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Änderung § 5 ITFG vom 01.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 ITFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 ITFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kreditermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

vorherige Änderung

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.



(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.