Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung (3. RHmVuFuttMVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2009 RhmV § 1a, § 5, § 6

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel

(1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Werte.

(2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Überschreitung der in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „2, 3 oder 4" durch die Angabe „2, 3, 3a oder 4" ersetzt.

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. RHmVuFuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. RHmVuFuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 3 LFGBuaÄndG Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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