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Änderung § 1 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 23.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einfuhrverbot


(Text alte Fassung)

(1) Es ist verboten, ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch, ein Milcherzeugnis, Soja oder ein Sojaerzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen.

(2) Es ist ferner verboten,

1. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,

b) ein Mischfuttermittel
oder

c) eine Vormischung

mit
Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung Milch oder ein Milcherzeugnis enthält,

2. a) ein anderes als in Absatz 1 genanntes Lebensmittel oder

b) ein Futtermittel

mit Herkunft oder Ursprung aus
der Volksrepublik China einzuführen, soweit das Lebensmittel oder das Futtermittel Soja oder ein Sojaerzeugnis enthält oder daraus besteht,

3. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China
als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten,

1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Lebensmittel,

2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel

einzuführen.