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§ 10 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 7110-3-182 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Text in der Fassung des Artikels 43 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 17. November 2011 BGBl. I S. 2234 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 10 StrbauMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 43 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StrbauMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StrbauMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrbauMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 43 MstrPrHwÄndV Änderung der Straßenbauermeisterverordnung
... 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die ... geltenden Fassung." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht ...
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