§ 1 Einfuhrverbot
Es ist verboten,
- 1.
- ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Lebensmittel,
- 2.
- einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel
einzuführen.
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interne Verweise§ 2 MelaminEFVV Ausnahmen vom Einfuhrverbot (vom 30.07.2010) ... Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über ... enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff. (2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ...
§ 4 MelaminEFVV Straftaten (vom 30.07.2010) ... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff einführt. (2) Nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Artikel 1 1. MelaminEFVVÄndV ... 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 ... wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Einfuhrverbot Es ist verboten, ... §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Einfuhrverbot Es ist verboten, 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ... § 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit 1. es ... enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff. (2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder einen dort genannten Stoff einführt. (2) Nach ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
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