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Änderung Anlage 16 BBhV vom 01.01.2021

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Anlage 16 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 16 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung)

Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


(Text neue Fassung)

Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


(Textabschnitt unverändert)

Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1261)


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1262)




(heute geltende Fassung) 
 

 
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