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Änderung § 26b BBhV vom 01.04.2024

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§ 26b BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 26b BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92

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§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus


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1 Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. 2 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.