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Änderung § 19 BBhV vom 06.06.2015

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§ 19 BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 19 BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

besondere Fälle
| 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen



im Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

in besonderen Fällen
| 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
20
weitere
Sitzungen | höchstens
20
weitere
Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen



im Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 80 weitere
Sitzungen | 40 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
60
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen



im Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen



im Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

in besonderen Fäl-
len | höchstens
30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen

vorherige Änderung nächste Änderung


In
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.




2 In
besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

vorherige Änderung

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.



(3) 1 Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.