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Synopse aller Änderungen der BBhV am 01.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2016 durch Artikel 1 der 7. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
BBhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Regelungszweck
    § 2 Beihilfeberechtigte Personen
    § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
    § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
    § 5 Konkurrenzen
    § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)
    § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
    § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
    § 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
    § 10 Beihilfeanspruch
    § 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
    Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
       § 12 Ärztliche Leistungen
       § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
       § 14 Zahnärztliche Leistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
(Text neue Fassung)

       § 15 Implantologische Leistungen
       § 15a Kieferorthopädische Leistungen
       § 15b Funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen
       § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
       § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
       § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
       § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
       § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren
       § 20 Verhaltenstherapie
       § 21 Psychosomatische Grundversorgung
    Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
       § 22 Arznei- und Verbandmittel
       § 23 Heilmittel
       § 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung
       § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 26 Krankenhausleistungen
       § 27 Häusliche Krankenpflege


       § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
       § 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung
       §
27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
       § 28 Familien- und Haushaltshilfe
       § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
       § 30 Soziotherapie
       § 30a Neuropsychologische Therapie
       § 31 Fahrtkosten
       § 32 Unterkunftskosten
       § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
    Abschnitt 3 Rehabilitation
       § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
       § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
       § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
    § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
    § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
    § 39 Vollstationäre Pflege
    § 40 Palliativversorgung
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
    § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
    § 42 Schwangerschaft und Geburt
    § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
    § 44 Überführungskosten
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    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister


    § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
    § 45a
Organspende und andere Spenden
    § 45b Klinisches
Krebsregister
Kapitel 5 Umfang der Beihilfe
    § 46 Bemessung der Beihilfe
    § 47 Abweichender Bemessungssatz
    § 48 Begrenzung der Beihilfe
    § 49 Eigenbehalte *)
    § 50 Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
    § 51 Bewilligungsverfahren
    § 52 Zuordnung von Aufwendungen
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 Antragsfrist
    § 55 Geheimhaltungspflicht
    § 56 Festsetzungsstellen
    § 57 (aufgehoben)
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 59 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
    Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte
    Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
    Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
    Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
    Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
    Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
    Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
    Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
    Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
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    Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen


(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1. Beamtin oder Beamter,

2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder

3. frühere Beamtin oder früherer Beamter

ist.

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(2) 1 Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. 2 Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3 Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.



(2) 1 Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. 2 Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3 Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. 4 Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und

3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.



§ 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt

1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie

2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

aus.

(2) 1 Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) 1 Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und

2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4

vor. 2 Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

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(4) 1 Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 2 Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. 3 Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.



(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und

2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(5)
1 Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. 2 Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. 3 Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *)


(1) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. 2 Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(2) 1 Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. 2 Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

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(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.



(3) 1 Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. 2 Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. 3 Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. 4 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(4) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2 Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(5) 1 Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

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*) Anm.
d. Red:

Die
Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5) In Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.




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Anm.
d. Red:

*) Die
Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 1 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 2 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich sollen die Absätze 5 und 6 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5) In Ausnahmefällen **) kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1.000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(6) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.'

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**) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403) wurden hier sinngemäß konsolidiert.

§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen


(1) 1 Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2 Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen

1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören, oder

2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

3 Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.

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(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.



(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

(3) 1 Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. 2 Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. 3 Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,

2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und

3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.



§ 11 Aufwendungen im Ausland


(1) 1 Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. 2 § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 3 Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) 1 Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,

3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.



2 Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.



(heute geltende Fassung) 
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§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen




§ 15 Implantologische Leistungen


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(1) 1 Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei



(1) 1 Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei

1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in

a) Tumoroperationen,

b) Entzündungen des Kiefers,

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c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,



c) Operationen infolge großer Zysten,

d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,

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e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder



e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder

f) Unfällen,

2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,

3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

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4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder



4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder

5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.

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2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 3 Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 4 Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. 5 Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig.

(2) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt

und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2 Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. 3 Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. 4 Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(3) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4. Frühbehandlung

a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5. früher Behandlung

a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen kraniofazialen Anomalien,

b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

2
Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. 3 Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig.

(4) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:

1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,

2. Zahnfleischerkrankungen
im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen.

2 Die oder der Beihilfeberechtigte hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.*) 3 Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. 4 Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.


---
*) Anm. d. Red.: Durch die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) sollte
§ 15 Abs. 3 Satz 2 vermutlich gestrichen werden.



2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 3 Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. 4 Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.

(2) 1
Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. 2 Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.

(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15a (neu)




§ 15a Kieferorthopädische Leistungen


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(1) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder

2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.

2 Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 3 Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.

(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,

2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,

3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und

4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.

(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.

(4) 1 Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 2 Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. 3 Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.

(6) 1 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei

1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,

4. Frühbehandlung

a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,

b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,

c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,

d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,

e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,

5. früher Behandlung

a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,

b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,

c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,

d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

2 Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. 3 Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.

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§ 15b (neu)




§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen


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(1) 1 Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:

1. Kiefer- und Muskelerkrankungen,

2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,

3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,

4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder

5. umfangreiche Gebisssanierungen.

2 Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.

(2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.

§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie


(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,

2. Angststörungen und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,

4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.

(2) 1 Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei

1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen

a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,

b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,

2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.

2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. 3 Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(3) 1 Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,

2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und

3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

2 Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) 1 Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. 2 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.

(5) 1 Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder

2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

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2 Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. 3 Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.



2 Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. 3 Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. 4 Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. 5 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.

(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.



§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren


(1) 1 Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen

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in besonderen Fällen | 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen



in Ausnahmefällen | 30 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
20
weitere
Sitzungen | höchstens
20
weitere
Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 80 weitere
Sitzungen | 40 weitere
Sitzungen

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in besonderen Fäl-
len
| nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen



in Ausnahmefällen | nochmals
80
weitere
Sitzungen | nochmals
40
weitere
Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel in den
genannten Sitzun-
gen noch nicht er-
reicht worden ist | höchstens
60
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

in besonderen Fäl-
len
| höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen



in Ausnahmefällen | höchstens
40
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

im Regelfall | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen

bei erneuter einge-
hender Begrün-
dung der Thera-
peutin/des Thera-
peuten | 50 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

in besonderen Fäl-
len
| höchstens
30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


2 In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.



in Ausnahmefällen | höchstens
30
weitere
Sitzungen | höchstens
30
weitere
Sitzungen


2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.

(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.

(3) 1 Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.

(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.



§ 20 Verhaltenstherapie


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(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:



(1) 1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:


| Einzel-
behandlung | Gruppen-
behandlung

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Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen



im Regelfall | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen

wenn das Behand-
lungsziel nicht in-
nerhalb von 45 Sit-
zungen erreicht
worden ist | 15 weitere
Sitzungen | 15 weitere
Sitzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

in besonderen Fäl-
len
| 20 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen



(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.



in Ausnahmefällen | 20 weitere
Sitzungen | 20 weitere
Sitzungen.



2 In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.


(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass

1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,

2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen

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erforderlich sind. 2 Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.



erforderlich sind. 2 Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. 3 Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.

(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.



§ 21 Psychosomatische Grundversorgung


(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst

1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und

2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

(2) 1 Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für

1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie

3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.

2 Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. 3 Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

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(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.



(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.

§ 22 Arznei- und Verbandmittel


(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,

2. Verbandmittel,

3. Harn- und Blutteststreifen sowie

4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und

a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder

b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,

2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von

a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,

b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei

aa) Pilzinfektionen,

bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder

cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,

c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder

d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,

soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,

3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie

a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,

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b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder



b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet, auch, wenn das Arzneimittel auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft werden musste,

c) gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,

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4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.



d) sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder

e) werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,

4. traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:

a) zur Stärkung oder Kräftigung,

b) zur Besserung des Befindens,

c) zur Unterstützung der Organfunktion,

d) zur Vorbeugung,

e) als mild wirkendes Arzneimittel,

5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,

6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,

7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.


(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.



§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung


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(1) 1 Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 10 angehören müssen.

(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.



(1) 1 Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. 2 Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 10 angehören müssen.

(2) 1 Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. 2 Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.

§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 2 Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. 3 Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die

1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,

2. einen niedrigen Abgabepreis haben,

3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder

4. in Anlage 12 genannt sind.

(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.

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(4) 1 Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. 2 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. 4 Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. 5 Absatz 2 bleibt unberührt.



(4) 1 Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 11 oder 12 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. 2 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen. 4 Soweit das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen. 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. 2 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



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§ 26 Krankenhausleistungen




§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern


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(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für



Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, vergütet werden, für

1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

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2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. Wahlleistungen in Form



2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),

3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),

4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und

5.
Wahlleistungen in Form

a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und

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c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22 sowie

4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) 1 Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,

2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,

4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.

2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 gilt entsprechend. 3 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. 4 Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(3) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. 2 Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.




c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26a (neu)




§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung


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(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,

2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:

a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro,

b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro,

c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro,

d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,

3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,

4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,

5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die

1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und

2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.

(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

(5) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. 3 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.

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§ 27 Häusliche Krankenpflege




§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit


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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege

1. nicht länger als vier Wochen andauert,



(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

1. nicht länger als vier Wochen dauert,

2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

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In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst



2 Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. 3 Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

(2) 1 Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

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2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.

(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:



2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4. ambulante Palliativversorgung.

2 Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(3) 1 In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2 Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3 Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(4)
Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

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(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

1. bei schwerer Krankheit oder

2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.

§ 28 Familien- und Haushaltshilfe


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(1) 1 Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,



(1) 1 Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn

1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,

2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

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2 In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) 1 Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. 2 Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. 3 Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. 4 § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3)
Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.



2 In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.

(2) 1 Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig

1. bei schwerer Krankheit oder

2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
2 Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Nach dem Tod
der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. 2 § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4)
Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes
beihilfefähig.

§ 31 Fahrtkosten


(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.

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(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten



(2) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten

1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,

2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn

a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder

b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,

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3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,



3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,

4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,

6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und

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7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen.



7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.

2 Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei

1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

a) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aa) 'aG',

bb) 'BI',

cc) 'H', oder

b) der Pflegestufe II oder III oder

2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.


(3) 1 Nicht beihilfefähig sind

1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie

2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.

2 Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. 3 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 4 Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.

(4) 1 Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. 2 Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

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(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn



(5) 1 Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn

1. eine sofortige Behandlung geboten war oder

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2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.



2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

2 Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten


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1 Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 2 Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.



1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und

2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

2
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.

§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen


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(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt.

(2) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.



(1) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. 3 Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.

(2) 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(3) 1 Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. 2 Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. 3 Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. 4 In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.

(4) § 26 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.

(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig.


§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen


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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für



(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,

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4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,



4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,

5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

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(2) 1 Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. 2 Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:



2 Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt sind. 3 Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.

(2)
1 Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. 2 Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:

1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten

a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und

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b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes,



b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,

insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,

2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,

3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,

4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,

5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung

a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,

b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,

c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,

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d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

3 Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.



d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und

e) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).

3 Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.

§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen


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(1) 1 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2 Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass



(1) 1 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. 2 Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass

1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,

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2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann.

3 Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 4 Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.



2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und

3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.

3 Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. 4 Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. 5 In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.

(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.

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(3) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2 Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. 3 Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4 Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.



(3) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2 Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. 3 Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4 Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.

§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege


(1) 1 Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 2 Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. 3 § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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(2) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. 5 Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 6 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. 7 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.

(3) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. 3 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 4 Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

(4) 1 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. 2 Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. 3 Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.



(2) 1 Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. 2 Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. 4 Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. 5 Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1. während einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

6 Pauschalbeihilfe wird
nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. 7 Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. 8 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.

(3) 1 Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. 2 Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. 3 Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe während

1. einer Verhinderungspflege
nach Absatz 7 für bis zu sechs Wochen und

2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu acht Wochen.

4
Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

(4) 1 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. 2 Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.

(5) 1 Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

(6) 1 Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. 2 Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 3 § 41 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 4 Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig.

(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(8) 1 Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. 2 Für Pflegedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig.

(9) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2 § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3 Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(10) 1 Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2 Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 3 Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.



§ 39 Vollstationäre Pflege


(1) 1 Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. 2 Beihilfefähig sind:

1. pflegebedingte Aufwendungen,

2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und

3. Aufwendungen für soziale Betreuung.

3 § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) 1 Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.

2 Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. 3 Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 4 Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) 1 Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:

1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,

2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt, *)

3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt sowie

4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente.

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2 Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 3 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.



2 Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. 3 Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. 4 Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr vor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 erzielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt.

