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Änderung § 55 BBhV vom 01.11.2016

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§ 55 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 55 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Geheimhaltungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bekannt gegeben worden sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckänderung eingewilligt.

(2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist.


(Text neue Fassung)

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)