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§ 2 - Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„E-Call" die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,

a)
die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,

b)
die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist und

c)
zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;

1a.
„Einzugsgebiet" der aus einem oder mehreren Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;

1b.
„Notdienstkategoriewert" ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;

2.
„Notrufabfragestelle" die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

3.
„Notrufanschluss" der Anschluss einer Notrufabfragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je nach technischer Ausgestaltung ausschließlich genutzt wird für die Entgegennahme

a)
von Notrufverbindungen einschließlich der zugehörigen Daten oder

b)
der den Notruf begleitenden Daten;

4.
„Notrufcodierung" die Nummer mit mindestens einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexadezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Notrufanschluss adressiert wird;

5.
„Notrufursprungsbereich" das geografisch zusammenhängende Gebiet, aus dem alle unter der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten Notrufverbindungen aus einem Telekommunikationsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;

6.
„Notrufverbindung" die Telefon- oder Telefaxverbindung, die zu einem Notrufanschluss über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder durch Aussenden einer in den technischen Standards für die Gestaltung von Telekommunikationsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehenen Signalisierungsinformation, wobei das Endgerät zum Aussenden der Notrufnummer oder der entsprechenden Signalisierungsinformation veranlasst wird durch

a)
Eingabe einer Notrufnummer über die Zifferntasten,

b)
Betätigen einer ausschließlich für Notruf vorgesehenen Taste oder Tastenkombination oder

c)
einen entsprechenden Auslösemechanismus;

7.
„Telefondiensteanbieter" wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonrufnummernplans erbringt.



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Frühere Fassungen von § 2 NotrufV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 44 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
aktuell vorher 11.05.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
vom 03.05.2012 BGBl. I S. 958
aktuellvor 11.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 NotrufV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NotrufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotrufV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 44 TKMoG Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
... 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen" durch das Wort „Telekommunikationsnetzen" ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2347
Artikel 1 NotrufVÄndV
... 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...