(4) 1 Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. 2 § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 33 b) aa) bbb) V. v. 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen


(1) 1 Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2 Die §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und

3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

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(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden.



(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

(5) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.



§ 42 Schwangerschaft und Geburt


(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für

1. ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

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2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,



2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,

3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. 1 eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. 2 § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. 2 § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.



§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch


(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

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(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

(3)
Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(4)
Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.



(2) 1 Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. 2 Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. 3 Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzustellen.

(3) Aufwendungen für eine durch eine
Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.

(4) 1
Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. 2 Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. 3 Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.

(5) 1
Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. 2 Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.

(heute geltende Fassung) 

§ 44 Überführungskosten


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(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.



(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.

(2) 1 Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. 2 Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.



(heute geltende Fassung) 
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§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister




§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe


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(1) 1 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1.
Erste Hilfe,

2.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und

3. notwendige
Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.

2 Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt.

(3) 1 Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. 2 Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften

1. der Spenderin oder des Spenders,

2. von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

3 Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet.

(4) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

(5) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für jede

1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

2 Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister. 3 Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.




(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.

(2) Aufwendungen für
Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn

1.
in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und

2.
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45a (neu)




§ 45a Organspende und andere Spenden


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(1) 1 Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. 2 Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. 3 Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:

1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,

2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,

3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,

4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin,

5. für die Flugtransportkosten,

6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.

(2) 1 Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. 2 Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. 3 Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. 4 Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45b (neu)




§ 45b Klinisches Krebsregister


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(1) 1 Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für

1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie

2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

2 Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.

(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bekanntgegeben.

§ 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.

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(2) 1 Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 3 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 4 Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. 5 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.

(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.



(2) 1 Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. 2 Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 3 Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4 Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. 5 Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. 6 Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden.

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes zwingend geboten ist. 2 Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. 3 Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.

(4) 1 Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2 Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39.

(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.

(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.

(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.

(8) 1 Das Bundesministerium des Innern kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer bundesgesetzlichen Regelung beruht. 2 Die Abweichungen sollen so festgelegt werden, dass wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unterschiedlichen Regelungen über den Bemessungssatz ergeben, ausgeglichen werden. 3 Die Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und des Ressorts, das nach der Geschäftsverteilung der Bundesregierung für die Belange der betroffenen beihilfeberechtigten Personen zuständig ist.



§ 48 Begrenzung der Beihilfe


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(1) 1 Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2 Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. 3 Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4 Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet.



(1) 1 Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2 Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. 3 Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4 Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. 5 Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. 6 Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.

(2) 1 Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:

1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und

2. die gewährten Leistungen.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.



§ 49 Eigenbehalte *)


(1) 1 Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,

2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,

3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,

4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

5. Soziotherapie je Kalendertag.

2 Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3 Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. 4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

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2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.



2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

a) die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet worden sind oder

b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind, sowie

6. Harn- und Blutteststreifen.


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*) Anm. d. Red:

Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 28 Nr. 2 G. v. 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) und Artikel 1 Nr. 25 V. v. 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842) überschneiden sich zeitlich und inhaltlich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Vermutlich soll hier Absatz 5 in folgender Fassungen vorliegen:

'(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Verwaltungsvorschriften für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere Eigenbehalte festlegen.'



§ 51 Bewilligungsverfahren


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(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.



(1) 1 Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. 2 Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. 3 § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. 5 Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) 1 In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. 2 Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. 3 Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. 4 Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und

2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

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(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 4 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 5 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 6 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 7 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.



(3) 1 Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. 2 Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. 3 Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. 4 Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. 5 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. 6 Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. 7 Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. 8 Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. 9 Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) 1 Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. 2 Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. 3 Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) 1 Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2 Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. 3 Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. 4 Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(7) 1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. 2 Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(8) 1 Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. 2 Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Antragsfrist


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(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat.



(1) 1 Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. 2 Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. 3 Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. 4 Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.

(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.



§ 55 Geheimhaltungspflicht


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(1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bekannt gegeben worden sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckänderung eingewilligt.

(2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist.




Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

§ 58 Übergangsvorschriften


(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden.

(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden.

(3) 1 Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. 2 Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.

(4) 1 § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. 2 Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden.

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(5) 1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.



(5) 1 Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 in der seit dem 26. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 20. September 2017 weiter anzuwenden. 2 Anschließend gilt § 6 Absatz 6 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.

(6) 1 Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. 2 Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. 3 Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009.



Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


Abschnitt 1

Völliger Ausschluss

1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe Immuntherapien

1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2 Biophotonen-Therapie

2.3 Bioresonatorentests

2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5 Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7 Bruchheilung ohne Operation

3.1 Chelat-Therapie

3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.4 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung

3.5 cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2 Elektronneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1 Frischzellentherapie

7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1 Heileurhythmie

8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

9.1 immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1 (frei)

11.1 Kariesdetektor-Behandlung

11.2 kinesiologische Behandlung

11.3 Kirlian-Fotografie

11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.5 konduktive Förderung nach Petö

12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie

14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1 osmotische Entwässerungstherapie

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16.1 Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende Signaltherapie

16.3
Pyramidenenergiebestrahlung



16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie

16.2 Psycotron-Therapie

16.3
pulsierende Signaltherapie

16.4
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1 (frei)

18.1 radiale Stoßwellentherapie

18.2 Regeneresen-Therapie

18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.4 Rolfing-Behandlung

19.1 Schwingfeld-Therapie

20.1 Thermoregulationsdiagnostik

20.2 Trockenzellentherapie

21.1 (frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

23.1 (frei)

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2

Teilweiser Ausschluss

1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4. Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

5. Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

6. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

7. Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

8. Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 9 beihilfefähig.

10. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.



Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen

1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Familientherapie,

b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d) Gestalttherapie,

e) Körperbezogene Therapie,

f) Konzentrative Bewegungstherapie,

g) Logotherapie,

h) Musiktherapie,

i) Heileurhythmie,

j) Psychodrama,

k) Respiratorisches Biofeedback,

l) Transaktionsanalyse.

2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,

c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung

1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a) Allgemeinmedizin,

b) Augenheilkunde,

c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e) Innere Medizin,

f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h) Neurologie,

i) Phoniatrie und Pädaudiologie,

j) Psychiatrie und Psychotherapie,

k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l) Urologie.

2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a) einer Ärztin oder einem Arzt,

b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie' oder 'Psychoanalyse'.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychoanalyse' oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung 'Psychotherapie' kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

6. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.

7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).

8. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

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9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.



9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b) Psychiatrie und Psychotherapie,

c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung 'Psychotherapie'.

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.

3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person

a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,

b) in das Arztregister eingetragen sein oder

c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

4. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

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Abschnitt 5 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen und

b) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.

Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Beihilfefähige Medizinprodukte


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Nr. | Produktbezeichnung | Anwendungsfälle




Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle

1 | 1xklysma salinisch | Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und
diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-
dern.

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2.1 | AMO
ENDOSOL
| Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.



2.1 | AMO ENDOSOL | Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-
ren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.

2.2 | Ampuwa
für Spülzwecke | Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur
zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.

2.3 | Amvisc | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.

2.4 | Amvisc Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
Augenabschnitt.

2.5 | Aqua B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-
chanischen Augenspülung.

3.1 | Bausch & Lomb
Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

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3.2 | BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer in-
traokularer
Eingriffe.

3.3 | BSS NL250/NL500 | Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbe-
reiches.




3.2 | belAir® NaCl 0,9 % | Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder
Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen
Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend
vorgesehen ist.

3.3 |
BSS DISTRA-SOL | Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-
okularer
Eingriffe.

3.4 | BSS PLUS
(Alcon Pharma GmbH) | Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine
intraokulare Perfusion erforderlich ist.

3.5 | BSS STERILE
SPÜLLÖSUNG
(Alcon Pharma GmbH) | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

4.1 | Dimet 20 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

4.2 | Dk-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen
oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen
und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.

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4.3 | Dr. Deppe
EndoStar-Lavage | Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen, die das
zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

4.4 |
DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes
bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.




4.3 | DuoVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-
genabschnittes
bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.

5.1 | EtoPril | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

5.2 | EyE-Lotion BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

6.1 | Freka-Clyss | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

6.2 | Freka Drainjet
NaCl 0,9 % | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen
Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.
Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.

6.3 | Freka Drainjet
Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen.

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7.1 | Globance Lavage | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben.

7.2 | Globance Lavage Apfel | Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Le-
bensjahr vollendet haben.

8.1 |
Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

8.2
| Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

8.3
| HEALON GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

8.4
| HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

8.5
| HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

8.6
| Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

9.1
| IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

9.2
| Isotonische Kochsalz-
lösung zur Inhalation
(Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

10.1
| Jacutin Pedicul Fluid | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
b)
das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.


11.1
| Klistier Fresenius | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Muko-
viszidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

12.1
| Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

13.1
| Macrogol 1A Pharma | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.2
| Macrogol AbZ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.3 | Macrogol AL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.4
| Macrogol-CT
Abführpulver | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.5
| Macrogol dura | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.6
| Macrogol HEXAL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.7
| Macrogolratiopharm | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.8
| Macrogol Sandoz | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.9
| Macrogol STADA | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.10
| Macrogol TAD | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.11
| Medicoforum Laxativ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d)
in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.


13.12
| Mosquito med Läuse-
Shampoo
10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

13.13
| MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

13.14 |
MOVICOL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der
Obstipation
bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.15
| MOVICOL flüssig
Orange | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

13.16
| MOVICOL Junior
aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

13.17
| MOVICOL Junior
Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

14.1
| NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.

14.2
| NaCl 0,9 %
Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.

14.3
| Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen
ab sechs Jahren.


14.4
| NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

15.1
| OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

15.2
| Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

15.3
| Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.

15.4
| Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.

15.5
| Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.

16.1
| Pädiasalin
Inhalationslösung
| Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.2
| Paranix ohne
Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

16.3
| PARI NaCl
Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

16.4
| ParkoLax | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht
das 18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

16.5
| Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

16.6
| Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

16.7
| Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

16.8
| Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.9
| ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlin-
se.


16.10
| PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

16.11
| Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet
ist.



7.1 | Healon | Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.

7.2
| Healon5 | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

7.3
| HEALON GV | Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am
vorderen Augenabschnitt.

7.4
| HSO | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

7.5
| HSO Plus | Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen
und hinteren Augenabschnitt.

7.6
| Hylo-Gel | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

8.1
| IsoFree | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

8.2
| Isomol | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

8.3 |
Isotonische Kochsalz-
lösung zur Inhalation
(Eifelfango) | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation
des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

9.1
| Kinderlax elektrolytfrei | Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,
aber
noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

9.2
| Klistier Fresenius | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-
zidose
oder neurogener Darmlähmung,
b) vor diagnostischen Eingriffen,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des
Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-
schen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien
a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, und
b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

10.1
| Lubricano | Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.

11.1
| Macrogol 1A Pharma | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.2
| Macrogol AbZ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.3
| Macrogol-CT
Abführpulver | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose bei neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.4
| Macrogol dura | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.5
| Macrogol HEXAL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.6
| Macrogolratiopharm | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.7
| Macrogol Sandoz | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.8
| Macrogol TAD | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.9
| Medicoforum Laxativ | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.10
| Microvisc plus | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.


11.11
| Mosquito med
Läuse-Shampoo
10 | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

11.12
| MOVICOL | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- oder Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung
der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.13
| MOVICOL flüssig
Orange | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

11.14
| MOVICOL Junior
aromafrei | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

11.15
| MOVICOL Junior
Schoko | Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das
elfte Lebensjahr vollendet haben.

11.16
| MucoClear 6 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.

11.17 | myVISC Hyal 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

12.1 |
NaCl 0,9 % B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-
bänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur
mechanischen Augenspülung.

12.2
| NaCl 0,9 %
Fresenius Kabi | Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-
tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-
schen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-
gen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-
den; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung
geeignet ist.

12.3
| Nebusal 7 % | Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet haben.


12.4
| NYDA | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

13.1
| OcuCoat | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

13.2
| Oculentis BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

13.3
| Okta-line | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-
schen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,
okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und
Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.

13.4
| Optyluron NHS 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

13.5 | Optyluron NHS 1,4 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

13.6 |
Oxane 1300 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.

13.7
| Oxane 5700 | Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-
wie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt
werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit
Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.

14.1
| PädiaSalin 0,9 % | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

14.2
| Paranix ohne
Nissenkamm | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an
Entwicklungsstörungen leiden.

