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Artikel 4 - Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 BPflV § 2, § 6, § 7, § 8, § 10, § 12, § 13, § 15, § 17, § 19, § 21, Anlage 1, Anlage 2

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)" durch die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes)" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen, Sonderentgelten und" gestrichen sowie die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen,".

bbb)
In Nummer 4 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Absatz 4 ist zusätzlich anzuwenden," angefügt.

ccc)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 3" ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarter Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, werden auf die Personalkosten bezogen 50 Prozent des Unterschieds zwischen beiden Raten nach Maßgabe des Satzes 4 zusätzlich im Budget berücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1 in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Raten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das Budget nach § 12 wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht."

c)
Absatz 5 wird Absatz 3.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008 nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sollen nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und zusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt werden:

1.
Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009 eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinbaren; darüber hinaus kann auch eine Vereinbarung nach Nummer 2 geschlossen werden.

2.
Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen 90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines entsprechenden Personalbedarfs nach der Psychiatrie-Personalverordnung eine höhere Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4 der Psychiatrie-Personalverordnung bleibt unberührt.

Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle nach § 19."

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „gefördert werden" ein Komma sowie die Wörter „sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

5.
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütung" durch das Wort „Ausbildungskosten" ersetzt.

6.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung schließen."

7.
In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

8.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009 die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu übernehmen."

9.
In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen" gestrichen.

10.
In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" und das nachfolgende Komma gestrichen.

11.
Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend."

12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt V 4 werden die laufenden Nummern 4 und 5 aufgehoben.

b)
In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die laufende Nummer 19 aufgehoben.

c)
In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zeilen „operierte Patienten **)", die Zeile „Operationen" und die Fußnote „**)" gestrichen.

d)
In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Überschrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3" gestrichen.

e)
In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14 aufgehoben.

f)
Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der laufenden Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 7" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt.

bb)
Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben.

g)
In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11 aufgehoben.

h)
Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Fußnote 11a werden nach dem Wort „gezählt" das Komma und die Wörter „z. B. Dialyse" gestrichen.

bb)
In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.

cc)
Die Fußnote 17 wird aufgehoben.

dd)
In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP" und das nachfolgende Komma sowie die Wörter „und Intensivmedizin (soweit kein eigener Abteilungspflegesatz)" gestrichen.

ee)
Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Institutionen" das Komma und die Wörter „im OP oder im Bereich der Intensivmedizin" gestrichen.

bbb)
Satz 2 wird aufgehoben.

ff)
Die Fußnote 42 wird aufgehoben.

13.
In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Nummer 10 aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 KHRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KHRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 3 KVRuaÄndG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender Satz ...