Tools:
Update via:
Änderung § 5 ITFG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HBeglG 2025 am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des ITFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 5 ITFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 5 ITFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Kreditermächtigung | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro aufzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen. |
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. | |
(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. | (3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8648/al0-18898.htm


