Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleichzeitig treten die
Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1954) sowie die Anordnung über die Vertretung des Bundes in bürgerlichrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanzleramtes - Bundesnachrichtendienst vom 15. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 57), die Anordnung über die Vertretungsbefugnis in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vom 28. August 1964 und die Anordnung über die Vertretungsbefugnis in sozialrechtlichen Streitigkeiten vom 8. September 1980 außer Kraft.