(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maßgabe des Artikels
104b des
Grundgesetzes für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur
- b)
- Schulinfrastruktur (insbesondere energetische Sanierung)
- c)
- Hochschulen (insbesondere energetische Sanierung)
- d)
- kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiterbildung (insbesondere energetische Sanierung)
- e)
- Forschung
- 2.
- Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
- a)
- Krankenhäuser
- b)
- Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
- c)
- ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
- d)
- kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
- e)
- Informationstechnologie
- f)
- sonstige Infrastrukturinvestitionen.
Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.
(2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 können die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe von 35 Prozent des sich aus §
1 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
2 ergebenden Betrages einsetzen.
(3) Finanzhilfen im Sinne von §
1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 ZuInvG Doppelförderung ... werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen. (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ... mit den Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen. (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn deren längerfristige Nutzung auch unter ...
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671
Artikel 3b StabRuaÄndG Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes ... I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Finanzhilfen im Sinne von ... § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 ... geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist ...