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Änderung § 3 Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 23.12.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 3 Bescheinigung


vorherige Änderung

Ist

1. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 1 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden,

2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen
für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in
der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

3. ein in
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit es sich bei
dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft
oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,

a) deren Kosten, soweit
das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,

b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel
in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind,

dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,

ist das Erzeugnis sicherzustellen und seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen.




Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.


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