§ 3 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. 2Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 3 InhKontrollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 3 Satz 2 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... des Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 3 Satz 2 InhKontrollV nicht erforderlich ja wird nachgereicht Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen" ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „amtlich" gestrichen. 4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der ...

Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...


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