebenzell | Bad Liebenzell | Heilbad

Lindenfels | 64678 | Lindenfels | K | Heilklimatischer
Kurort

Lippspringe | 33175 | Bad Lippspringe | Bad Lippspringe | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Lippstadt | 59556 | Lippstadt | Bad Waldliesborn | Heilbad

Lobenstein | 07356 | Bad Lobenstein | G | (Moor-)Heilbad

Ludwigsburg | 71638 | Ludwigsburg | Hoheneck | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

M | | | |

Malente | 23714 | Malente | Malente-Gremsmühlen, Krummsee,
Timmdorf | Heilklimatischer
Kurort

Manderscheid | 54531 | Manderscheid | Manderscheid | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Marienberg | 56470 | Bad Marienberg | Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) | Kneippheilbad

Marktschellenberg | 83487 | Marktschellenberg | G | Heilklimatischer
Kurort

Masserberg | 98666 | Masserberg | Masserberg | Heilklimatischer
Kurort

Mergentheim | 97980 | Bad Mergentheim | Bad Mergentheim | Heilbad

Mölln | 23879 | Mölln | Mölln | Kneippkurort

Mössingen | 72116 | Mössingen | Bad Sebastiansweiler | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Münder | 31848 | Bad Münder | Bad Münder | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Münster/Stein | 55583 | Bad Münster am
Stein-Ebernburg | Bad Münster am Stein | (Mineral-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort

Münstereifel | 53902 | Bad Münstereifel | Bad Münstereifel | Kneippheilbad

Muskau | 02953 | Bad Muskau | G | Ort mit Moor-
kurbetrieb

N | | | |

Nauheim | 61231 | Bad Nauheim | K | Heilbad

Naumburg | 34309 | Naumburg | K | Kneippkurort

Nenndorf | 31542 | Bad Nenndorf | Bad Nenndorf | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Neualbenreuth | 95698 | Neualbenreuth | B - Badehaus Maiersreuth Sybillenbad | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Neubulach | 75387 | Neubulach | Neubulach | Heilklimatischer
Kurort

Neuenahr | 53474 | Bad Neuenahr-
Ahrweiler | Bad Neuenahr | Heilbad

Neuharlingersiel | 26427 | Neuharlingersiel | Neuharlingersiel | Nordseeheilbad

Neukirchen | 34626 | Neukirchen | K | Kneippkurort

Neustadt/D | 93333 | Neustadt a. d.
Donau | Bad Gögging | Heilbad

Neustadt/Harz | 99762 | Neustadt/Harz | G | Heilklimatischer
Kurort

Neustadt/S | 97616 | Bad Neustadt a. d.
Saale | Bad Neustadt a. d. Saale | Heilbad

Nidda | 63667 | Nidda | Bad Salzhausen | Heilbad

Nonnweiler | 66620 | Nonnweiler | Nonnweiler | Heilklimatischer
Kurort

Norddorf | 25946 | Norddorf/Amrum | Norddorf | Nordseeheilbad

Norden | 26506 | Norddeich/
Westermarsch II | Norden | Nordseeheilbad

Norderney | 26548 | Norderney | G | Nordseeheilbad

Nordstrand | 25845 | Nordstrand | G | Nordseeheilbad

Nümbrecht | 51588 | Nümbrecht | G | Heilklimatischer
Kurort

O | | | |

Oberstaufen | 87534 | Oberstaufen | G - ausgenommen die Gemeindeteile
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten,
Krebs, Nägeleshalde | (Schroth-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort

Oberstdorf | 87561 | Oberstdorf | Oberstdorf, Anatswald, Birgsau,
Dietersberg, Ebene, Einödsbach,
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried,
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Oeynhausen | 32545 | Bad Oeynhausen | Bad Oeynhausen | Heilbad

Olsberg | 59939 | Olsberg | Olsberg | Kneippkurort

Orb | 63619 | Bad Orb | G | Heilbad

Ottobeuren | 87724 | Ottobeuren | Ottobeuren, Eldern | Kneippkurort

Oy-Mittelberg | 87466 | Oy-Mittelberg | Oy | Kneippkurort

P | | | |

Pellworm | 25847 | Pellworm | Pellworm | Nordseeheilbad

Petershagen | 32469 | Petershagen | Hopfenberg | Kurmittelgebiet

Peterstal-Griesbach | 77740 | Bad Peterstal-
Griesbach | G | Heilbad u. Kneipp-
kurort

Porta Westfalica | 32457 | Porta Westfalica | Hausberge | Kneippkurort

Prerow | 18375 | Ostseebad Prerow | G | Seebad

Preußisch
Oldendorf | 32361 | Preußisch
Oldendorf | Bad Holzhausen | Heilbad

Prien | 83209 | Prien a. Chiemsee | G ohne den eingegliederten Gemeindeteil
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart | Kneippkurort

Pyrmont | 31812 | Bad Pyrmont | K | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

R | | | |

Radolfzell | 78315 | Radolfzell | Mettnau | Kneippkurort

Ramsau | 83486 | Ramsau b.
Berchtesgaden | G | Heilklimatischer
Kurort

Rappenau | 74906 | Bad Rappenau | Bad Rappenau | (Sole-)Heilbad

Reichenhall | 83435 | Bad Reichenhall | Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und
Kibling | Heilbad

Reichshof | 51580 | Reichshof | Eckenhagen | Heilklimatischer
Kurort

Rengsdorf | 56579 | Rengsdorf | Rengsdorf | Heilklimatischer
Kurort

Rippoldsau-
Schapbach | 77776 | Bad Rippoldsau-
Schapbach | Bad Rippoldsau | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Rodach | 96476 | Bad Rodach b.
Coburg | Bad Rodach | Heilbad

Rothenfelde | 49214 | Bad Rothenfelde | G | (Sole-)Heilbad

Rottach-Egern | 83700 | Rottach-Egern | G | Heilklimatischer
Kurort

S | | | |

Saalfeld/Saale | 07318 | Saalfeld/Saale | G, ausgenommen
Ortsteil Arnsgereuth | Ort mit Heilstollen-
kurbetrieb

Saarow | 15526 | Bad Saarow | Bad Saarow | (Moor- u. Sole-)
Heilbad

Sachsa | 37441 | Bad Sachsa | Bad Sachsa | Heilklimatischer
Kurort

Säckingen | 79713 | Bad Säckingen | Bad Säckingen | Heilbad

Salzdetfurth | 31162 | Bad Salzdetfurth | Bad Salzdetfurth, Detfurth | (Moor- u. Sole-)
Heilbad

Salzgitter | 38259 | Salzgitter | Salzgitter-Bad | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Salzschlirf | 36364 | Bad Salzschlirf | G | (Mineral- u. Sole-)
Heilbad

Salzuflen | 32105 | Bad Salzuflen | Bad Salzuflen | Heilbad u. Kneipp-
kurort

Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen, Dorf Allendorf | (Sole-)Heilbad

Sasbachwalden | 77887 | Sasbachwalden | G | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Sassendorf | 59505 | Bad Sassendorf | Bad Sassendorf | (Sole-)Heilbad

Saulgau | 88348 | Saulgau | Saulgau | Heilbad

Schandau | 01814 | Bad Schandau | Bad Schandau | Kneippkurort

Scharbeutz | 23683 | Scharbeutz | Scharbeutz | Ostseeheilbad

Scheidegg | 88175 | Scheidegg | G | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Schieder | 32816 | Schieder-
Schwalenberg | Schieder, Glashütte | Kneippkurort

Schlangenbad | 65388 | Schlangenbad | K | Heilbad

Schleiden | 53937 | Schleiden | Gemünd | Kneippkurort

Schlema | 08301 | Bad Schlema | G | Heilbad

Schluchsee | 79859 | Schluchsee | Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach | Heilklimatischer
Kurort

Schmallenberg | 57392 | Schmallenbach | a) Fredeburg | Kneippkurort

b) Grafschaft | Heilklimatischer
Kurort

Schmiedeberg | 06905 | Bad Schmiedeberg | G | Heilbad

Schömberg | 75328 | Schömberg | Schömberg | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Schönau | 83471 | Schönau a.
Königsee | G | Heilklimatischer
Kurort

Schönberg | 24217 | Schönberg | Holm | Heilbad

Schönborn | 76669 | Bad Schönborn | a) Bad Mingolsheim | Heilbad

b) Langenbrücken | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Schönebeck-
Salzelmen | 39624 | Schönebeck-
Salzelmen | G | (Sole-)Heilbad

