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Änderung § 52 BBhV vom 26.07.2014

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§ 52 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 52 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Zuordnung von Aufwendungen


Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:

1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

(Text alte Fassung)

3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und

(Text neue Fassung)

3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und

4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.



(heute geltende Fassung)