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§ 26b - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus



1Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. 2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.





 

Frühere Fassungen von § 26b BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26b BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 BBhV Eigenbehalte (vom 01.04.2024)
... Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  c) Nach der Angabe zu § 26a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 26b Übergangspflege im Krankenhaus". d) Nach der Angabe zu § 27 wird ... 14,50 Euro" werden gestrichen. 19. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt: „§ 26b Übergangspflege im Krankenhaus  ... 19. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt: „ § 26b Übergangspflege im Krankenhaus Aufwendungen für die in § 39e Absatz 1 ... Behandlungen" werden durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 34 ...