Änderung Anlage 10 BBhV vom 20.09.2012

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Anlage 10 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2012 geltenden Fassung
Anlage 10 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 10 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


vorherige Änderung

 


Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,

5. Logopädin oder Logopäde,

6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,

7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

8. Masseurin oder Masseur,

9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,

10. Podologin oder Podologe,

11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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