Schönwald | 78141 | Schönwald | G | Heilklimatischer
Kurort

Schussenried | 88427 | Bad Schussenried | Bad Schussenried | (Moor-)Heilbad

Schwalbach | 65307 | Bad Schwalbach | K | Heilbad

Schwangau | 87645 | Schwangau | G | Heilklimatischer
Kurort

Schwartau | 23611 | Bad Schwartau | Bad Schwartau | (Jodsole- u. Moor-)
Heilbad

Segeberg | 23795 | Bad Segeberg | G | Heilbad

Sellin | 18586 | Ostseebad Sellin | G | Seebad

Siegsdorf | 83313 | Siegsdorf | B - Kurheim Bad Adelholzen | Heilquellen-
Kurbetrieb

Sobernheim | 55566 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | Heilbad

Soden am Taunus | 65812 | Bad Soden am
Taunus | K | Heilbad

Soden-Salmünster | 63628 | Bad Soden-
Salmünster | Bad Soden | (Mineral-)Heilbad

Soltau | 29614 | Soltau | Soltau | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Sooden-Allendorf | 37242 | Bad Sooden-
Allendorf | K | Heilbad

Spiekeroog | 26474 | Spiekeroog | G | Nordseeheilbad

St. Blasien | 79837 | St. Blasien | St. Blasien | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

St. Peter-Ording | 25826 | St. Peter-Ording | St. Peter-Ording | Nordseeheilbad u.
Schwefelbad

Staffelstein | 96226 | Bad Staffelstein | G | Heilbad

Steben | 95138 | Bad Steben | G | Heilbad

Stützerbach | 98714 | Stützerbach | Stützerbach | Heilkurort

Stuttgart | 70173 | Stuttgart | a) Berg | Mineralbad

b) Bad Cannstatt | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Suderode | 06507 | Bad Suderode | G | (Calciumsole-)Heil-
bad

Sülze | 18334 | Bad Sülze | G | Peloidkurbetrieb

Sulza | 99518 | Bad Sulza | G | (Sole-)Heilbad

T | | | |

Tabarz | 99891 | Bad Tabarz | G | Kneippheilbad

Tecklenburg | 49545 | Tecklenburg | Tecklenburg | Kneippkurort

Tegernsee | 83684 | Tegernsee | G | Heilklimatischer
Kurort

Teinach-Zavelstein | 75385 | Bad Teinach-
Zavelstein | Bad Teinach | Heilbad

Templin | 17268 | Templin | Templin | (Thermalsole-)Heil-
bad

Tennstedt | 99955 | Bad Tennstedt | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Thiessow | 18586 | Ostseebad
Thiessow | G | Seebad

Thyrnau | 94136 | Thyrnau | B - Sanatorium Kellberg | Mineralquellen-
kurbetrieb

Timmendorfer
Strand | 23669 | Timmendorfer
Strand | Timmendorfer Strand, Niendorf | Ostseeheilbad

Titisee-Neustadt | 79822 | Titisee-Neustadt | Titisee | Heilklimatischer
Kurort

Todtmoos | 79682 | Todtmoos | G | Heilklimatischer
Kurort

Tölz | 83646 | Bad Tölz | a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz | (Moor-)Heilbad u.
heilklimatischer
Kurort

b) Gebiet der ehem. Gemeinde
Oberfischbach | Heilklimatischer
Kurort

Traben-Trarbach | 56841 | Traben-Trarbach | Bad Wildstein | Heilbad

Travemünde | 23570 | Travemünde | Travemünde | Ostseeheilbad

Treuchtlingen | 91757 | Treuchtlingen | B - Altmühltherme/Lambertusbad | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Triberg | 78098 | Triberg | Triberg | Heilklimatischer
Kurort

U | | | |

Überkingen | 73337 | Bad Überkingen | Bad Überkingen | Heilbad

Überlingen | 88662 | Überlingen | Überlingen | Kneippheilbad

Urach | 72574 | Bad Urach | Bad Urach | Heilbad

V | | | |

Vallendar | 56179 | Vallendar | Vallendar | Kneippkurort

Vilbel | 61118 | Bad Vilbel | K | Heilbad

Villingen-
Schwenningen | 78050 | Villingen-
Schwenningen | Villingen | Kneippkurort

