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Änderung Anlage 13 BBhV vom 26.07.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 13 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
Anlage 13 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1) Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


(Text neue Fassung)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


(Textabschnitt unverändert)

1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

vorherige Änderung

1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko

1.2
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.3
Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren

1.3.1
U 10 (sechs bis sieben Jahre)

1.3.2
U 11 (neun bis zehn Jahre)

1.3.3
J 2 (16 bis 17 Jahre)



1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2
Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2. Schutzimpfungen

2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen