§ 53 BBhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung | § 53 BBhV n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
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(Text alte Fassung) § 53 Elektronische Gesundheitskarte | (Text neue Fassung)§ 53 (aufgehoben) |
Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde. |