14.3
| PARI NaCl
Inhalationslösung | Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-
geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der
Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.

14.4
| ParkoLax | Behandlung
a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-
nahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-
dose oder neurogener Darmlähmung,
b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,
c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und
d) in der Terminalphase
bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das
18.
Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.

14.5
| Pe-Ha-Luron 1,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

14.6
| Pe-Ha-Visco 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

14.7
| Polyvisc 2,0 % | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

14.8
| Polysol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

14.9
| ProVisc | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.

14.10
| PURI CLEAR | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

14.11
| Purisole SM verdünnt | Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-
fen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-
eignet
ist.

17.1 | Ringer B. Braun | Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden
und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei
endoskopischen Eingriffen.

17.2 | Ringer Fresenius
Spüllösung | Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des
Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-
lung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden
und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-
wendung geeignet ist.

18.1 | Saliva natura | Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmunerkrankungen.

18.2 | Sentol | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.3 | Serag BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

18.4 | Serumwerk-Augen-
spüllösung BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.

19.1 | VISCOAT | Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-
schnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-
linse.

vorherige Änderung nächste Änderung

19.2 | Visco HYAL 1.0 | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

19.3 | Viso HYAL 1.4+ | Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen
Augenabschnittes.

19.4 |
VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

19.5
| VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.



19.2 | VISMED | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

19.3
| VISMED MULTI | Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-
drom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-
sis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,
Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

20.1 | Z-HYALIN | Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-
raktoperationen.



Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen


Abschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AA 01 Phentermin |

A 08 AA 02 Fenfluramin |

A 08 AA 03 Amfepramon | REGENON
TENUATE Retard

A 08 AA 04 Dexfenfluramin |

A 08 AA 05 Mazindol |

A 08 AA 06 Etilamfetamin |

A 08 AA 07 Cathin | ALVALIN

A 08 AA 08 Clobenzorex |

A 08 AA 09 Mefenorex |

A 08 AA 10 Sibutramin | REDUCTIL

vorherige Änderung nächste Änderung

A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN
S
RECATOL mono



A 08 AA 13 Phenylpropanolamin | BOXOGETTEN S
RECATOL mono

A 08 AA 62 Bupropion,
Naltrexon | Mysimba

A 08 AA 63 Phenylpropa-
nolamin, Kombinationen | Antiadipositum
Riemser


A 08 AX 01 Rimonabant |

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A 10 BX 07 Liraglutid | Saxenda


Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

A 08 AB 01 Orlistat | alli
XENICAL
alle generischen Orlistat-Fertigarzneimittel


Abschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

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G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL



G 04 BE 01 Alprostadil
(außer als Diagnostikum) | CAVERJECT
CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
Vitaros HEXAL


G 04 BE 02 Papaverin |

G 04 BE 03 Sildenafil | VIAGRA
alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel

G 04 BE 04 Yohimbin | Procomil
YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL

G 04 BE 05 Phentolamin |

G 04 BE 06 Moxisylyt |

G 04 BE 07 Apomorphin |

G 04 BE 08 Tadalafil
(außer Taldafil 5 mg zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms bei Männern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben) | CIALIS

G 04 BE 09 Vardenafil | LEVITRA

G 04 BE 10 Avanafil | SPEDRA

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N 01 BB 20 Lidocain;
Prilocain | Fortacin

G 04 BE 30 Kombinationen |

G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen |

G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid | Priligy

Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

N 07 BA 01 Nicotin | NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon

N 07 BA 02 Bupropion
N 06 AX 12 | ZYBAN

N 07 BA 03 Varenicline | Champix


Abschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

G 03 BA 03 Testosteron | Intrinsa

Turnera diffusa Dil. D4 | DESEO


Abschnitt 6 Förderung des Haarwuchses


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

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D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE



D 11 AX 01 Minoxidil | ALOPEXY 5 %
REGAINE
Minoxidil BIO-H-TIN-Pharma


D 11 AX 10 Finasterid | PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel

Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure | ALPICORT F

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Alfatradiol | ELL CRANELL alpha
PANTOSTIN



Alfatradiol | ELL CRANELL
PANTOSTIN

Dexamethason; Alfatradiol |

Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch;
L-Cystin; Keratin | Pantovigar


Abschnitt 7 Verbesserung des Aussehens


Wirkstoff | Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken

M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A | Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial



Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel


Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:

1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.

2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.

3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden.

4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.

5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).

6. Antihistaminika

nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,

nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,

nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,

nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.

8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.

9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).

10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

11. Calciumverbindungen als Monopräparate

bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwendigkeit.

12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.

13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.

14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemischen Mastozytose.

15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin.

16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.

17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.

18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.

19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur Behandlung der Demenz.

20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.

21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.

22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.

23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.

24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie.

25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spurenelemente.

26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.

27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.

28. (frei)

29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.

30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.

32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.

33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie.

34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.

35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.

36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.

38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmun-Erkrankungen.

39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.

40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.

41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.

42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hämodialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.

44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung

Antidote bei akuten Vergiftungen,

Lokalanästhetika zur Injektion,

apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.

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Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Erkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophische und homöopathische Arzneimittel dann beihilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.

Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt


1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen

1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen

1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen

1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen

1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika

1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen

1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen

1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen

1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen

1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen

1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen

1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen

1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen

1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen

1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen

1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1

1.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1

1.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen

1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen

1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen

1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen

1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen

1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen

1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen

1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen

1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen

1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen

1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen

1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen

1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen

1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen

1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen

1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

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1.03.2 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.3
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.4
Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.5
Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.03.6
Ciclopirox: topische Darreichungsformen

1.03.7
Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.03.8
Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.03.9
Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.03.10
Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.03.11
Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.03.12
Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.03.13
Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.03.14
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.15
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.16
Clonidin: Ophalmika

1.03.17
Clopidogrel: orale Darreichungsformen

1.03.18
Clotrimazol: Creme, Salbe

1.03.19
Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.03.20
Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.03.21
Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.03.22
Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.03.23
Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.03.24
Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.25
Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.03.26
Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray

1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)

1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.32
Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.03.33
Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen



1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsformen

1.03.3
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.4
Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.5
Carbimazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.6
Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen

1.03.7
Ciclopirox: topische Darreichungsformen

1.03.8
Ciclosporin: orale Darreichungsformen

1.03.9
Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert

1.03.10
Cimetidin: orale Darreichungsformen

1.03.11
Cimetidin: parenterale Darreichungsformen

1.03.12
Clindamycin: orale Darreichungsformen

1.03.13
Clodronsäure: orale Darreichungsformen

1.03.14
Clomifen: feste orale Darreichungsformen

1.03.15
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.03.16
Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.03.17
Clonidin: Ophalmika

1.03.18
Clopidogrel: orale Darreichungsformen

1.03.19
Clotrimazol: Creme, Salbe

1.03.20
Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung

1.03.21
Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.03.22
Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.03.23
Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)

1.03.24
Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)

1.03.25
Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen

1.03.26
Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen

1.03.27
Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten

1.03.28 Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen

1.03.29 Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen

1.03.30 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen

1.03.31 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen

1.03.32
Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.03.33
Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen

1.03.34
Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen

1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg

1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg

1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg

1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen

1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika

1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen

1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)

1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)

1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen

1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen

1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)

1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen

1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen

1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen

1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen

1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen

1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen

1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen

1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen

1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen

1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen

1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen

1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen

1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen

1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen

1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen

1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen

1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen

1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen

1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen

1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen

1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg

1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg

1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)

1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)

1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen

1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen

1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen

1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika

1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen

1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt

1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg

1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme

1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray

1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen

1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen

1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen

1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung

1.08.4 Heparin: Heparin-Natrium, topische Darreichungsformen

1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen

1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind

1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen

1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen

1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen

1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien

1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen

1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen

1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen

1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen

1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen

1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen

1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen

1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen

1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen

1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1

1.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1

1.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen

1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen

1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen

1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen

1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen

1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen

1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)

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1.13.7 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.13.8
Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.13.9
Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.13.10
Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.11
Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.13.12
Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.13.13
Metformin: orale Darreichungsformen

1.13.14
Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.13.15
Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.13.16
Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.17
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.18
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.19
Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.13.20
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.21
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.22
Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.13.23
Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.13.24
Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.13.25
Midodrin: orale Darreichungsformen

1.13.26
Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.13.27
Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.13.28
Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.29
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.30
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.31
Montelukast: orale Darreichungsformen

1.13.32
Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.33
Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen



1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen

1.13.8
Mesalazin: feste orale Darreichungsformen

1.13.9
Mesalazin: rektale Darreichungsformen

1.13.10
Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen

1.13.11
Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.12
Metamizol: rektale Darreichungsformen

1.13.13
Metamizol: parenterale Darreichungsformen

1.13.14
Metformin: orale Darreichungsformen

1.13.15
Methotrexat: orale Darreichungsformen

1.13.16
Methyldopa: orale Darreichungsformen

1.13.17
Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.18
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.19
Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.20
Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen

1.13.21
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.22
Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.23
Metronidazol: orale Darreichungsformen

1.13.24
Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen

1.13.25
Metronidazol: parenterale Darreichungsformen

1.13.26
Midodrin: orale Darreichungsformen

1.13.27
Minocyclin: orale Darreichungsformen

1.13.28
Mirtazapin: orale Darreichungsformen

1.13.29
Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.13.30
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.13.31
Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.32
Montelukast: orale Darreichungsformen

1.13.33
Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.13.34
Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure

1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen

1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen

1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen

1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen

1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen

1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen

1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen

1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen

1.15.1 Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen

1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen

1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen

1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen

1.16.4 Paracetamol: Suppositorien

1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen

1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen

1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen

1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen

1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten

1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen

1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen

1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen

1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe

1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen

1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg

1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung

1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg

1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg

1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen

1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen

1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen

1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen

1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen

1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen

1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen

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1.17.1 (frei)



1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen

1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen

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1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen



1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen

1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen

1.18.4
Ropinirol: orale Darreichungsformen

1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen

1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen

1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen

1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen

1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen

1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen

1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen

1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen

1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen

1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen

1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen

1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen

1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.7 Theophyllin: Ampullen

1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen

1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen

1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen

1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen

1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen

1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen

1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen

1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen

1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen

1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen

1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen

1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen

1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen

1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen

1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen

1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen

1.23.1 (frei)

1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen

1.25.1 (frei)

1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen

2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen

2.00.1 (frei)

2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril: Benazeprilhydrochlorid

Captopril

Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril: Enalapril maleat

Fosinopril: Fosinopril Natrium

Imidapril: Imidapril hydrochlorid

Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril: Moexipril hydrochlorid

Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin

Quinapril: Quinapril hydrochlorid

Ramipril

Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser

Trandolapril

Zofenopril: Zofenopril-Calcium

2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid

Indoramin: Indoramin hydrochlorid

Urapidil

2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid

Doxazosin: Doxazosin mesilat

Silodosin

Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid

Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser

2.01.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chloroquindiphosphat

Hydroxychloroquinsulfat

2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze

Candesartan: Candesartan cilexetil

Eprosartan: Eprosartan mesilat

Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid

Losartan: Losartan kalium

Olmesartan: Olmesartan medoxomil

Telmisartan

Valsartan

2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Colestipol

Colestyramin

2.01.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darbepoetin: Darbepoetin alfa

Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zeta

PEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta

2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Carbutamid

Glibornurid

Gliclazid

Glimepirid

Glipizid

Gliquidon

Glisoxepid

Tolbutamid

2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Phenprocoumon

Warfarin-Natrium

2.01.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Paliperidon

Risperidon

2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste

Wirkstoff:

Bifonazol

Croconazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Omoconazol

Oxiconazol

Sertaconazol

Tioconazol

2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray

Wirkstoff:

Bifonazol

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Isoconazol

Ketoconazol

Miconazolnitrat

Oxiconazol

Tioconazol

2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Econazolnitrat

Fenticonazolnitrat

Miconazolnitrat

Oxiconazol

2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alprazolam

Chlordiazepoxid

Clobazam

Clorazepat

Clotiazepam

Ketazolam

Medazepam

Metaclazepam

Nordazepam

Oxazolam

Prazepam

2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Brotizolam

Flunitrazepam

Flurazepam

Loprazolam

Lormetazepam

Temazepam

Triazolam

2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Zaleplon

Zolpidem: Zolpidem tartrat

Zopiclon

2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Indacaterol: Indacaterol maleat

