Das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen."
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des §
51a des
Bewertungsgesetzes betreiben."
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 774