Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45b BBhV vom 01.11.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45b BBhV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BBhVÄndV am 1. November 2016 und Änderungshistorie der BBhV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45b BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 45b BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45b Klinisches Krebsregister


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für

1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

2 Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.

(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)