Olodaterol: Olodaterol hydrochlorid

Salmeterol: Salmeterol xinafoat

2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bambuterol: Bambuterol hydrochlorid

Carbuterol

Clenbuterol: Clenbuterol hydrochlorid

Fenoterol

Pirbuterol

Procaterol

Reproterol

Salbutamol

Terbutalin: Terbutalin sulfat

Tulobuterol

2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Isoetarin

Salbutamol

Terbutalin

2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol

Salbutamol

Terbutalin

2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fenoterol: Fenoterol hydrobromid

Salbutamol: Salbumatol sulfat

Terbutalin: Terbutalin sulfat

2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Alprenolol

Bopindolol

Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid

Carazolol

Carteolol: Carteolol hydrochlorid

Carvedilol

Mepindolol: Mepindolol sulfat

Metipranolol

Nadolol

Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol: Penbutolol sulfat

Tertatolol

Timolol

2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid

Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid

Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat

Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid

Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat

Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid

Talinolol

2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Metoprolol

2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika

Wirkstoff:

Befunolol

Betaxolol

Bupranolol

Carteolol

Levobunolol

Metipranolol

Timolol

2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Humancalcitonin

Lachscalcitonin

Schweinecalcitonin

2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser

Isradipin

Lacidipin

Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid

Manidipin: Manidipin dihydrochlorid

Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid

Nisoldipin

Nitrendipin

2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Felodipin

Isradipin

Nilvadipin

Nisoldipin

2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefadroxil: Cefadroxil-1-Wasser

Cefalexin: Cefalexin-1-Wasser

2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefaclor: Cefaclor-1-Wasser

Cefuroxim: Cefuroxim axetil

Loracarbef: Loracarbef-1-Wasser

2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser

Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil

Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser

2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bezafibrat

Clofibrat

Etofibrat

Etofyllinclofibrat

Fenofibrat

Gemfibrocil

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2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen



2.04.1 Dimeticon und Simeticon: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Dimeticon und Simethicon

2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen



Dimeticon und Simeticon

2.04.2 Dimeticon und Simeticon: flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

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Dimeticon und Simethicon



Dimeticon und Simeticon

2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid

Butizid

Chlortalidon

Clopamid

Hydrochlorothiazid

Mebutizid

Mefrusid

Metolazon

Polythiazid

Trichlormethiazid

Xipamid

2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bumetanid

Etacrynsäure

Piretanid

2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azosemid

Etozolin

Torasemid

2.05.1 (frei)

2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Enoxacin: Enoxacin-1,5-Wasser

Norfloxacin

2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat

Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser

Ofloxacin

2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium

Flunisolid

Fluticason furoat

Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat

Mometason furoat: Mometason furoat-1-Wasser

Triamcinolon acetonid

2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreies

Budesonid

Ciclesonid

Fluticason propionat: Fluticason 17-propionat

Mometason furoat

2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Cortisonacetat

Hydrocortison

2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Cloprednol

Deflazacort

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)

Wirkstoff:

Methylprednisolon

Prednyliden

2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤ 40)

Wirkstoff:

Betamethason

Fluocortolon

Triamcinolon

2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Nizatidin

Ranitidin

Roxatidin

2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Famotidin

Ranitidin

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2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose



2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single dose

Wirkstoff:

Certoparin: Certoparin natrium

Dalteparin: Dalteparin natrium

Enoxaparin: Enoxaparin natrium

Nadroparin: Nadroparin calcium

Reviparin: Reviparin natrium

Tinzaparin: Tinzaparin natrium

2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lanatosid C

Meproscillarin

Metildigoxin

2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze

Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze

Lovastatin

Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze

Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze

Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze

Simvastatin

2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)

Wirkstoff:

Insulin

2.10.1 (frei)

2.11.1 (frei)

2.12.1 (frei)

2.13.1 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-Wasser

Clarithromycin

Roxithromycin

2.14.1 (frei)

2.15.1 (frei)

2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam: Meloxicam meglumin

Piroxicam

Tenoxicam

2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Aceclofenac

Acemetacin

Lonazolac: Lonazolac calcium

Nabumeton

Proglumetacin: Proglumetacin dimaleat

Tolmetin

2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acemetacin

2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fenbufen

Fenoprofen

Flurbiprofen

Ketoprofen

Naproxen

Tiaprofensäure

2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Naproxen

2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Azapropazon

Bumadizon

Mofebutazon

Oxyphenbutazon

Phenylbutazon

2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Lornoxicam

Meloxicam: Meloxicam meglumin

Piroxicam: Piroxicam betadex

Tenoxicam

2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Dexlansoprazol

Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze

Lansoprazol

Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze

Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze

Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze

2.17.1 (frei)

2.18.1 (frei)

2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Almotriptan: Almotriptan malat

Eletriptan: Eletriptan hydrobromid

Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser

Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid

Rizatriptan: Rizatriptan benzoat

Sumatriptan: Sumatriptan succinat

Zolmitriptan

2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Citalopram: Citalopram hydrobromid

Escitalopram: Escitalopram oxalat

2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser

Granisetron: Granisetron hydrochlorid

Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser

Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid

2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dutasterid

Finasterid

2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Fluconazol

Itraconazol

3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

3.00.1 (frei)

3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Acetylsalicylsäure

3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Amitriptylinoxid

Clomipramin-hydrochlorid

Desipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

Dosulepin-hydrochlorid

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Lofepramin

Nortriptylin-hydrochlorid

Noxiptilin

Opipramol

Trimipramin

3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Clomipramin-hydrochlorid

Dibenzepin-hydrochlorid

3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Doxepin

Imipramin-hydrochlorid

Trimipramin

3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Mianserin-hydrochlorid

Trazodon

Viloxazin

3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Fluoxetin

Fluvoxaminhydrogenmaleat

Paroxetin

3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Etofenamat

Felbinac

Flufenaminsäure

Ketoprofen

Nifluminsäure

Piroxicam

3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codein

Dextromethorphan

Dihydrocodein

Levopropoxyphen

Noscapin

3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dextromethorphan

3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benproperin

Clobutinol

Dropropizin

Pentoxyverin

Pipazetat

3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)

Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze

Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)

3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-Wasser

Galantamin: Galantamin hydrobromid

Rivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat

3.04.1 (frei)

3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Eisen-II

3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel

Wirkstoff:

Filmbildner

3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Dydrogesteron

Lynestrenol

Medrogeston

3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Dexamethason

Dexamethason-21-isonicotinat

Fluocortinbutylester

Fluorometholon

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

Prednisolon

Triamcinolon acetonid

3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrocortison

Hydrocortisonacetat

3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alclometasondipropionat

Betamethasonbenzoat

Betamethasonvalerat

Clobetasonbutyrat

Clocortolonpivalat plus -hexanoat

Desonid

Desoximetason

Dexamethason

Flumethasonpivalat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolon

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluoroandrenolon-Fludroxycortid

Fluprednidenacetat

Halcinonid

Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat

Hydrocortisonaceponat

Hydrocortisonbutyrat

Methylprednisolonaceponat

Prednicarbat

Triamcinolon acetonid

3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Amcinonid

Betamethasondipropionat

Betamethasonvalerat

Desoximetason

Dexamethasonvalerat

Diflorasondiacetat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

Fluocinonid

Fluocortolonpivalat plus -hexanoat

Fluticason-17-propionat

Halcinonid

Halometason

Mometason

Triamcinolon acetonid

3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Clobetasolpropionat

Diflucortolonvalerat

Fluocinolonacetonid

3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Bamipin

Clemastin

Dexchlorpheniramin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Pheniramin

Triprolidin

3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend

Wirkstoff:

Brompheniramin

Carbinoxamin

Dimetinden

Pheniramin

3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alimemazin

Carbinoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenylpyralin

Mebhydrolin

Mequitazin

Pheniramin

3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Astemizol

Azelastin: Azelastin hydrochlorid

Terfenadin

3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cetirizin

Loratadin

3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Ketotifen

Oxatomid

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3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen



3.08.9 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bamipin

Chlorphenoxamin

Clemastin

Dimetinden

Diphenhydramin

Pheniramin

Tripelennamin

3.09.1 (frei)

3.10.1 (frei)

3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid

Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid

Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat

Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat

Ramipril + Felodipin

Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid

3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid

Captopril + Hydrochlorothiazid

Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser

Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat

Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium

Lisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-Wasser

Moexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochlorid

Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid

Ramipril + Hydrochlorothiazid

Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium

3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin

Ramipril + Piretanid

3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil

Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat

Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid

Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium

Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil

Telmisartan + Hydrochlorothiazid

Valsartan + Hydrochlorothiazid

3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg

Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg

Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg

Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg

3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg

Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg

Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg

3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochlorid

Penbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfat

Penbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfat

Pindolol + Clopamid

3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Cromoglicinsäure + Fenoterol

Cromoglicinsäure + Reproterol

3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg

Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg

Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg

Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg

3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen

Wirkstoff:

Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatat

Fluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser

Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat

3.11.11 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid

3.11.12 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg

Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg

Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg

Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg

3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 500 mg

3.11.14 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O

Paracetamol 1.000 mg

3.11.15 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg

Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg

Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg

Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg

3.12.1 (frei)

3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Baclofen

Tetrazepam

Tizanidin

3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Flupentixol

Fluphenazin

Perphenazin

Pimozid

Tiotixen

Trifluoperazin

3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benperidol

Bromperidol

Fluphenazin

Perphenazin

Trifluperidol

3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Benperidol

Fluphenazin

3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorphenethazin

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Clopenthixol

Dixyrazin

Levomepromazin

Melperon

Metofenazat

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Triflupromazin

Zotepin

Zuclopenthixol

3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Dixyrazin

Fluanison

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Thioridazin

Zuclopenthixol

3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend

Wirkstoff:

Chlorpromazin

Chlorprothixen

Levomepromazin

Melperon

Perazin

Promazin

Prothipendyl

Triflupromazin

3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Flupentixol

Fluphenazin

Fluspirilen

Perphenazin

Zuclopenthixol

3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch

Wirkstoff:

Antazolin

Naphazolin

Oxymetazolin

Phenylephrin

Tetryzolin

Tramazolin

3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Alpha-Dihydroergocriptin

Bromocriptin

Lisurid

Pergolid

3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Benzatropin

Bornaprin

Pridinol

Procyclidin

Trihexyphenidyl

3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Metixen

3.17.1 (frei)

3.18.1 (frei)

3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Hydrotalcit

magaldrathaltige Kombinationen

3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Thiamin + Pyridoxin

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3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale Darreichungsformen

Wirkstoff:

Darifenacin

Darifenacin hydrobromid

Fesoterodin

Fesoterodin fumarat

Propiverin

Propiverin hydrochlorid

Solifenacin

Solifenacin succinat

Tolterodin

Tolterodin (R,R)-tartrat

Trospiumchlorid

Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel


Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der

a) Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,

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b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in begründeten Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.



b) Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.

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2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als



2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.

3.
Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als

a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,

b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.

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3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit



4. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit

a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder

b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minuten bei Ruhe oder

c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.

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4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit



5. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit

a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.

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Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.

5.
Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:



6. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin Aspart,

b) Insulin Glulisin,

c) Insulin Lispro.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,

b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder

c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:



7. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a) Insulin glargin,

b) Insulin detemir.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder



a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder

b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.

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7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

8.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig



8. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.

9.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig

a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie

b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.

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9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.



10. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1 Abduktionslagerungskeil

1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

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1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.4
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.5
Anatomische Brillenfassung

1.6
Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.7
Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.8
Aquamat

1.9
Armmanschette

1.10
Armtragegurt oder -tuch

1.11
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.12
Atemtherapiegeräte

1.13
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.14
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.15
Aufrichteschlaufe

1.16
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.17
Aufstehgestelle

1.18
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.19
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.20
Augenschielklappe, auch als Folie



1.3 Adaptionshilfen

1.4
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.5
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.6
Anatomische Brillenfassung

1.7
Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.8
Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.9
Aquamat

1.10
Armmanschette

1.11
Armtragegurt oder -tuch

1.12
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.13
Atemtherapiegeräte

1.14
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.15
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.16
Aufrichteschlaufe

1.17
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.18
Aufstehgestelle

1.19
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.20
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.21
Augenschielklappe, auch als Folie

2.1 Badestrumpf

2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3 Badewannenverkürzer

2.4 Ballspritze

2.5 Behinderten-Dreirad

2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7 Bettnässer-Weckgerät

2.8 Beugebandage

2.9 Billroth-Batist-Lätzchen

2.10 Blasenfistelbandage

2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.15 Blutlanzette

2.16 Blutzuckermessgerät

2.17 Bracelet

2.18 Bruchband

3.1 Clavicula-Bandage

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3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

3.3
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen



3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

3.3
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

3.4
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.2 Delta-Gehrad

4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.4 Duschsitz oder -stuhl

5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3 Ekzemmanschette

5.4 Elektroscooter bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5 Elektrostimulationsgerät

5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7 Epitrainbandage

5.8 Ernährungssonde

6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.3 Fingerling

6.4 Fingerschiene

6.5 Fixationshilfen

6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1 Gehgipsgalosche

7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3 Gehörschutz

7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.7 Gilchrist-Bandage

7.8 Gipsbett, Liegeschale

7.9 Glasstäbchen

7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.11 Gummistrümpfe

8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2 Handgelenkriemen

8.3 Hebekissen

8.4 Heimdialysegerät

8.5 Helfende Hand, Scherenzange

8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7 Hochtontherapiegerät

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8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten



8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1 (frei)

11.1 Kanülen und Zubehör

11.2 Katapultsitz

11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4 Kieferspreizgerät

11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6 Klumpfußschiene

11.7 Klumphandschiene

11.8 Klyso

11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12 Knöchel- und Gelenkstützen

11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15 Koordinator nach Schielbehandlung

11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17 Kopfschützer

11.18 Korrektursicherungsschuh

11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20 Krampfaderbinde

11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör

11.22 Krankenpflegebett

11.23 Krankenstock

11.24 Kreuzstützbandage

11.25 Krücke

12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6 Lispelsonde

12.7 Lumbalbandage

13.1 Malleotrain-Bandage

13.2 Mangoldsche Schnürbandage

13.3 Manutrain-Bandage

13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5 Milchpumpe

13.6 Mundsperrer

13.7 Mundstab/-greifstab

14.1 Narbenschützer

14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen

15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1 Pavlik-Bandage

16.2 Peak-Flow-Meter

16.3 Penisklemme

16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5 Phonator

16.6 Polarimeter

16.7 Psoriasiskamm

17.1 Quengelschiene

vorherige Änderung nächste Änderung

18.1 Reflektometer

18.2 Rektophor

18.3 Rollator

18.4 Rollbrett

18.5 Rutschbrett



18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

18.2 Reflektometer

18.3 Rektophor

18.4 Rollator

18.5 Rollbrett

18.6
Rutschbrett

19.1 Schede-Rad

19.2 Schrägliegebrett

19.3 Schutzbrille für Blinde

19.4 Schutzhelm für Behinderte

19.5 Schwellstromapparat

19.6 Segofix-Bandagensystem

19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.9 Skolioseumkrümmungsbandage

19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.12 Sphinkter-Stimulator

19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.14 Spreizfußbandage

19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.16 Spritzen

19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.18 Stehübungsgerät

19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.21 Stubbies

19.22 Stumpfschutzhülle

19.23 Stumpfstrumpf

19.24 Suspensorium

19.25 Symphysengürtel

20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3 Tinnitusgerät

20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.6 Tragegurtsitz

21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht

21.2 Übungsschiene

21.3 Urinale

21.4 Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit

23.1 Wasserfeste Gehhilfe

23.2 Wechseldruckgerät

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,

dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder

bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist.

Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen.

2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a) sich die Refraktion geändert hat,

b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c) sich die Kopfform geändert hat.

4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a) Brillengläser,

b) Kontaktlinsen,

c) vergrößernde Sehhilfen.

5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa) Einstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb) Mehrstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb) für Anisometropien ab 2 dpt,

cc) unabhängig von der Gläserstärke

aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff) bei Ciliarneuralgie,

gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh) bei totaler Farbenblindheit,

ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) hochbrechende Lentikulargläser,

b) entspiegelte Gläser,

c) polarisierende Gläser,

d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f) Bildschirmbrillen,

g) Brillenversicherungen,

h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,

k) Brillenetuis,

l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a) Myopie ab 8 dpt,

b) Hyperopie ab 8 dpt,

c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f) Keratokonus,

g) Aphakie,

h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i) Anisometropie ab 2 dpt.

2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.

4. Nicht beihilfefähig sind:

a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c) One-Day-Linsen,

d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,

e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,



a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c) Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb) Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa) Aphakie,

bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd) Iriskolobom,

ee) Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc) Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, bei

aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb) Abrasio nach Operation,

cc) Verätzung oder Verbrennung,

dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee) Keratoplastik,

ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m) Kontaktlinsen

aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a) Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd) Fundus myopicus,

b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.



Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1 Adju-Set/-Sano

1.2 Angorawäsche

1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge

1.4 Aqua-Therapie-Hose

1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6 Augenheizkissen

1.7 Autofahrerrückenstütze

1.8 Autokindersitz

1.9 Autokofferraumlifter

1.10 Autolifter

2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3 Basalthermometer

2.4 Bauchgurt

2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

2.8 Bett-Tisch

2.9 Bidet

2.10 Bildschirmbrille

2.11 Bill-Wanne

2.12 Blinden-Uhr

2.13 Blutdruckmessgerät

2.14 Brückentisch

3.1 (frei)

4.1 Dusche

5.1 Einkaufsnetz

5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3 Eisbeutel und -kompressen

5.4 Elektrische Schreibmaschine

5.5 Elektrische Zahnbürste

5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7 Elektro-Luftfilter

5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9 Erektionshilfen

5.10 Ergometer

5.11 Ess- und Trinkhilfen

5.12 Exoskelette

5.13 Expander

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6.1 Farberkennungsgerät

6.2
Fieberthermometer

6.3
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)



6.1 Fieberthermometer

6.2
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1 Garage für Krankenfahrzeuge

8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich

8.2 Handtrainer

8.3 Hängeliege

8.4 Hantel (Federhantel)

8.5 Hausnotrufsystem

8.6 Hautschutzmittel

8.7 Heimtrainer

8.8 Heizdecke/-kissen

8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit

8.10 Höhensonne

8.11 Hörkissen

8.12 Hörkragen Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1 (frei)

11.1 Katzenfell

11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3 Knickfußstrumpf

11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip

11.5 Kolorimeter

11.6 Kommunikationssystem

11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,

a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),

b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,

c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.9 Kreislaufgerät

12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11

12.2 Language-Master

12.3 Luftreinigungsgeräte

13.1 Magnetfolie

13.2 Monophonator

13.3 Munddusche

14.1 Nackenheizkissen

14.2 Nagelspange

15.1 Öldispersionsapparat

16.1 Pulsfrequenzmesser

17.1 (frei)

18.1 Rotlichtlampe

18.2 Rückentrainer

19.1 Salbenpinsel

19.2 Schlaftherapiegerät

19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4 Spezialsitze

19.5 Spirometer

19.6 Spranzbruchband

19.7 Sprossenwand

19.8 Sterilisator

19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.10 Stockroller

19.11 Stockständer

19.12 Stufenbett

19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1 Taktellgerät

20.2 Tamponapplikator

20.3 Tandem für Behinderte

20.4 Telefonverstärker

20.5 Telefonhalter

20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1 Übungsmatte

21.2 Ultraschalltherapiegeräte

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21.3 Umweltkontrollgerät

21.4
Urin-Prüfgerät



21.3 Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen

23.1 Waage

23.2 Wandstandgerät

23.3 WC-Sitz

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zahnpflegemittel

26.2 Zweirad für Behinderte.



Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko


Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,

2. die Genanalyse sowie

3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm

zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.

2. Genanalyse

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Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5.900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.



Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.

Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.

3. Strukturiertes Früherkennungsprogramm

Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.

4. Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs

Berlin

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

Dresden

Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

Hannover

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Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie



Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Humangenetik

Heidelberg

Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik

Kiel

Universitätsfrauenklinik Kiel

Köln/Bonn

Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

Leipzig

Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

München

Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde

Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde

Münster

Universität Münster, Institut für Humangenetik

Regensburg

Universität Regensburg, Institut für Humangenetik

Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

Ulm

Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Würzburg

Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 15 (neu)




Anlage 15 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Heilbäder- und Kurorteverzeichnis


vorherige Änderung

 


1. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Inland


Name ohne 'Bad' | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder
Kurort ist erteilt für:
(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung

A | | | |

Aachen | 52066 | Aachen | Burtscheid | Heilbad

| 52062 | Aachen | Monheimsallee | Heilbad

Aalen | 73433 | Aalen | Röthardt | Heilklimatischer
Kurort

Abbach | 93077 | Bad Abbach | Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au,
Kalkofen, Weichs | Heilbad

Ahlbeck | 17419 | Ahlbeck | G | Ostseeheilbad

Aibling | 83043 | Bad Aibling | Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell | Heilbad

Alexandersbad | 95680 | Bad Alexandersbad | G | Heilbad

Altenau | 38707 | Altenau | G | Heilklimatischer
Kurort

Altenberg | 01773 | Altenberg | Altenberg | Kneippkurort

Andernach | 56626 | Andernach | Bad Tönisstein | Heilbad

Arolsen | 34454 | Bad Arolsen | K | Heilbad

Aulendorf | 88326 | Aulendorf | Aulendorf | Kneippkurort

B | | | |

Baden-Baden | 76530 | Baden-Baden | Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos | Heilbad

Badenweiler | 79410 | Badenweiler | Badenweiler | Heilbad

Baiersbronn | 72270 | Baiersbronn | Schönmünzach-Schwarzenberg | Kneippkurort

Obertal | Heilklimatischer
Kurort

Balge | 31609 | Balge | B - Bad Blenhorst | Ort mit Moor-
Kurbetrieb

Baltrum | 26579 | Baltrum | G | Nordseeheilbad

Bansin | 17429 | Bansin | G | Ostseeheilbad

Bayersoien | 82435 | Bad Bayersoien | Bad Bayersoien | Heilbad

Bayreuth | 95410 | Bayreuth | B - Lohengrin Therme Bayreuth | Heilquellen-
kurbetrieb

Bayrischzell | 83735 | Bayrischzell | G | Heilklimatischer
Kurort

Bederkesa | 27624 | Bad Bederkesa | G | Ort mit Moor-
Kurbetrieb

Bellingen | 79415 | Bad Bellingen | Bad Bellingen | (Mineral-)Heilbad

Belzig | 14806 | Bad Belzig | Bad Belzig | Heilbad

Bentheim | 48455 | Bad Bentheim | Bad Bentheim | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Berchtesgaden | 83471 | Berchtesgaden | G | Heilklimatischer
Kurort

Berggießhübel | 01819 | Bad Gottleuba-
Berggießhübel | Berggießhübel | Kneippkurort

Bergzabern | 76887 | Bad Bergzabern | Bad Bergzabern | Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort

Berka | 99438 | Bad Berka | Bad Berka | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Berleburg | 57319 | Bad Berleburg | Bad Berleburg | Kneippheilbad

Berneck | 95460 | Bad Berneck | Bad Berneck im Fichtelgebirge
Frankenhammer, Kutschenrangen,
Rödlasberg, Warmeleithen | Kneippheilbad

Bernkastel-Kues | 54470 | Bernkastel-Kues | Kueser Plateau | Heilklimatischer
Kurort

Bertrich | 56864 | Bad Bertrich | Bad Bertrich | Heilbad

Beuren | 72660 | Beuren | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Bevensen | 29549 | Bad Bevensen | Bad Bevensen | (Jod- u. Sole-)Heil-
bad

Biberach | 88400 | Biberach | Jordanbad | Kneippkurort

Birnbach | 84364 | Birnbach | Birnbach, Aunham | Heilquellen-
kurbetrieb

Bischofsgrün | 95493 | Bischofsgrün | G | Heilklimatischer
Kurort

Bischofswiesen | 83483 | Bischofswiesen | G | Heilklimatischer
Kurort

Blankenburg, Harz | 38889 | Blankenburg, Harz | G | Heilbad

Blieskastel | 66440 | Blieskastel | Mitte (Alschbach, Blieskastel,
Lautzkirchen) | Kneippkurort

