§ 6 Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Frühere Fassungen von § 6 TVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 TVG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 6 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ... die Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 , der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch ... die Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 , der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/864/a11570.htm