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Änderung § 20a BBhV vom 01.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20a BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 20a BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Systemische Therapie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

(Text neue Fassung)

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 36 Sitzungen | 36 Sitzungen

in Ausnahme-
fällen | weitere
12 Sitzungen | weitere
12 Sitzungen

vorherige Änderung


(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.




(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)