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Änderung Anlage 9 BBhV vom 20.09.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 9 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BBhVÄndV am 20. September 2012 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 4 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


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1.


lfd.
Nr. | Leistung | beihilfefähi-
ger Höchst-

betrag |
| I. Inhalation 1) | |
1 | Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation | 6,70 € |
2 | a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 € |
| b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung -
als Rauminhalation in einer
Gruppe, jedoch
bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer
| 5,70 € |
3 | a)
Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 € |
| b) Radon-Inhalation
mittels Hauben | 13,80 € |
| II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | |
4 | Krankengymnastische Behandlung
2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage,
Atemtherapie)
als Einzelbehandlung | 19,50 € |
5 | Krankengymnastische Behandlung
2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab-
schluss
der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 € |
6 | Krankengymnastische Behandlung
2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen
oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen
zentralen Bewegungsstörungen
als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € |
7 |
Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 € |
8 |
Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 € |
9 | a)
Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel-
behandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 € |
| b) Krankengymnastik (Atemtherapie)
in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung
schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten, je
Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 10,80 € |
10 |
Bewegungsübungen 2) | 7,70 € |
11 | a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen
im Bewegungsbad als
Einzelbehandlung
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 € |
| b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen
in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis
5 Pers.),
je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 11,80 € |
12 |
Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungsdauer
30
Minuten | 22,50 € |
13 |
Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,40 € |
14 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je
Behandlungstag
| 81,90 € |
15 |
Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer

60 Minuten) | 35,00 € |
16 |
Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) | 5,20 € |
17 |
Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) | 6,70 € |
| III. Massagen | |
18 |
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 € |
19 |
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) | |
| a)
Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 € |
| b)
Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 € |
| c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 € |
| d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 € |
20 |
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,10 € |
| IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | |
21 |
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 10,30 € |
22 | a)
Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| |
| -
bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 € |
| -
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen
Haut und Peloid | |
| -
Teilpackung | 20,50 € |
| -
Großpackung | 28,20 € |
| b)
Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp)
-
einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,90 € |
| c)
Kaltpackung (Teilpackung) | |
| -
Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. | 7,70 € |
| -
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 € |
| d)
Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 € |
| e)
Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz | 4,60 € |
| f)
Trockenpackung | 3,10 € |
23 |
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 € |
| b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 € |
| c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 € |
24 |
a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
| 12,30 € |
| b) An-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe - | 20,00 € |
25 | a) Wechsel-Teilbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 9,20 € |
| b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - |
13,30 € |
26 |
Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,00 € |
27 | a) Naturmoor-Halbbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 € |
| b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - |
39,90 € |
28 |
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | |
| a)
Teilbad | 28,70 € |
| b)
Vollbad | 32,80 € |
29 |
Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole
kombiniert
mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad
- einschließlich
der erforderlichen Nachruhe | 32,80 € |
30 |
Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
| a)
Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle,
spezielle
Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze | 6,70 € |
| b)
Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 € |
| c)
Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| d) Weitere Zusätze,
je Zusatz | 3,10 € |
31 |
Gashaltige Bäder | |
| a) Gashaltiges
Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 € |
| b) Gashaltiges
Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,50 € |
| c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 21,00 € |
| d)
Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 € |
| e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 € |
| Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind
nach
Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. | |
| V. Kälte- und Wärmebehandlung | |
32 |
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 € |
| b)
Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 € |
33 |
Eisteilbad | 9,80 € |
34 |
Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder
mehrerer Körperteile
| 5,70 € |
| VI. Elektrotherapie | |
35 |
Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 € |
36 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen
(Kurz-, Dezimeter-
oder Mikrowellen) | 6,20 € |
37 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen
(z. B.
Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 € |
38 |
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 € |
39 |
Iontophorese | 6,20 € |
40 |
Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 € |
41 |
Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe - | 22,00 € |
| VII. Lichttherapie | |
42 |
Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) | |
| a)
als Einzelbehandlung | 3,10 € |
| b)
in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 € |
43 |
a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 € |
| b)
Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 € |
44 |
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 € |
45 |
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 € |
| VIII. Logopädie | |
46
| a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung,
einmal
je Behandlungsfall | 31,70 € |
| b) Standardisierte
Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung,
nur
auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,
einmal
je Behandlungsfall | 49,60 € |
| c) Ausführlicher
Bericht | 11,80 € |
47 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
| a)
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
| b)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € |
| c)
Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 € |
48 |
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin
oder
des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | |
| a)
Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 € |
| b)
Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 € |
| IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | |
49 |
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 € |
50 |
Einzelbehandlung | |
| a)
bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
| b)
bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 € |
| c)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 € |
51 |
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 € |
52 |
Gruppenbehandlung | |
| a)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 € |
| b)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 € |
| X. Podologische Therapie 13) | |
53 |
Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 € |
54 |
Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 € |
55 |
Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 € |
56 |
Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 € |
57 |
Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 26,10 € |
58 |
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und
Nagelbearbeitung)
| 14,50 € |
59 | Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch | 7,00 € |
60 | Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel-
barem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar),
je Person | 3,50 € |

| XI. Sonstiges | |
61 |
Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 € |
62 |
Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
in
Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig
verkehrenden
Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur
anteilig
je Patient beihilfefähig. | |

---


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird.



Abschnitt 1

Leistungsverzeichnis



lfd.
Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-

betrag

| Bereich Inhalation 1) |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a)
als Einzelinhalation | 6,70 €

b)
als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 €

c)
als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-
wässer,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 €

2
| Radon-Inhalation |

a)
im Stollen | 11,30 €

b)
mittels Hauben | 13,80 €

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

3
| Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung
| 19,50 €

4
| Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die
nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5
| Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

6
| Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 €

7
| Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

8
| Krankengymnastik (Atemtherapie) |

a)
bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei schweren Bronchialerkrankungen
in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer
45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9
| Bewegungsübungen 2) | 7,70 €

10
| Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a)
als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 €

b)
in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der
erforderlichen
Nachruhe | 11,80 €

11
| Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs-
dauer 30
Minuten | 22,50 €

12
| Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13
| Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag
| 81,90 €

14
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert

60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 €

15
| Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 €

16
| Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-
tisch, Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) | 6,70 €

| Bereich Massagen |

17
| Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 €

18
| Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) |

a)
Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 €

b)
Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 €

c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 €

d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 €

19
| Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 €

| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

20
| Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 €

21
| Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
|

a)
bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 €

b)
bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
|

aa)
Teilpackung | 20,50 €

bb)
Großpackung | 28,20 €

22
| Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach
Kneipp) - -
einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 €

23
| Kaltpackung (Teilpackung) |

a)
Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 €

b)
Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 €

24
| Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 €

25
| Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 €

26
| Trockenpackung | 3,10 €

27
| a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 €

b)
Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 €

c)
Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 €

28
| a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-
derlichen Nachruhe
| 12,30 €

b) an-
oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe | 20,00 €

29
| Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad |
9,20 €

b) Vollbad
| 13,30 €

30
| Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 €

31
| Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Halbbad |
32,80 €

b) Vollbad
| 39,90 €

32
| Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a)
Teilbad | 28,70 €

b)
Vollbad | 32,80 €

33
| Sole-Photo-Therapie | 32,80 €

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert
mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B],
einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - ein-
schließlich
der erforderlichen Nachruhe |

34
| Medizinische Bäder mit Zusätzen |

a)
Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-
rische
Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige
Zusätze | 6,70 €

b)
Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 €

c)
Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

d) bei mehreren Zusätzen
je weiterer Zusatz | 3,10 €

35
| Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges
Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 €

b) gashaltiges
Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 €

c)
Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
| 21,00 €

d)
Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

e)
Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 €

Aufwendungen
für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu
sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

36
| a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-
bung)
| 9,80 €

b)
Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 €

37
| Eisteilbad | 9,80 €

38
| Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler
auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €

| Bereich Elektrotherapie |

39
| Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 €

40
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,
Dezimeter-
oder Mikrowellen) | 6,20 €

41
| Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum
Beispiel
Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 €

42
| Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 €

43
| Iontophorese | 6,20 €

44
| Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 €

45
| Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der erforderlichen
Nachruhe | 22,00 €

| Bereich Lichttherapie |

46
| Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) |

a)
als Einzelbehandlung | 3,10 €

b)
in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 €

47
| a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b)
Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €

48
| Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 €

49
| Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 €

| Bereich Logopädie |

50
| Behandlungsplanung und Bericht |

a)
Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

b) standardisierte
Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf
spezielle
ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall
| 49,60 €

c) ausführlicher
Bericht | 11,80 €

51
| Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen |

a)
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 €

c)
Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 €

52
| Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin oder
des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |

a)
Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 €

b)
Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 €

| Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |

53
| Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

54
| Einzelbehandlung |

a)
bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45
Minuten | 41,50 €

c)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 €

55
| Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

56
| Gruppenbehandlung |

a)
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 €

b)
bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 €

| Bereich Podologische Therapie 13) |

57
| Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 €

58
| Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 €

59
| Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 €

60
| Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 €

61
| Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-
beitung)
| 26,10 €

62
| Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-
tung)
| 14,50 €

| Bereich Sonstiges |

63
| Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 €

64
| Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die
niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 59
und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

(Textabschnitt unverändert)

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

vorherige Änderung

10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:


2.1 Erweiterte
ambulante Physiotherapie

Leistungen
der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

2.1.1
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

- frischem
nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

-
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

- instabile
Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

- lockere korrigierbare thorakale
Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb

2.1.2
Operation am Skelettsystem

-
posttraumatische Osteosynthesen

-
Osteotomien der großen Röhrenknochen

2.1.3 Prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

- Schulterprothesen


- Knieendoprothesen


- Hüftendoprothesen


2.1.4 Operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

-
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)

-
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:

operativ
versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur,

schwere
Schultersteife (frozen shoulder),

Impingement-Syndrom,


Schultergelenkluxation,


tendinosis
calcarea,

periathritis humero-scapularis (PHS)


-
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss

2.1.5 Amputationen


2.2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus.

Nach
Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

2.3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

-
Krankengymnastische Einzeltherapie

- physikalische
Therapie nach Bedarf

- medizinisches Aufbautraining

und bei
Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

-
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage

- Isokinetik


- Unterwassermassage


2.4 Die durchgeführten
Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.


3. Medizinisches
Aufbautraining (MAT)

Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

-
das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

-
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

-
jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.

Die
Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.

Danach
sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:

Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.

Die
Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Werden
die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1.

Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

4. Aufwendungen der medizinischen
Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



10) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

Abschnitt 2


Erweiterte
ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen
der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen
Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler
Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b)
Operation am Skelettsystem

aa)
posttraumatische Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer
Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

aa) Schulterprothesen,


bb) Knieendoprothesen,


cc) Hüftendoprothesen,


d) operativ
oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ
versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwere
Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,


eee) Schultergelenkluxation,


fff) tendinosis
calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,


cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.


Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische
Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining. Bei
Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d)
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,


f) Unterwassermassage.


Diese zusätzlichen
Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die
Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3


Medizinisches
Aufbautraining

1. Aufwendungen
für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin
oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin
oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische
und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2. Die
Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die
Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden
die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness-
und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4

Aufwendungen für medizinische
Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege
durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)