Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.12.2020 aufgehoben

§ 3 - Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG)

Artikel 7 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 428 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-25 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Förderbereiche


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:

1.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur

b)
Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)

c)
Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)

d)
kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)

e)
Forschung

2.
Investitionsschwerpunkt Infrastruktur

a)
Krankenhäuser

b)
Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)

c)
ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)

d)
kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)

e)
Informationstechnologie

f)
sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.

(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.


Text in der Fassung des Artikels 3b Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 27. Mai 2010 BGBl. I S. 671 m.W.v. 6. März 2009

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Frühere Fassungen von § 3 ZuInvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2009 (02.06.2010)Artikel 3b Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 27.05.2010 BGBl. I S. 671

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ZuInvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZuInvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuInvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZuInvG Doppelförderung
... werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen. (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ... mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen. (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter ...
§ 7 ZuInvG Rückforderung (vom 06.03.2009)
... wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach ... 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3 Absatz 3 nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu ...
§ 8 ZuInvG Verwaltungsvereinbarung (vom 06.03.2009)
... geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Anlage ITFG (zu § 3 Absatz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (vom 01.06.2016)
...  882 11 -873 Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG 6.500.000 882 12 -873 ... 882 12 -873 Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZuInvG 3.500.000 Titelgruppe ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3b StabRuaÄndG Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
... I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Finanzhilfen im Sinne von ... § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 ... geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist ...


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