Änderung § 20a BBhV vom 01.01.2021

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§ 20a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 20a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a Systemische Therapie


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(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
12 Sitzungen | weitere
12 Sitzungen


(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.




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