Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | |
a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung *) | 75 Euro | |
b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: | 0,2 % der maßgeblichen KWK-Zuschläge max. 20.000 Euro | |
aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: | ||
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs- anlage in Kilowatt | ||
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30.000), | ||
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | ||
Faktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag). | ||
bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. | ||
2. | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 0,2 % der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mind. 100 Euro max. 10.000 Euro |
3. | Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungs- gesetzes | 200 Euro |
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- setzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |