(1) Abweichend von §
1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in §
1 Nummer 2 genannten Stoff.
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Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
V. v. 18.12.2009 eBAnz AT126 2009 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 630
Artikel 1 1. MelaminEFVVÄndV ... 11. März 2009 (BGBl. I S. 493) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 ... geändert: 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Einfuhrverbot Es ist verboten, 1. ein ... Stoff als Lebensmittel oder Futtermittel einzuführen. § 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr ... 4. In der Anlage werden die Wörter „Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission in ... Kontrollstellen" durch die Wörter „Anlage (zu § 2 Absatz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in ...
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996