Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.12.2020 aufgehoben

§ 2 - Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)

Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 428 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Verteilung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg
12,3749
Bayern14,2663
Berlin4,7414
Brandenburg3,4285
Bremen0,8845
Hamburg2,2960
Hessen7,1872
Mecklenburg-Vorpommern2,3699
Niedersachsen9,2058
Nordrhein-Westfalen21,3344
Rheinland-Pfalz4,6883
Saarland1,2861
Sachsen5,9675
Sachsen-Anhalt3,5623
Schleswig-Holstein3,2258
Thüringen3,1811.


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Zitierungen von § 2 ZuInvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZuInvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuInvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZuInvG Förderbereiche (vom 06.03.2009)
... 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen. (3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden ...


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