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Änderung § 55 BBhV vom 01.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 55 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Geheimhaltungspflicht


(Text alte Fassung)

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

(Text neue Fassung)

Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

(heute geltende Fassung)