Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms (MilchMaOrdRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2009 SchulMBhV § 1, § 2, § 3, § 8, § 9

Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 426 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.

2.
Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„§ 2 Beihilfeberechtigung

Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.

§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.

(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 9 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von marktordnungsrechtlichen Vorschriften im Milchbereich sowie zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchMaOrdRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 25 BMELVAnpV Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
... Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491) geändert worden ist, werden die ...


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