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Änderung § 11 TierSchTrV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 TierSchTrV, alle Änderungen durch Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der TierSchTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 TierSchTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 11 TierSchTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Eintagsküken


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften*) hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass

1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und

2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transports aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung)