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Änderung § 53 BBhV vom 20.09.2012

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§ 53 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
§ 53 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Elektronische Gesundheitskarte


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.