Die
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom
8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel
426 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Beihilfeberechtigung
Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.
§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse
(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.
(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 wird aufgehoben.
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720