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§ 1 - Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (MelaminEFVV k.a.Abk.)

§ 1 Einfuhrverbot


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Lebensmittel,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel

einzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen V. v. 22. Juli 2010 BGBl. I S. 996 m.W.v. 30. Juli 2010

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Frühere Fassungen von § 1 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 23.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
vom 18.05.2009 BGBl. I S.
aktuellvor 23.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MelaminEFVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MelaminEFVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MelaminEFVV Ausnahmen vom Einfuhrverbot (vom 30.07.2010)
... Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über ... enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff. (2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ...
§ 4 MelaminEFVV Straftaten (vom 30.07.2010)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff einführt. (2) Nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Artikel 1 1. MelaminEFVVÄndV
... 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 ... wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Einfuhrverbot Es ist verboten,  ... §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Einfuhrverbot Es ist verboten, 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ... § 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit 1. es ... enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff. (2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt. (2) Nach ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 3 10. FuttMRÄndV Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
...  „Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis" ... 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über ...


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