Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- das Kreditinstitut,
- 2.
- das Finanzdienstleistungsinstitut,
- 3.
- das Versicherungsunternehmen,
- 4.
- der Pensionsfonds oder
- 5.
- das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,
an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des
§ 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des
§ 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung ... die Angabe „§ 104" durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft" durch die Wörter „Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5" und die Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die ... gefasst: „(6) Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 , das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach ... sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5 ist." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 12 und wird wie folgt ...
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947