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Änderung Anlage 9 BBhV vom 26.07.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 9 BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. BBhVÄndV am 26. Juli 2014 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 9 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
Anlage 9 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


Abschnitt 1

Leistungsverzeichnis

(Text alte Fassung) nächste Änderung


lfd.

Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag

(Text neue Fassung)


Nr. | Leistung | beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag

| Bereich Inhalation 1) |

1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung |

a) als Einzelinhalation | 6,70 €

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3,60 €

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil-
wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5,70 €

2 | Radon-Inhalation |

a) im Stollen | 11,30 €

b) mittels Hauben | 13,80 €

| Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen |

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3 | Krankengymnastik 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung | 19,50 €

4 | Krankengymnastik 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5 | Krankengymnastik 2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €



3 | Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel-
behandlung | 19,50 €

4 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung.
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 €

5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs-
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

6 | Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 - 8 Personen), je
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,20 €

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7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe 4) (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €



7 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 - 4 Personen),
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

8 | Krankengymnastik (Atemtherapie) |

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a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9 | Bewegungsübungen 2) | 7,70 €



a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 €

b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 - 5 Personen), Mindestbe-
handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 10,80 €

9 | Bewegungsübungen | 7,70 €

10 | Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad |

a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,60 €

b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 11,80 €

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11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6), Mindestbehandlungs-
dauer 30 Minuten | 22,50 €

12 | Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag | 81,90 €

14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT) 12), Behandlungsrichtwert
60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr | 35,00 €



11 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungs-
dauer 30 Minuten | 22,50 €

12 | Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,40 €

13 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 3) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be-
handlungstag | 81,90 €

14 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert
60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 35,00 €

15 | Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) | 5,20 €

16 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions-
tisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 €

| Bereich Massagen |

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17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2) | 13,80 €

18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7) |



17 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-,
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) | 13,80 €

18 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder |

a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 €

b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 €

c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 €

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d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8) | 8,70 €



d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 2) | 8,70 €

19 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 23,10 €

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| Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder |

20 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 10,30 €

21 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe |

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 11,80 €

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid |

aa) Teilpackung | 20,50 €

bb) Großpackung | 28,20 €

22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach
Kneipp) - - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 €

23 | Kaltpackung (Teilpackung) |

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 €

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 €

24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 €

25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 €

26 | Trockenpackung | 3,10 €

27 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 €

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 €

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 €

28 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erfor-
derlichen Nachruhe | 12,30 €

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe | 20,00 €

29 | Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 9,20 €

b) Vollbad | 13,30 €

30 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 19,00 €

31 | Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Halbbad | 32,80 €

b) Vollbad | 39,90 €

32 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe |

a) Teilbad | 28,70 €

b) Vollbad | 32,80 €

33 | Sole-Photo-Therapie | 32,80 €

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe |

34 | Medizinische Bäder mit Zusätzen |

a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe-
rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige Zusätze | 6,70 €

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 13,30 €

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,10 €

35 | Gashaltige Bäder |

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe | 19,50 €

b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,50 €

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe | 21,00 €

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 18,50 €

e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 €

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Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig. |



Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. |

| Bereich Kälte- und Wärmebehandlung |

36 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei-
bung) | 9,80 €

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke | 6,70 €

37 | Eisteilbad | 9,80 €

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38 | Heißluftbehandlung 9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €



38 | Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht,
Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen | 5,70 €

| Bereich Elektrotherapie |

39 | Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese | 6,20 €

40 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-,
Dezimeter- oder Mikrowellen) | 6,20 €

41 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum
Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 €

42 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen
Lähmungen | 11,80 €

43 | Iontophorese | 6,20 €

44 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 €

45 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe | 22,00 €

| Bereich Lichttherapie |

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46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9) |



46 | Behandlung mit Ultraviolettlicht |

a) als Einzelbehandlung | 3,10 €

b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 2,60 €

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47 | a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €



47 | a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 €

b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 €

48 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 €

49 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 €

| Bereich Logopädie |

50 | Behandlungsplanung und Bericht |

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf
spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall | 49,60 €

c) ausführlicher Bericht | 11,80 €

51 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen |

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 €

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 €

52 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer |

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 €

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 €

| Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |

53 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung,
einmal je Behandlungsfall | 31,70 €

54 | Einzelbehandlung |

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten | 41,50 €

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 €

55 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 €

56 | Gruppenbehandlung |

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,40 €

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer | 28,70 €

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| Bereich Podologische Therapie 13) |



| Bereich Podologische Therapie 4) |

57 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 14,50 €

58 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 €

59 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,05 €

60 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,25 €

61 | Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear-
beitung) | 26,10 €

62 | Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei-
tung) | 14,50 €

| Bereich Sonstiges |

63 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 €

vorherige Änderung nächste Änderung

64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.

8)
Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10)
Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.

11) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13)
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.



64 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. |


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
3)
Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
4)
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.

Abschnitt 2

Erweiterte ambulante Physiotherapie

1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:

a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,

b) Operation am Skelettsystem

aa) posttraumatische Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit

aa) Schulterprothesen,

bb) Knieendoprothesen,

cc) Hüftendoprothesen,

d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e) Amputationen.

Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von

a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin'.

2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a) Krankengymnastische Einzeltherapie,

b) Physikalische Therapie nach Bedarf,

c) Medizinisches Aufbautraining. Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:

d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,

e) Isokinetik,

f) Unterwassermassage.

Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.

4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3

Medizinisches Aufbautraining

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn



1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a) das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung 'Physikalische und Rehabilitative Medizin',

b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

vorherige Änderung

2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.



2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.

b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.

4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.

5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4

Aufwendungen für medizinische Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose 'Diabetisches Fußsyndrom' beihilfefähig.