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§ 5 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)

Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 06.03.2009; FNA: 707-24 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Kreditermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 5 ITFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 8 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
aktuellvor 01.07.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ITFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ITFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1577
Artikel 1 ITFGÄndG
... Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt." 3. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „21 Milliarden Euro" durch die Angabe „25,2 Milliarden ...

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 8 HBeglG 2025 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds"
... 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf die Kreditermächtigung ...