Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz (MiKapBG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2009 5. VermBG § 2, § 4, § 9, § 13, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung,".

c)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l" ersetzt.

3.
In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

1.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 Euro oder

2.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17.900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 Euro."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hundert" durch die Angabe „20 Prozent" und die Angabe „9 vom Hundert" durch die Angabe „9 Prozent" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MiKapBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MiKapBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451 ), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt ...

Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 17 5. VermBG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 1994 (BGBl. I S. 406). (7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451 ) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 12 BürgEntlG-KV Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt ...