1Der nach
§ 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und
§ 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
3Der Einmalbetrag wird weder im Rahmen der Anrechnung nach
§ 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach
§ 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellt keine Geldleistung im Sinne des
§ 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar.
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