Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (1. KWKGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2009 BGBl. I S. 402 (Nr. 10); Geltung ab 28.03.2009
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2009 KWKGGebV § 1, Anlage 1 (neu), Anlage

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, gilt Anlage 2.

(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben."

2.
Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Gebührenverzeichnis

 Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
 
 a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) 75 Euro
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
0,2 %
der maßgeblichen
KWK-Zuschläge
max. 20.000 Euro
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000),
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).
bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht
werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich
weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten
KWK-Zuschlag erhalten wird.
2.Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
0,2 %
der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mind. 100 Euro
max. 10.000 Euro
3.Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus
hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
200 Euro
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."


3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Anlage (zu § 1 Abs. 1)" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 2)".

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KWKGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KWKGGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
V. v. 03.09.2012 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 2. KWKGGebVÄndV
... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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