Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008 (BeihBTabak2008 k.a.Abk.)

§ 1



(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2008 (ABl. L 303 vom 14.11.2008, S. 7) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2008 wie folgt festgesetzt:

1.
Für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,66861 Euro/kg,

2.
für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,50159 Euro/kg,

3.
für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,24787 Euro/kg.

(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Artikel 171cj Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte Gewicht.



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