Bocklet | 97708 | Bad Bocklet | G | Heilbad

Bodenmais | 94249 | Bodenmais | G | Heilklimatischer
Kurort

Bodenteich | 29389 | Bodenteich | G | Kneippkurort

Boll | 73087 | Bad Boll | Bad Boll | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Boltenhagen | 23946 | Ostseebad
Boltenhagen | G | Ostseeheilbad

Boppard | 56154 | Boppard | a) Boppard | Kneippheilbad

b) Bad Salzig | Heilbad

Borkum | 26757 | Borkum | G | Nordseeheilbad

Brambach | 08648 | Bad Brambach | Bad Brambach | (Mineral-)Heilbad

Bramstedt | 24576 | Bad Bramstedt | Bad Bramstedt | (Moor-)Heilbad

Braunlage | 38700 | Braunlage | G mit Hohegeiß | Heilklimatischer
Kurort

Breisig | 53498 | Bad Breisig | Bad Breisig | Heilbad

Brilon | 59929 | Brilon | Brilon | Kneippkurort

Brückenau | 97769 | Bad Brückenau | G - sowie Gemeindeteil Eckarts des
Marktes Zeitlofs | Heilbad

Buchau | 88422 | Bad Buchau | Bad Buchau | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Buckow | 15377 | Buckow | G - ausgenommen der Ortsteil Hasenholz | Kneippkurort

Bünde | 32257 | Bünde | Randringhausen | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

Büsum | 25761 | Büsum | Büsum | Nordseeheilbad

Burg | 03096 | Burg | Burg | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Burgbrohl | 56659 | Burgbrohl | Bad Tönisstein | Heilbad

Burg/Fehmarn | 23769 | Burg/Fehmarn | Burg | Nordseeheilbad

C | | | |

Camberg | 65520 | Bad Camberg | K | Kneippheilbad

Clausthal-
Zellerfeld | 38678 | Clausthal-
Zellerfeld | Clausthal-Zellerfeld | Heilklimatischer
Kurort

Colberg-
Heldburg | 98663 | Bad Colberg-
Heldburg | Bad Colberg | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Cuxhaven | 27478 | Cuxhaven | G | Nordseeheilbad

D | | | |

Dahme | 23747 | Dahme | Dahme | Ostseeheilbad

Damp | 24351 | Damp | Damp 2000 | Ostseeheilbad

Daun | 54550 | Daun | Daun | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Detmold | 32760 | Detmold | Hiddesen | Kneippkurort

Diez | 65582 | Diez | Diez | Heilbad

Ditzenbach | 73342 | Bad Ditzenbach | Bad Ditzenbach | Heilbad

Dobel | 75335 | Dobel | G | Heilklimatischer
Kurort

Doberan | 18209 | Bad Doberan | a) Bad Doberan | (Moor-)Heilbad

b) Heiligendamm | Seeheilbad

Driburg | 33014 | Bad Driburg | Bad Driburg, Hermannsborn | Heilbad

Düben | 04849 | Bad Düben | Bad Düben | (Moor-)Heilbad

Dürkheim | 65098 | Bad Dürkheim | Bad Dürkheim | Heilbad

Dürrheim | 78073 | Bad Dürrheim | Bad Dürrheim | (Sole-)Heilbad,
Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

E | | | |

Ehlscheid | 56581 | Ehlscheid | G | Heilklimatischer
Kurort

Eilsen | 31707 | Bad Eilsen | G | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Elster | 04645 | Bad Elster | Bad Elster, Sohl | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Ems | 56130 | Bad Ems | Bad Ems | Heilbad

Emstal | 34308 | Bad Emstal | Sand | Heilbad

Endbach | 35080 | Bad Endbach | K | Kneippheilbad

Endorf | 83093 | Bad Endorf | Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham,
Kurf, Rachental, Ströbing | Heilbad

Erwitte | 59597 | Erwitte | Bad Westernkotten | Heilbad

Esens | 26422 | Esens | Bensersiel | Nordseeheilbad

Essen | 49152 | Bad Essen | Bad Essen | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Eutin | 23701 | Eutin | G | Heilklimatischer
Kurort

F | | | |

Feilnbach | 83075 | Bad Feilnbach | G - ausgenommen die Gemeindeteile der
ehemaligen Gemeinde Dettendorf | (Moor-)Heilbad

Feldberger
Seenlandschaft | 17258 | Feldberger
Seenlandschaft | Feldberg | Kneippkurort

Finsterbergen | 99898 | Finsterbergen | G | Heilklimatischer
Kurort

Fischen | 87538 | Fischen/Allgäu | G | Heilklimatischer
Kurort

Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | K | (Sole-)Heilbad

Freiburg | 79098 | Freiburg | Ortsbereich 'An den Heilquellen' | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Freienwalde | 16259 | Bad Freienwalde | Bad Freienwalde | (Moor-)Heilbad

Freudenstadt | 72250 | Freudenstadt | Freudenstadt | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Friedrichskoog | 25718 | Friedrichskoog | Friedrichskoog | Nordseeheilbad

Füssen | 87629 | Füssen | a) Bad Faulenbach | Heilbad

b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen
und der ehemaligen Gemeinde
Hopfen am See | Kneippkurort

Füssing | 94072 | Bad Füssing | Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen,
Angering, Brandschachen, Dürnöd,
Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,
Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,
Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen,
Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,
Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,
Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,
Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,
Würding, Zieglöd, Zwicklarn | Heilbad

G | | | |

Gaggenau | 76571 | Gaggenau | Bad Rotenfels | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Gandersheim | 37581 | Bad Gandersheim | Bad Gandersheim | Soleheilbad

Garmisch-
Partenkirchen | 82467 | Garmisch-
Partenkirchen | G - ohne das eingegliederte Gebiet der
ehemaligen Gemeinde Wamberg | Heilklimatischer
Kurort

Gelting | 24395 | Gelting | G | Kneippkurort

Gersfeld | 36129 | Gersfeld (Rhön) | K | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Gladenbach | 35075 | Gladenbach | K | Kneippheilbad

Glücksburg | 24960 | Glücksburg | Glücksburg | Nordseeheilbad

Göhren | 18586 | Ostseebad
Göhren | G | Kneippkurort

Goslar | 38644 | Goslar | Hahnenklee-Bockswiese | Heilklimatischer
Kurort

Gottleuba | 01816 | Bad Gottleuba-
Berggießübel | Bad Gottleuba | Kneippkurort u.
(Moor-)Heilbad

Graal-Müritz | 18181 | Graal-Müritz | G | Ostseeheilbad

Grasellenbach | 64689 | Grasellenbach | K | Kneippkurort u.
Heilbad

Griesbach
i. Rottal | 94086 | Bad Griesbach
i. Rottal | Bad Griesbach i. Rottal | Heilbad

Grömitz | 23743 | Grömitz | Grömitz | Ostseeheilbad

Grönenbach | 87728 | Bad Grönenbach | Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der
Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,
Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,
Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz,
Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-
stein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.
Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel | Kneippheilbad

Großenbrode | 23775 | Großenbrode | G | Ostseeheilbad

Grund | 37539 | Bad Grund | Bad Grund | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

H | | | |

Haffkrug-
Scharbeutz | 23683 | Haffkrug-
Scharbeutz | Haffkrug | Ostseeheilbad

Haigerloch | 72401 | Haigerloch | Bad Imnau | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Harzburg | 38667 | Bad Harzburg | K | (Sole-)Heilbad

Heilbrunn | 83670 | Bad Heilbrunn | Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg,
Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub,
Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee,
Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,
Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau,
Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,
Unterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,
Weiherweber, Wiesweber, Wörnern | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Heiligenhafen | 23774 | Heiligenhafen | Heiligenhafen | Ostseeheilbad

Heiligenstadt | 37308 | Heiligenstadt | Heiligenstadt | (Sole-)Heilbad

Helgoland | 27498 | Helgoland | G | Nordseeheilbad

Herbstein | 36358 | Herbstein | B | Heilquellen-
Kurbetrieb

Heringsdorf | 17424 | Heringsdorf | G | Ostseeheilbad u.
(Sole-)Heilbad

Herrenalb | 76332 | Bad Herrenalb | Bad Herrenalb | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Hersfeld | 36251 | Bad Hersfeld | K | (Mineral-)Heilbad

Hille | 32479 | Hille | Rothenuffeln | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

Hindelang | 87541 | Bad Hindelang | Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck,
Gailenberg, Groß, Hinterstein,
Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg,
Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang | Kneippheilbad u.
heilklimatischer
Kurort

Hinterzarten | 79856 | Hinterzarten | G | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Höchenschwand | 79862 | Höchenschwand | Höchenschwand | Heilklimatischer
Kurort

Hönningen | 53557 | Bad Hönningen | Bad Hönningen | Heilbad

Höxter | 37671 | Höxter | Bruchhausen | Heilquellen-
Kurbetrieb

Hohwacht | 24321 | Hohwacht | G | Ostseeheilbad

Homburg | 61348 | Bad Homburg
v. d. Höhe | K | Heilbad

Horn | 32805 | Horn-Bad
Meinberg | Bad Meinberg | Heilbad

I | | | |

Iburg | 49186 | Bad Iburg | Bad Iburg | Kneippkurort

Isny | 88316 | Isny | Isny, Neutrauchburg | Heilklimatischer
Kurort

J | | | |

Juist | 26571 | Juist | G | Nordseeheilbad

K | | | |

Karlshafen | 34385 | Bad Karlshafen | K | Heilbad

Kassel | 34117 | Kassel | Wilhelmshöhe | Kneippheilbad u.
(Thermal-Sole-)Heil-
bad

Kellenhusen | 23746 | Kellenhusen | Kellenhusen | Ostseeheilbad

Kissingen | 97688 | Bad Kissingen | G | Heilbad

Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | Bad Klosterlausnitz | Heilbad

König | 64732 | Bad König | K | Heilbad

Königsfeld | 78126 | Königsfeld | Königsfeld, Bregnitz, Grenier | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Königshofen | 97631 | Bad Königshofen
i. Grabfeld | G - ohne die eingegliederten Gebiete
der ehemaligen Gemeinden Aub und
Merkershausen | Heilbad

Königstein | 61462 | Königstein
im Taunus | K | Heilklimatischer
Kurort

Kösen | 06628 | Bad Kösen | G | Heilbad

Kötzting | 93444 | Bad Kötzting | Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell,
Arndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf
und Weißenregen | Kneippkurort

Kohlgrub | 82433 | Bad Kohlgrub | G | (Moor-)Heilbad

Kreuth | 83708 | Kreuth | G | Heilklimatischer
Kurort

Kreuznach | 55543 | Bad Kreuznach | Bad Kreuznach | Heilbad

Krozingen | 79189 | Bad Krozingen | Bad Krozingen | Heilbad

Krumbach | 86381 | Krumbach
(Schwaben) | B - Sanatorium Krumbad | Peloidkurbetrieb

L | | | |

Laasphe | 57334 | Bad Laasphe | Bad Laasphe | Kneippheilbad

Laer | 49196 | Bad Laer | G | (Sole-)Heilbad

Langensalza | 99947 | Bad Langensalza | K | (Schwefel-Sole-)
Heilbad

Langeoog | 26465 | Langeoog | G | Nordseeheilbad

Lausick | 04651 | Bad Lausick | G | (Mineral-)Heilbad

Lauterberg | 37431 | Bad Lauterberg | Bad Lauterberg | Kneippheilbad

Lenzkirch | 79853 | Lenzkirch | Lenzkirch, Saig | Heilklimatischer
Kurort

Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | K | Heilbad

Liebenwerda | 04924 | Bad Liebenwerda | Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa | Ort mit Peloid-
kurbetrieb

Liebenzell | 75378 | Bad Liebenzell | Bad Liebenzell | Heilbad

Lindenfels | 64678 | Lindenfels | K | Heilklimatischer
Kurort

Lippspringe | 33175 | Bad Lippspringe | Bad Lippspringe | Heilbad u. heil-
klimatischer Kurort

Lippstadt | 59556 | Lippstadt | Bad Waldliesborn | Heilbad

Lobenstein | 07356 | Lobenstein | Lobenstein | (Moor-)Heilbad

Ludwigsburg | 71638 | Ludwigsburg | Hoheneck | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

