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Artikel 1 - Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MiKapBG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2009 EStG § 52, § 37b, § 43a, § 19a, § 3

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:

„39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass

a)
die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und

b)
die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;".

2.
§ 19a wird aufgehoben.

3.
In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie § 40 Abs. 2" durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden," ersetzt.

4.
§ 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind."

b)
Satz 12 wird wie folgt gefasst:

„Satz 9 gilt entsprechend."

5.
Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 eingefügt:

„(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn

1.
die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder

2.
auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird

und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat."



 

Zitierungen von Artikel 1 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MiKapBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiKapBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
... März 2009 (BGBl. I S. 416), 65. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), 66. den am 1. September 2009 in ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 10 VAStrRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), wird wie folgt geändert: 1. ...