Zweite Verordnung zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung (2. BVLÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.02.2009 BGBl. I S. 374 (Nr. 9); Geltung ab 19.02.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2009 BVLÜV § 1

§ 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 Buchstabe f wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005" ein Komma eingefügt.

2.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Durchführung des Informationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1)".

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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der BVL-Übertragungsverordnung in der ab dem 19. Februar 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Februar 2009.



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