§ 10 TVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 TVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 88 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 222), die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung. | (Text neue Fassung) (1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags treten Tarifordnungen, die für den Geltungsbereich des Tarifvertrags oder Teile desselben erlassen worden sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Tarifordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung. |