M | | | |

Malente | 23714 | Malente | Malente-Gremsmühlen, Krummsee,
Timmdorf | Heilklimatischer
Kurort

Manderscheid | 54531 | Manderscheid | Manderscheid | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Marienberg | 56470 | Bad Marienberg | Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad
Marienberg, Zinnheim und der Gebietsteil
der Gemarkung Langenbach, begrenzt
durch die Gemarkungsgrenze Hardt,
Zinnheim, Marienberg sowie die
Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) | Kneippheilbad

Marktschellenberg | 83487 | Marktschellenberg | G | Heilklimatischer
Kurort

Masserberg | 98666 | Masserberg | Masserberg | Heilklimatischer
Kurort

Mergentheim | 97980 | Bad Mergentheim | Bad Mergentheim | Heilbad

Mölln | 23879 | Mölln | Mölln | Kneippkurort

Mössingen | 72116 | Mössingen | Bad Sebastiansweiler | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Münder | 31848 | Bad Münder | Bad Münder | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Münster/Stein | 55583 | Bad Münster am
Stein-Ebernburg | Bad Münster am Stein | (Mineral-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort

Münstereifel | 53902 | Bad Münstereifel | Bad Münstereifel | Kneippheilbad

Muskau | 02953 | Bad Muskau | G | Ort mit Moor-
kurbetrieb

N | | | |

Nauheim | 61231 | Bad Nauheim | K | Heilbad

Naumburg | 34309 | Naumburg | K | Kneippkurort

Nenndorf | 31542 | Bad Nenndorf | Bad Nenndorf | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Neualbenreuth | 95698 | Neualbenreuth | B - Badehaus Maiersreuth Sybillenbad | Ort mit Heilquellen-
Kurbetrieb

Neubulach | 75387 | Neubulach | Neubulach | Heilklimatischer
Kurort

Neuenahr | 53474 | Bad Neuenahr-
Ahrweiler | Bad Neuenahr | Heilbad

Neuharlingersiel | 26427 | Neuharlingersiel | Neuharlingersiel | Nordseeheilbad

Neukirchen | 34626 | Neukirchen | K | Kneippkurort

Neustadt/D | 93333 | Neustadt a. d.
Donau | Bad Gögging | Heilbad

Neustadt/S | 97616 | Bad Neustadt a. d.
Saale | Bad Neustadt a. d. Saale | Heilbad

Nidda | 63667 | Nidda | Bad Salzhausen | Heilbad

Nonnweiler | 66620 | Nonnweiler | Nonnweiler | Heilklimatischer
Kurort

Norddorf | 25946 | Norddorf/Amrum | Norddorf | Nordseeheilbad

Norden | 26506 | Norddeich/
Westermarsch II | Norden | Nordseeheilbad

Norderney | 26548 | Norderney | G | Nordseeheilbad

Nordstrand | 25845 | Nordstrand | G | Nordseeheilbad

Nümbrecht | 51588 | Nümbrecht | G | Heilklimatischer
Kurort

O | | | |

Oberstaufen | 87534 | Oberstaufen | G - ausgenommen die Gemeindeteile
Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten,
Krebs, Nägeleshalde | (Schroth-)Heilbad
u. heilklimatischer
Kurort

Oberstdorf | 87561 | Oberstdorf | Oberstdorf, Anatswald, Birgsau,
Dietersberg, Ebene, Einödsbach,
Faistennoy, Gerstruben, Gottenried,
Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,
Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Oeynhausen | 32545 | Bad Oeynhausen | Bad Oeynhausen | Heilbad

Olsberg | 59939 | Olsberg | Olsberg | Kneippkurort

Orb | 63619 | Bad Orb | G | Heilbad

Ottobeuren | 87724 | Ottobeuren | Ottobeuren, Eldern | Kneippkurort

Oy-Mittelberg | 87466 | Oy-Mittelberg | Oy | Kneippkurort

P | | | |

Pellworm | 25847 | Pellworm | Pellworm | Nordseeheilbad

Petershagen | 32469 | Petershagen | Hopfenberg | Kurmittelgebiet

Peterstal-Griesbach | 77740 | Bad Peterstal-
Griesbach | G | Heilbad u. Kneipp-
kurort

Porta Westfalica | 32457 | Porta Westfalica | Hausberge | Kneippkurort

Preußisch
Oldendorf | 32361 | Preußisch
Oldendorf | Bad Holzhausen | Heilbad

Prien | 83209 | Prien a. Chiemsee | G ohne den eingegliederten Gemeindeteil
Vachendorf der ehemaligen Gemeinde
Hittenkirchen und den Gemeindeteil
Wildenwart | Kneippkurort

Pyrmont | 31812 | Bad Pyrmont | K | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

R | | | |

Radolfzell | 78315 | Radolfzell | Mettnau | Kneippkurort

Ramsau | 83486 | Ramsau b.
Berchtesgaden | G | Heilklimatischer
Kurort

Rappenau | 74906 | Bad Rappenau | Bad Rappenau | (Sole-)Heilbad

Reichenhall | 83435 | Bad Reichenhall | Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und
Kibling | Heilbad

Reichshof | 51580 | Reichshof | Eckenhagen | Heilklimatischer
Kurort

Rengsdorf | 56579 | Rengsdorf | Rengsdorf | Heilklimatischer
Kurort

Rippoldsau-
Schapbach | 77776 | Bad Rippoldsau-
Schapbach | Bad Rippoldsau | (Moor- u. Mineral-)
Heilbad

Rodach | 96476 | Bad Rodach b.
Coburg | Bad Rodach | Heilbad

Rothenfelde | 49214 | Bad Rothenfelde | G | (Sole-)Heilbad

Rottach-Egern | 83700 | Rottach-Egern | G | Heilklimatischer
Kurort

S | | | |

Saarow | 15526 | Bad Saarow | Bad Saarow | (Moor- u. Sole-)
Heilbad

Sachsa | 37441 | Bad Sachsa | Bad Sachsa | Heilklimatischer
Kurort

Säckingen | 79713 | Bad Säckingen | Bad Säckingen | Heilbad

Salzdetfurth | 31162 | Bad Salzdetfurth | Bad Salzdetfurth, Detfurth | (Moor- u. Sole-)
Heilbad

Salzgitter | 38259 | Salzgitter | Salzgitter-Bad | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Salzschlirf | 36364 | Bad Salzschlirf | G | (Mineral- u. Sole-)
Heilbad

Salzuflen | 32105 | Bad Salzuflen | Bad Salzuflen | Heilbad u. Kneipp-
kurort

Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen | (Sole-)Heilbad

Sasbachwalden | 77887 | Sasbachwalden | G | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Sassendorf | 59505 | Bad Sassendorf | Bad Sassendorf | (Sole-)Heilbad

Saulgau | 88348 | Saulgau | Saulgau | Heilbad

Schandau | 01814 | Bad Schandau | Bad Schandau | Kneippkurort

Scharbeutz | 23683 | Scharbeutz | Scharbeutz | Ostseeheilbad

Scheidegg | 88175 | Scheidegg | G | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

Schieder | 32816 | Schieder-
Schwalenberg | Schieder, Glashütte | Kneippkurort

Schlangenbad | 65388 | Schlangenbad | K | Heilbad

Schleiden | 53937 | Schleiden | Gemünd | Kneippkurort

Schlema | 08301 | Bad Schlema | G | Heilbad

Schluchsee | 79859 | Schluchsee | Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach | Heilklimatischer
Kurort

Schmallenberg | 57392 | Schmallenbach | a) Fredeburg | Kneippkurort

b) Grafschaft | Heilklimatischer
Kurort

Schmiedeberg | 06905 | Bad Schmiedeberg | G | Heilbad

Schömberg | 75328 | Schömberg | Schömberg | Heilklimatischer
Kurort u. Kneipp-
kurort

Schönau | 83471 | Schönau a.
Königsee | G | Heilklimatischer
Kurort

Schönberg | 24217 | Schönberg | Holm | Heilbad

Schönborn | 76669 | Bad Schönborn | a) Bad Mingolsheim | Heilbad

b) Langenbrücken | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Schönebeck-
Salzelmen | 39624 | Schönebeck-
Salzelmen | G | (Sole-)Heilbad

Schönwald | 78141 | Schönwald | G | Heilklimatischer
Kurort

Schussenried | 88427 | Bad Schussenried | Bad Schussenried | (Moor-)Heilbad

Schwalbach | 65307 | Bad Schwalbach | K | Heilbad

Schwangau | 87645 | Schwangau | G | Heilklimatischer
Kurort

Schwartau | 23611 | Bad Schwartau | Bad Schwartau | (Jodsole- u. Moor-)
Heilbad

Segeberg | 23795 | Bad Segeberg | G | Heilbad

Siegsdorf | 83313 | Siegsdorf | B - Kurheim Bad Adelholzen | Heilquellen-
Kurbetrieb

Sobernheim | 55566 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | Heilbad

Soden am Taunus | 65812 | Bad Soden am
Taunus | K | Heilbad

Soden-Salmünster | 63628 | Bad Soden-
Salmünster | Bad Soden | (Mineral-)Heilbad

Soltau | 29614 | Soltau | Soltau | Ort mit Sole-
Kurbetrieb

Sooden-Allendorf | 37242 | Bad Sooden-
Allendorf | K | Heilbad

Spiekeroog | 26474 | Spiekeroog | G | Nordseeheilbad

St. Blasien | 79837 | St. Blasien | St. Blasien | Kneippkurort u.
heilklimatischer
Kurort

St. Peter-Ording | 25826 | St. Peter-Ording | St. Peter-Ording | Nordseeheilbad u.
Schwefelbad

Staffelstein | 96226 | Bad Staffelstein | G | Heilbad

Steben | 95138 | Bad Steben | G | Heilbad

Stützerbach | 98714 | Stützerbach | Stützerbach | Heilkurort

Stuttgart | 70173 | Stuttgart | a) Berg | Mineralbad

b) Bad Cannstatt | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Suderode | 06507 | Bad Suderode | G | (Calciumsole-)Heil-
bad

Sülze | 18334 | Bad Sülze | G | Peloidkurbetrieb

Sulza | 99518 | Bad Sulza | Bad Sulza | (Sole-)Heilbad

T | | | |

Tabarz | 99891 | Tabarz | G | Kneippkurort

Tecklenburg | 49545 | Tecklenburg | Tecklenburg | Kneippkurort

Tegernsee | 83684 | Tegernsee | G | Heilklimatischer
Kurort

Teinach-Zavelstein | 75385 | Bad Teinach-
Zavelstein | Bad Teinach | Heilbad

Templin | 17268 | Templin | Templin | (Thermalsole-)Heil-
bad

Tennstedt | 99955 | Bad Tennstedt | G | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Thyrnau | 94136 | Thyrnau | B - Sanatorium Kellberg | Mineralquellen-
kurbetrieb

Timmendorfer
Strand | 23669 | Timmendorfer
Strand | Timmendorfer Strand, Niendorf | Ostseeheilbad

Titisee-Neustadt | 79822 | Titisee-Neustadt | Titisee | Heilklimatischer
Kurort

Todtmoos | 79682 | Todtmoos | G | Heilklimatischer
Kurort

Tölz | 83646 | Bad Tölz | a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz | (Moor-)Heilbad u.
heilklimatischer
Kurort

b) Gebiet der ehem. Gemeinde
Oberfischbach | Heilklimatischer
Kurort

Traben-Trarbach | 56841 | Traben-Trarbach | Bad Wildstein | Heilbad

Travemünde | 23570 | Travemünde | Travemünde | Ostseeheilbad

Treuchtlingen | 91757 | Treuchtlingen | B - Altmühltherme/Lambertusbad | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Triberg | 78098 | Triberg | Triberg | Heilklimatischer
Kurort

U | | | |

Überkingen | 73337 | Bad Überkingen | Bad Überkingen | Heilbad

Überlingen | 88662 | Überlingen | Überlingen | Kneippheilbad

Urach | 72574 | Bad Urach | Bad Urach | Heilbad

V | | | |

Vallendar | 56179 | Vallendar | Vallendar | Kneippkurort

Vilbel | 61118 | Bad Vilbel | K | Heilbad

Villingen-
Schwenningen | 78050 | Villingen-
Schwenningen | Villingen | Kneippkurort

Vlotho | 32602 | Vlotho | Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West | Kurmittelgebiet
(Heilquelle u. Moor)

W | | | |

Waldbronn | 76337 | Waldbronn | Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Waldsee | 88399 | Bad Waldsee | Bad Waldsee, Steinach | (Moor-)Heilbad u.
Kneippkurort

Wangerland | 26434 | Wangerland | Horumersiel, Schillig | Nordseeheilbad

Wangerooge | 26486 | Wangerooge | G | Nordseeheilbad

Warburg | 34414 | Warburg | Germete | Kurmittelbetrieb
(Heilquelle)

Waren | 17192 | Waren/Müritz | Waren/Müritz | (Sole-)Heilbad

Warmbad | 09429 | Wolkenstein | Warmbad | Ort mit Heilquellen-
kurortbetrieb

Weiskirchen | 66709 | Weiskirchen | Weiskirchen | Heilklimatischer
Kurort

Wenningstedt | 25996 | Wenningstedt/Sylt | Wenningstedt | Nordseeheilbad

Westerland | 25980 | Westerland | Westerland | Nordseeheilbad

Wiesbaden | 65189 | Wiesbaden | K | Heilbad

Wiesenbad | 09488 | Wiesa | Thermalbad Wiesenbad | Ort mit Heilquellen-
kurbetrieb

Wiessee | 83707 | Bad Wiessee | G | Heilbad

Wildbad | 75323 | Bad Wildbad | Bad Wildbad | Heilbad

Wildungen | 34537 | Bad Wildungen | K | Heilbad

Willingen | 34508 | Willingen (Upland) | a) K | Heilklimatischer
Kurort, Kneipp-
kurort u. Heilbad

b) Usseln | Heilklimatischer
Kurort

Wilsnack | 19336 | Bad Wilsnack | K | (Thermal- u. Moor-)
Heilbad

Wimpfen | 74206 | Bad Wimpfen | Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle,
Höhenhöfe | (Sole-)Heilbad

Windsheim | 91438 | Bad Windsheim | Bad Windsheim, Kleinwindsheimer
Mühle, Walkmühle | Heilbad

Winterberg | 59955 | Winterberg | Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen | Heilklimatischer
Kurort

Wittdün/Amrum | 25946 | Wittdün/Amrum | Wittdün | Nordseeheilbad

Wörishofen | 86825 | Bad Wörishofen | Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart,
Obergammenried, Schöneschach,
Untergammenried, Unteres Hart | Kneippheilbad

Wolfegg | 88364 | Wolfegg | G | Heilklimatischer
Kurort

Wünnenberg | 33181 | Wünnenberg | Wünnenberg | Kneippheilbad

Wurzach | 88410 | Bad Wurzach | Bad Wurzach | (Moor-)Heilbad

Wyk a. F. | 25938 | Wyk a. F. | Wyk | Nordseeheilbad

Z | | | |

Zingst | 18374 | Ostseebad Zingst | G | Ostseeheilbad

Zwesten | 34596 | Bad Zwesten | K | Heilbad u. Ort
mit Heilquellen-
kurbetrieb

Zwischenahn | 26160 | Bad Zwischenahn | Bad Zwischenahn | (Moor-)Heilbad

* B = Einzelkurbetrieb
G = Gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt


2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind


Heilbad oder Kurort ohne Zusatz 'Bad' | aufgeführt bei

A |

Abbach-Schloßberg | Abbach

Achmühl | Heilbrunn

Adelholzen | Siegsdorf

Aichmühle | Füssing

Ainsen | Füssing

Alschbach | Blieskastel

Altastenberg | Winterberg

Anatswald | Oberstdorf

An den Heilquellen | Freiburg

Angering | Füssing

Au | Abbach

Au | Grönenbach

Aunham | Birnbach

B |

Balg | Baden-Baden

Baumberg | Heilbrunn

Bayerisch Gmain | Reichenhall

Bensersiel | Esens

Berg | Stuttgart

Bernwies | Heilbrunn

Birgsau | Oberstdorf

Blenhorst | Balge

Bockswiese | Goslar

Brandholz | Grönenbach

Brandschachen | Füssing

Bregnitz | Königsfeld

Bruchhausen | Höxter

Bruck | Hindelang

Burtscheid | Aachen

Busenbach | Waldbronn

C |

Cannstatt | Stuttgart

D |

Detfurth | Salzdetfurth

Dietersberg | Oberstdorf

Dobra | Liebenwerda

Dürnöd | Füssing

E |

Ebene | Oberstdorf

Eckarts | Brückenau

Eckenhagen | Reichshof

Egg | Grönenbach

Egglfing a. Inn | Füssing

Einödsbach | Oberstdorf

Eisenbartling | Endorf

Eitlöd | Füssing

Eldern | Ottobeuren

Elkeringhausen | Winterberg

Erbach | Wimpfen

F |

Faistenoy | Oberstdorf

Faulenbach | Füssen

Faulenfürst | Schluchsee

Feldberg | Feldberger Seenlandschaft

Fischbach | Schluchsee

Fleckinger Mühle | Wimpfen

Flickenöd | Füssing

Frankenhammer | Berneck

Fredeburg | Schmallenberg

G |

Gailenberg | Hindelang

Gemünd | Schleiden

Germete | Warburg

Gerstruben | Oberstdorf

Glashütte | Schieder

Gmeinschwenden | Grönenbach

Gögging | Füssing

Gögging | Neustadt a. d. Donau

Gottenried | Oberstdorf

Graben | Heilbrunn

Greit | Grönenbach

Gremsmühlen | Malente

Grenier | Königsfeld

Griesbach | Peterstal-Griesbach

Groß | Hindelang

Gruben | Oberstdorf

Gundsbach | Oberstdorf

H |

Hahnenklee | Goslar

Hartenthal | Wörishofen

Harthausen | Aibling

Hausberge | Porta Westfalica

Heiligendamm | Doberan

Herbisried | Grönenbach

Hermannsborn | Driburg

Hiddesen | Detmold

Hinterstallau | Heilbrunn

Hinterstein | Hindelang

Höhenhöfe | Wimpfen

Hofham | Endorf

Hohegeiß | Braunlage

Hoheneck | Ludwigsburg

Holm | Schönberg

Holzhäuser | Füssing

Holzhaus | Füssing

Holzhausen | Preußisch Oldendorf

Hopfen am Berg | Petershagen

Hopfen am See | Füssen

Horumersiel | Wangerland

Hub | Füssing

Hub | Heilbrunn

Hueb | Grönenberg

I |

Imnau | Haigerloch

In der Tarrast | Grönenbach

Irching | Füssing

J |

Jauchen | Oberstdorf

Jordanbad | Biberach

K |

Kalkofen | Abbach

Kellberg | Thyrnau

Kibling | Reichenhall

Kiensee | Heilbrunn

Kleinwindsheimer Mühle | Windsheim

Klevers | Grönenbach

Kornau | Oberstdorf

Kornhofen | Grönenbach

Kosilenzien | Liebenwerda

Kreuzbühl | Grönenbach

Krummsee | Malente

Kurf | Endorf

Kutschenrangen | Berneck

L |

Langau | Heilbrunn

Langenbach | Marienberg

Langenbrücken | Schönborn

Lautzkirchen | Blieskastel

Lichtental | Baden-Baden

Liebenstein | Hindelang

Linden | Heilbrunn

M |

Maasdorf | Liebenwerda

Manneberg | Grönenberg

Meinberg | Horn

Mettnau | Radolfzell

Mingolsheim | Schönberg

Mitterreuthen | Füssing

Monheimsallee | Aachen

Mürnsee | Heilbrunn

N |

Neutrauchburg | Isny

Niederholz | Grönenbach

Niendorf | Timmendorfer Strand

O |

Oberbuchen | Heilbrunn

Oberdorf | Hindelang

Oberenzenau | Heilbrunn

Oberes Hart | Wörishofen

Oberfischbach | Tölz

Obergammenried | Wörishofen

Oberjoch | Hindelang

Obermühl | Heilbrunn

Oberreuthen | Füssing

Obersteinbach | Heilbrunn

Obertal | Baiersbronn

Ölmühle | Grönenbach

Oos | Baden-Baden

Ostfeld | Heilbrunn

Ostrau | Schandau

P |

Pichl | Füssing

Pimsöd | Füssing

Poinzaun | Füssing

R |

Rachental | Endorf

Ramsau | Heilbrunn

Randringhausen | Bünde

Raupolz | Grönenbach

Rechberg | Grönenbach

Reckenberg | Hindelang

Reichenbach | Waldbronn

Reindlschmiede | Heilbrunn

Reute | Oberstdorf

Riedenburg | Füssing

Riedle | Hindelang

Ringang | Oberstdorf

Rödlasberg | Berneck

Röthardt | Aalen

Rotenfels | Gaggenau

Rothenstein | Grönenbach

Rothenuffeln | Hille

S |

Safferstetten | Füssing

Saig | Lenzkirch

Salzhausen | Nidda

Salzig | Boppard

Sand | Emstal

Schieferöd | Füssing

Schillig | Wangerland

Schöchlöd | Füssing

Schönau | Heilbrunn

Schöneschach | Wörishofen

Schwand | Oberstdorf

Schwarzenberg-Schönmünzach | Baiersbronn

Schwenden | Grönenbach

Sebastiansweiler | Mössingen

Seebruch | Vlotho

Seefeld | Grönenbach

Senkelteich | Vlotho

Sohl | Elster

Spielmannsau | Oberstdorf

Steinach | Waldsee

Steinreuth | Füssing

Ströbing | Endorf

T |

Thalau | Füssing

Thalham | Füssing

Thierham | Füssing

Thürham | Aibling

Timmdorf | Malente

Tönisstein | Andernach

Tönisstein | Burgbrohl

U |

Unterbuchen | Heilbrunn

Unterenzenau | Heilbrunn

Unteres Hart | Wörishofen

Untergammenried | Wörishofen

Unterjoch | Hindelang

Unterreuthen | Füssing

Untersteinbach | Heilbrunn

Usseln | Willingen

V |

Valdorf-West | Vlotho

Voglherd | Heilbrunn

Voglöd | Füssing

Vorderhindelang | Hindelang

W |

Waldegg b. Grönenbach | Grönenbach

Waldliesborn | Lippstadt

Walkmühle | Windsheim

Waren/Müritz | Waren

Warmbad | Wolkenstein

Warmeleithen | Berneck

Weghof | Griesbach

Weichs | Abbach

Weidach | Füssing

Weiherweber | Heilbrunn

Westernkotten | Erwitte

Wies | Füssing

Wiesweber | Heilbrunn

Wildstein | Traben-Trarbach

Wilhelmshöhe | Kassel

Wörnern | Heilbrunn

Würding | Füssing

Z |

Zeischa | Liebenwerda

Zeitlofs | Brückenau

Zell | Aibling

Ziegelberg | Grönenbach

Ziegelstadel | Grönenbach

Zieglöd | Füssing

Zinnheim | Marienberg

Zwicklarn | Füssing


3. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis EU-Ausland

Frankreich

Aix-les-Bains

Amélie-les-Bains

Cambo-les-Bains

La Roche-Posay

Italien

Abano Terme

Galzignano

Ischia

Montegrotto

Österreich

Bad Gastein

Bad Hall in Tirol

Bad Hofgastein

Bad Schönau

Bad Traunstein

Oberlaa

Polen

Bad Flinsberg/Swieradow-Zdroj

Rumänien

Bad Felix/Baile Felix

Slowakei

Piestany

Turcianske Teplice

Tschechien

Bad Belohrad/Lazne Belohrad

Bad Joachimsthal/Jachymov

Bad Luhatschowitz/Luhecovice

Bad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach

Franzensbad/Frantiskovy Lazne

Freiwaldau/Lazne Jesenik

Johannisbad/Janske Lazne

Karlsbad/Karlovy Vary

Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne

Marienbad/Marianske Lazne

Ungarn

Bad Heviz

Bad Zalakaros

Bük

Hajduszoboszlo

Komarom

Sarvar

4. Heilbäder- und Kurorteverzeichnis Nicht-EU-Ausland

Orte am Toten Meer

Ein Boqeq

Sweimeh