Änderung § 7 ZuInvG vom 06.03.2009

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§ 7 ZuInvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung
§ 7 ZuInvG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3b G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 671

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rückforderung


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zusätzlichkeit nach § 3 Absatz 3 nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 verwendet werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.






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