Vlotho | 32602 | Vlotho | Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

W | | | |

Waldbronn | 76337 | Waldbronn | Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Waldsee | 88399 | Bad Waldsee | Bad Waldsee, Steinach | (Moor-)Heilbad u.
Kneippkurort

Wangerland | 26434 | Wangerland | Horumersiel, Schillig | Nordseeheilbad

Wangerooge | 26486 | Wangerooge | G | Nordseeheilbad

Warburg | 34414 | Warburg | Germete | Kurmittelbetrieb
(Heilquelle)

Waren | 17192 | Waren/Müritz | Waren/Müritz | (Sole-)Heilbad

Warmbad | 09429 | Wolkenstein | Warmbad | Ort mit Heilquellen-
kurortbetrieb

Warnemünde | 18119 | Hansestadt
Rostock | G | Seebad

Weiskirchen | 66709 | Weiskirchen | Weiskirchen | Heilklimatischer
Kurort

Wenningstedt | 25996 | Wenningstedt/Sylt | Wenningstedt | Nordseeheilbad

Westerland | 25980 | Westerland | Westerland | Nordseeheilbad

Wiesbaden | 65189 | Wiesbaden | K | Heilbad

Wiesenbad | 09488 | Wiesa | Thermalbad Wiesenbad | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Wiessee | 83707 | Bad Wiessee | G | Heilbad

Wildbad | 75323 | Bad Wildbad | Bad Wildbad | Heilbad

Wildungen | 34537 | Bad Wildungen | K | Heilbad

Willingen | 34508 | Willingen (Upland) | a) K | Heilklimatischer
Kurort, Kneipp-
kurort u. Heilbad

b) Usseln | Heilklimatischer
Kurort

Wilsnack | 19336 | Bad Wilsnack | K | (Thermal- u. Moor-)
Heilbad

Wimpfen | 74206 | Bad Wimpfen | Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle,
Höhenhöfe | (Sole-)Heilbad

Windsheim | 91438 | Bad Windsheim | Bad Windsheim, Kleinwindsheimer
Mühle, Walkmühle | Heilbad

Winterberg | 59955 | Winterberg | Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen | Heilklimatischer
Kurort

Wittdün/Amrum | 25946 | Wittdün/Amrum | Wittdün | Nordseeheilbad

Wörishofen | 86825 | Bad Wörishofen | Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart,
Obergammenried, Schöneschach,
Untergammenried, Unteres Hart | Kneippheilbad

Wolfegg | 88364 | Wolfegg | G | Heilklimatischer
Kurort

Wünnenberg | 33181 | Wünnenberg | Wünnenberg | Kneippheilbad

Wurzach | 88410 | Bad Wurzach | Bad Wurzach | (Moor-)Heilbad

Wustrow | 18347 | Ostseebad
Wustrow | G | Seebad

Wyk a. F. | 25938 | Wyk a. F. | Wyk | Nordseeheilbad

Z | | | |

Zingst | 18374 | Ostseebad Zingst | G | Ostseeheilbad

Zwesten | 34596 | Bad Zwesten | K | Heilbad u. Ort
mit Heilquellen-
kurbetrieb

Zwischenahn | 26160 | Bad Zwischenahn | Bad Zwischenahn | (Moor-)Heilbad

* B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt


Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind


Heilbad oder Kurort ohne Zusatz 'Bad' | aufgeführt bei

A |

Abbach-Schloßberg | Abbach

Achmühl | Heilbrunn

Adelholzen | Siegsdorf

Aichmühle | Füssing

Ainsen | Füssing

Alschbach | Blieskastel

Altastenberg | Winterberg

Anatswald | Oberstdorf

An den Heilquellen | Freiburg

Angering | Füssing

Au | Abbach

Au | Grönenbach

Aunham | Birnbach

B |

Balg | Baden-Baden

Baumberg | Heilbrunn

Bayerisch Gmain | Reichenhall

Bensersiel | Esens

Berg | Stuttgart

Bernwies | Heilbrunn

Birgsau | Oberstdorf

Blenhorst | Balge

Bockswiese | Goslar

Brandholz | Grönenbach

Brandschachen | Füssing

Bregnitz | Königsfeld

Bruchhausen | Höxter

Bruck | Hindelang

Burtscheid | Aachen

Busenbach | Waldbronn

C |

Cannstatt | Stuttgart

D |

Detfurth | Salzdetfurth

Dietersberg | Oberstdorf

Dobra | Liebenwerda

Dürnöd | Füssing

E |

Ebene | Oberstdorf

Eckarts | Brückenau

Eckenhagen | Reichshof

Egg | Grönenbach

Egglfing a. Inn | Füssing

Einödsbach | Oberstdorf

Eisenbartling | Endorf

Eitlöd | Füssing

Eldern | Ottobeuren

Elkeringhausen | Winterberg

Erbach | Wimpfen

F |

Faistenoy | Oberstdorf

Faulenbach | Füssen

Faulenfürst | Schluchsee

Feldberg | Feldberger Seenlandschaft

Fischbach | Schluchsee

Fleckinger Mühle | Wimpfen

Flickenöd | Füssing

Frankenhammer | Berneck

Fredeburg | Schmallenberg

G |

Gailenberg | Hindelang

Gemünd | Schleiden

Germete | Warburg

Gerstruben | Oberstdorf

Glashütte | Schieder

Gmeinschwenden | Grönenbach

Gögging | Füssing

Gögging | Neustadt a. d. Donau

Gottenried | Oberstdorf

Graben | Heilbrunn

Greit | Grönenbach

Gremsmühlen | Malente

Grenier | Königsfeld

Griesbach | Peterstal-Griesbach

Groß | Hindelang

Gruben | Oberstdorf

Gundsbach | Oberstdorf

H |

Hahnenklee | Goslar

Hartenthal | Wörishofen

Harthausen | Aibling

Hausberge | Porta Westfalica

Heiligendamm | Doberan

Herbisried | Grönenbach

Hermannsborn | Driburg

Hiddesen | Detmold

Hinterstallau | Heilbrunn

Hinterstein | Hindelang

Höhenhöfe | Wimpfen

Hofham | Endorf

Hohegeiß | Braunlage

Hoheneck | Ludwigsburg

Holm | Schönberg

Holzhäuser | Füssing

Holzhaus | Füssing

Holzhausen | Preußisch Oldendorf

Hopfen am Berg | Petershagen

Hopfen am See | Füssen

Horumersiel | Wangerland

Hub | Füssing

Hub | Heilbrunn

Hueb | Grönenberg

I |

Imnau | Haigerloch

In der Tarrast | Grönenbach

Irching | Füssing

J |

Jauchen | Oberstdorf

Jordanbad | Biberach

K |

Kalkofen | Abbach

Kellberg | Thyrnau

Kibling | Reichenhall

Kiensee | Heilbrunn

Kleinwindsheimer Mühle | Windsheim

Klevers | Grönenbach

Kornau | Oberstdorf

Kornhofen | Grönenbach

Kosilenzien | Liebenwerda

Kreuzbühl | Grönenbach

Krummsee | Malente

Kurf | Endorf

Kutschenrangen | Berneck

L |

Langau | Heilbrunn

Langenbach | Marienberg

Langenbrücken | Schönborn

Lautzkirchen | Blieskastel

Lichtental | Baden-Baden

Liebenstein | Hindelang

Linden | Heilbrunn

M |

Maasdorf | Liebenwerda

Manneberg | Grönenberg

Meinberg | Horn

Mettnau | Radolfzell

Mingolsheim | Schönberg

Mitterreuthen | Füssing

Monheimsallee | Aachen

Mürnsee | Heilbrunn

N |

Neutrauchburg | Isny

Niederholz | Grönenbach

Niendorf | Timmendorfer Strand

O |

Oberbuchen | Heilbrunn

Oberdorf | Hindelang

Oberenzenau | Heilbrunn

Oberes Hart | Wörishofen

Oberfischbach | Tölz

Obergammenried | Wörishofen

Oberjoch | Hindelang

Obermühl | Heilbrunn

Oberreuthen | Füssing

Obersteinbach | Heilbrunn

Obertal | Baiersbronn

Ölmühle | Grönenbach

Oos | Baden-Baden

Ostfeld | Heilbrunn

Ostrau | Schandau

P |

Pichl | Füssing

Pimsöd | Füssing

Poinzaun | Füssing

R |

Rachental | Endorf

Ramsau | Heilbrunn

Randringhausen | Bünde

Raupolz | Grönenbach

Rechberg | Grönenbach

Reckenberg | Hindelang

Reichenbach | Waldbronn

Reindlschmiede | Heilbrunn

Reute | Oberstdorf

Riedenburg | Füssing

Riedle | Hindelang

Ringang | Oberstdorf

Rödlasberg | Berneck

Röthardt | Aalen

Rotenfels | Gaggenau

Rothenstein | Grönenbach

Rothenuffeln | Hille

S |

Safferstetten | Füssing

Saig | Lenzkirch

Salzhausen | Nidda

Salzig | Boppard

Sand | Emstal

Schieferöd | Füssing

Schillig | Wangerland

Schöchlöd | Füssing

Schönau | Heilbrunn

Schöneschach | Wörishofen

Schwand | Oberstdorf

Schwarzenberg-Schönmünzach | Baiersbronn

Schwenden | Grönenbach

Sebastiansweiler | Mössingen

Seebruch | Vlotho

Seefeld | Grönenbach

Senkelteich | Vlotho

Sohl | Elster

Spielmannsau | Oberstdorf

Steinach | Waldsee

Steinreuth | Füssing

Ströbing | Endorf

T |

Thalau | Füssing

Thalham | Füssing

Thierham | Füssing

Thürham | Aibling

Timmdorf | Malente

Tönisstein | Andernach

Tönisstein | Burgbrohl

U |

Unterbuchen | Heilbrunn

Unterenzenau | Heilbrunn

Unteres Hart | Wörishofen

Untergammenried | Wörishofen

Unterjoch | Hindelang

Unterreuthen | Füssing

Untersteinbach | Heilbrunn

Usseln | Willingen

V |

Valdorf-West | Vlotho

Voglherd | Heilbrunn

Voglöd | Füssing

Vorderhindelang | Hindelang

W |

Waldegg b. Grönenbach | Grönenbach

Waldliesborn | Lippstadt

Walkmühle | Windsheim

Waren/Müritz | Waren

Warmbad | Wolkenstein

Warmeleithen | Berneck

Weghof | Griesbach

Weichs | Abbach

Weidach | Füssing

Weiherweber | Heilbrunn

Westernkotten | Erwitte

Wies | Füssing

Wiesweber | Heilbrunn

Wildstein | Traben-Trarbach

Wilhelmshöhe | Kassel

Wörnern | Heilbrunn

Würding | Füssing

Z |

Zeischa | Liebenwerda

Zeitlofs | Brückenau

Zell | Aibling

Ziegelberg | Grönenbach

Ziegelstadel | Grönenbach

Zieglöd | Füssing

Zinnheim | Marienberg

Zwicklarn | Füssing


Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland

a) Frankreich

aa) Aix-les-Bains

bb) Amélie-les-Bains-Palada

cc) Cambo-les-Bains

dd) La Roche-Posay

b) Italien

aa) Abano Therme

bb) Galzignano

cc) Ischia

dd) Meran

ee) Montegrotto

ff) Montepulciano

c) Kroatien

Cres

d) Österreich

aa) Bad Gastein

bb) Bad Hall in Tirol

cc) Bad Hofgastein

dd) Bad Schönau

ee) Bad Traunstein

ff) Oberlaa

e) Polen

aa) Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy

bb) Kolberg/Kolobrzeg

cc) Swinemünde/Świnoujście

dd) Ustroń

f) Rumänien

Bad Felix/Băile Felix

g) Slowakei

aa) Dudince

bb) Piešťany

cc) Turčianske Teplice

h) Tschechien

aa) Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad

bb) Bad Joachimsthal/Jáchymov

cc) Bad Luhatschowitz/Luhačovice

dd) Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách

ee) Franzenbad/Františkovy Lázně

ff) Freiwaldau/Lázně Jeseník

gg) Johannisbad/Janské Lázně

hh) Karlsbad/Karlovy Vary

ii) Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně

jj) Marienbad/Mariánské Lázně

i) Ungarn

aa) Bad Hévíz

bb) Bad Zalakaros

cc) Bük

dd) Hajdúszoboszló

ee) Komárom

ff) Sárvár

Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland

a) Ein Boqeq

b) Sweimeh



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung




Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1261)


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1262)