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Änderung § 1 InhKontrollV vom 21.11.2015

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§ 1 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zielunternehmen


Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1. das Kreditinstitut,

2. das Finanzdienstleistungsinstitut,

3. das Versicherungsunternehmen,

4. der Pensionsfonds oder

5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

(Text alte Fassung)

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.

(Text neue Fassung)

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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